adidas AG – Vereinbarung von Bezugsrechten im Hinblick auf genehmigtes Kapital

adidas AG
Herzogenaurach
– ISIN: DE000A1EWWW0 –
Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Ziffer 2 WpHG
Vereinbarung von Bezugsrechten im Hinblick auf genehmigtes Kapital

Die Hauptversammlung der adidas AG hat am 7. Mai 2015 beschlossen, ein neues genehmigtes Kapital, das Genehmigte Kapital 2015, zu schaffen und die Satzung der Gesellschaft dementsprechend zu ändern.

Der Vorstand ist für die Dauer von drei Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 25.000.000, zu erhöhen. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des Bezugsrechts.

Das bisher in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte, bis zum 1. Juli 2016 befristete Genehmigte Kapital 2013/II ist mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung sowie der entsprechenden Satzungsänderung aufgehoben worden

Der vollständige Wortlaut der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung der adidas AG vom 7. Mai 2015 ergibt sich aus der im Bundesanzeiger vom 17. März 2015 veröffentlichten Tagesordnung der Hauptversammlung.

Die entsprechenden Beschlüsse über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2015 wurden am 3. Juni 2015 in das Handelsregister der adidas AG beim Amtsgericht Fürth (HRB 3868) eingetragen.

Herzogenaurach, im Juni 2015

adidas AG

DER VORSTAND

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