1st RED AG – Hauptversammlung 2016

1st RED AG

Hamburg

– ISIN: DE0006055007 (WKN 605 500) –
– ISIN: DE000A0LD3W5 (WKN A0LD3W) –

Hiermit laden wir die Aktionäre der 1st RED AG zu der am Mittwoch, dem 6. April 2016, 11.00 Uhr, im Hotel Holiday Inn Hamburg, Raum Seeve, Billwerder Neuer Deich 14, 20539 Hamburg, stattfindenden Hauptversammlung mit folgender Tagesordnung ein.

I. TAGESORDNUNG

TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 und Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013, mit jeweils dem Bericht des Aufsichtsrats, dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie Ausblick auf das laufende Geschäftsjahr.

TOP 2:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlustes 2012:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust zum 31.12.2012 in Höhe von Euro 14.637.881,42 auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012:
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Vorstand Entlastung zu erteilen.

TOP 4:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

TOP 5:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlustes 2013:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust zum 31.12.2013 in Höhe von Euro 14.947.601,91 auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 6:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013:
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Vorstand Entlastung zu erteilen.

TOP 7:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

TOP 8:
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat:
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herr Christopher Garbe, Hamburg, Vorstand der Garbe Logistic AG, läuft aus.

Herr Heiko Hecht hat mit Schreiben an die Gesellschaft vom 23.02.2016 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung am 06.04.2016 niedergelegt.

Herr Christopher Garbe und Herr Günter vom Ende, Hamburg, Geschäftsführer der HCV Hanseatische Capital und Vermögen GmbH haben erklärt, zur Wahl zum Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung zu kandidieren und die Wahl für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl in den Aufsichtsrat von Herrn Christopher Garbe und Herrn Günter vom Ende für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Herr Christopher Garbe übt darüber hinaus keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus. Herr vom Ende ist Aufsichtsrat bei der Logisfonds II Fondsverwaltung AG, Hamburg. Darüber hinaus übt er keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus.

TOP 9:
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat:
Die Amtszeit des gegenwärtigen Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herr Dipl.-Kfm. Bernhard Garbe, Hamburg, Geschäftsführer der Garbe College-Quartier GmbH, läuft bis zum Ende dieser Hauptversammlung aus. Herr Bernhard Garbe hat erklärt, erneut zu kandidieren und die Wahl für den Fall seiner Wiederwahl anzunehmen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wiederwahl in den Aufsichtsrat von Herrn Bernhard Garbe für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Darüber hinaus übt er keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus.

Angaben zu Tagesordnungspunkten 8 und 9

Der Aufsichtsrat der 1st RED AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 10 Abs. 1 der Satzung aus 3 Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

TOP 10:
Beschlussfassung über das Unterbleiben der Angaben zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 S. 2 HGB:
Nach den Regelungen in § 286 Abs. 5 und § 314 Abs. 2 S. 2 HGB kann die Hauptversammlung beschließen, dass die im Anhang des Jahresabschlusses bzw. Konzernjahresabschlusses vorgesehenen individualisierten Angaben gemäß §§ 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB zu den Bezügen des Vorstands unterbleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die in § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben. Der Beschluss gilt für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der fünf Geschäftsjahre 2013 bis einschließlich 2017.

TOP 11:
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2014 und 2015:
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die GHP Großmann, Holst & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 und das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

Ein Prüfungsausschuss besteht nicht.

II. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung eingeteilt in 20.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

III. TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den 16. März 2016, 00.00 Uhr (MEZ) (der „Nachweisstichtag“), beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.

Die Anmeldung muss zusammen mit dem Nachweis spätestens bis 30. März 2016, 24.00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache eingehen.

Anmeldestelle:
1st RED AG, c/o UniCredit Bank AG, Abteilung CBS51GM
80311 München, Fax: 089 / 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

2. Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, sind somit – unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber – weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 1 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung:

1st RED AG, Hauptversammlung,
Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg
Telefax: 040 / 35 613 2410
E-Mail: hauptversammlung@1st-red.com

Der Nachweis der Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten durch Vorlage einer Vollmacht erfolgen.

Die 1st RED AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Für die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum 5. April 2016, 12.00 Uhr (MESZ), auf einem der vorgenannten Kommunikationswege eingehen.

Erhält der Stimmrechtsvertreter auf mehreren Kommunikationswegen Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, wird in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren wird der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Gegenantrag. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

IV. RECHTE DER AKTIONÄRE

1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Die Schriftform für das Verlangen wird auch durch die elektronische Form (§ 126a BGB) gewahrt (§ 126 Abs. 3 BGB). Der Aktionär hat hierzu dem Verlangen seinen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Ergänzungsanträge müssen der Gesellschaft bis zum 5. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen schriftlich an folgende Adresse:

1st RED AG, Hauptversammlung,
Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg
oder in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse:
E-Mail: hauptversammlung@1st-red.com

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 6. Januar 2016, 0.00 Uhr (MEZ), Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.1st-red.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung an die folgende Adresse zu richten.

1st RED AG, Hauptversammlung,
Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg
Telefax: 040/35 61 3 2410
E-Mail: hauptversammlung@1st-red.com

Über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung, wenn diese bis 22. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), rechtzeitig eingegangen sind, werden von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.1st-red.com zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, z. B. weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, jedoch braucht der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds bzw. Prüfers und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

3. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.1st-red.com.

V. VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE

Die Informationen gemäß § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.1st-red.com zugänglich.

 

Hamburg, im Februar 2016

Der Vorstand

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