Aktiengesellschaft Zoologischer Garten Köln
Riehler Straße 173, 50735 Köln
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
Diese findet statt am
Montag, den 10. November 2014, um 16.00 Uhr,
im ZOO-Restaurant in 50735 Köln-Riehl, Lennéstraße.
Einziger Tagesordnungspunkt:
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 02.09.2014 die nachfolgend aufgeführten Mitglieder für den Aufsichtsrat benannt und beschlossen, diese der Hauptversammlung der AG Zoologischer Garten Köln zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen:
Zunächst wird vorgeschlagen, für die gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder
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Frau Yvonne Gebauer, Unternehmerin, Köln
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Frau Bettina Tull, Sachbearbeiterin, Köln
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Herrn Reiner Kockerbeck, Lehrer, Köln
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Herrn Dr. Ralf Unna, Tierarzt, Köln
neu in den Aufsichtsrat der AG Zoologischer Garten Köln zu wählen.
Ferner wird vorgeschlagen, die gleichfalls gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder
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Herrn Jürgen Roters, Oberbürgermeister der Stadt Köln
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Herrn Walter Grau, Pensionär, Köln
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Herrn Dr. Ralf Heinen, Lehrer, Köln
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Frau Monika Möller, Lehrerin, Köln
wieder in den Aufsichtsrat der AG Zoologischer Garten Köln zu wählen.
Die Benennung durch den Rat der Stadt Köln gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichem Amt oder Organ.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 BetrVG 1952. Stimmberechtigt und damit teilnahmeberechtigt sind gemäß § 19 der Satzung nur Aktionäre, die nicht später als am dritten Tage vor der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind bzw. die Umschreibung im Aktienbuch nicht später als drei Tage vor der Hauptversammlung beantragt haben. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten oder auch durch eine Vereinigung von Aktionären auszuüben.
Köln, den 29.09.2014