_wige MEDIA AG – Teilschuldverschreibungen

_wige MEDIA AG
Köln
ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5
Bekanntmachung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Die Hauptversammlung der _wige MEDIA AG, Köln („GESELLSCHAFT“), hat am 22. Oktober 2014 den Vorstand bis zum 21. Oktober 2019 ermächtigt, einmalig oder mehrmals

auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (gemeinsam „Teilschuldverschreibungen“) zu begeben oder

für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen

und den Inhabern oder Gläubigern von Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der GESELLSCHAFT mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 3.600.531,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

Die Teilschuldverschreibungen können außer in EURO – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in EURO ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem EURO-Devisenbezugskurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Teilschuldverschreibungen, zugrunde zu legen.

Die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, soweit der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser einen nach Maßgabe der Bestimmungen des am 12. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT zu ermittelnden Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen zu. Die Teilschuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen in bestimmten Fällen nach Maßgabe der Bestimmungen des am 12. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkts 7 der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT auszuschließen.

Der vollständige Wortlaut des oben genannten Beschlusses ist in der am 12. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung der GESELLSCHAFT unter Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben.

Köln, Oktober 2014

_wige MEDIA AG

Der Vorstand

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