Albis Leasing AG

ALBIS Leasing AG

Hamburg

WKN 656 940 // ISIN DE0006569403

Ergänzung der Tagesordnung der 36. ordentlichen Hauptversammlung

Zur im Bundesanzeiger vom 25. Mai 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 11. Juli 2018,
um 10.00 Uhr,
im Novotel Hamburg Alster, Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg

sind bei der Gesellschaft zwei Ergänzungsverlangen von Aktionären fristgemäß am 7. Juni 2018 eingegangen.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird – unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 – gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG aufgrund zweier Ergänzungsverlangen des Aktionärs Christoph Zitzmann, Nürnberg, und der Aktionärin Manus Vermögensverwaltung GmbH, Wulfsen, um folgende neue hiermit bekanntgemachte Tagesordnungspunkte 7 bis 11 ergänzt:

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor:

„Das bestehende genehmigte Kapital (§ 5 Abs. 3 der Satzung) wird aufgehoben und durch ein entsprechendes aktualisiertes genehmigtes Kapital, bei dem die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, auf zwei Fälle beschränkt wird.

Dementsprechend wird beantragt, § 5 Abs. 3 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juli 2023 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 9.000.000,00 zu erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,

(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.“

Begründung des Antragstellers:

„Mit der Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, dass allerdings das Recht, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, nur auf zwei Fälle beschränkt, nämlich für Spitzenbeträge sowie für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Ansonsten bleibt das genehmigte Kapital – ausgenommen Laufzeit und Höhe – unverändert.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Verwässerungsschutz der Aktionäre Vorrang genießt und nur auf zwei für die Gesellschaft relevante Zwecke beschränkt wird.

Der Vorstand hat der Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 [Anmerkung des Vorstands: Der Vorstand hat der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 – nicht am 26. Juni 2015 – einen entsprechenden Bericht in Vorbereitung auf die Beschlussfassung zur Schaffung des gegenwärtig bestehenden genehmigten Kapitals erstattet.] bei der Schaffung des nunmehr aufzuhebenden genehmigten Kapitals einen Bericht nach §§ 202, 203, i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG erstattet und die Schaffung des genehmigten Kapitals und die beiden vorgenannten Ausschlussgegenstände u.a. wie folgt begründet:

Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ganz oder teilweise ohne Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien erwerben zu können.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,

(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung.

(b)

bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein Instrument anhand gegeben, sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand entsprechend ermächtigt werden.

Der Antragsteller schließt sich dieser Begründung des Vorstands für den Bezugsrechtsausschuss an.“

8.

Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor:

Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Rolf Aschermann (Vorsitzender) soll gemäß § 103 Abs. 1 AktG abgewählt werden. Insoweit unterbreite ich der Hauptversammlung folgenden Beschlussvorschlag:

Das durch die Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Rolf Aschermann (Vorsitzender) wird mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung als Aufsichtsrat abgerufen.“

Begründung des Antragstellers:

„Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 103 Abs.1 AktG bedarf weder der Begründung noch eines wichtigen Grunds.

Für den Antragsteller jedenfalls ist entscheidend, dass sich in jüngster Zeit verdichtet und verifiziert hat, dass Herr Dr. Aschermann durch eine von dem Aktionär Bernd Günther repräsentierte Aktionärsgruppe geleitet und beeinflusst wird, so dass Entscheidungen getroffen wurden, die nicht in erster Linie dem Gesellschaftsinteresse dienen, denen der Aufsichtsrat aber ausschließlich verpflichtet ist.“

9.

Beschlussfassung über die Neuwahl von Herrn Wolfgang Wittmann in den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 6. Fall, Abs. 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor:

Unter der aufschiebenden Bedingung der Abwahl von Herrn Dr. Rolf Aschermann gemäß vorstehender Ziffer 1. [Anmerkung des Vorstands: TOP 8] wird vorgeschlagen, Herrn Wolfgang Wittmann, Rechtsanwalt, 90610 Winkelhaid, für das ausgeschiedene Mitglied Dr. Rolf Aschermann in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Wittmann ist Inhaber der Kanzlei ADWUS Rechtsanwälte, Nürnberg und seit über 15 Jahren praktizierender wirtschaftsrechtlich orientierter Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt des Bank- und Kapitalmarktrechts. Er ist noch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Dubai Oasis Capital AG i.L., München. Dieses Amt erlischt allerdings in Kürze, da die Gesellschaft bereits ihre Liquidation angemeldet hat. Weitere Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien bestehen nicht. Es besteht auch Unabhängigkeit im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Codex.“

Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass ihm Herr Wittmann versichert habe, dass er den für diesen Aufsichtsratsposten notwendigen Zeitaufwand in die Übernahme des Mandates aufbringen könne. Der Gesellschaft liegt der berufliche Werdegang des Herrn Wittmann, den sie auf der Internetseite zugänglich gemacht hat, sowie seine Versicherung gemäß §§ 100, 105 Aktiengesetz vor.

10.

Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Aktionärin Manus Vermögensverwaltung GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Aufsichtsratsmitglied Marc Tüngler wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung abberufen. Für den Fall, dass die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Marc Tüngler aus irgendeinem Grund vor der für den 11. Juli 2018 einberufenen Hauptversammlung endet und ein neues Aufsichtsratsmitglied gerichtlich bestellt wird, bezieht sich der vorstehende Beschlussvorschlag auf diejenige Person, die an seiner Stelle zu Beginn der Hauptversammlung neues Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft ist.“

11.

Beschlussfassung über die Neuwahl von Herrn Hans-Werner Scherer in den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 6. Fall, Abs. 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Die Aktionärin Manus Vermögensverwaltung GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Hans-Werner Scherer, geboren am 24. April 1954, selbständiger Strategieberater, wohnhaft in Alt Jassewitz, wird für den Rest der Amtszeit des abberufenen Mitglieds Marc Tüngler in den Aufsichtsrat gewählt, also mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und bis zu Beendigung der Hauptversammlung, in der über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschlossen wird.

Herr Hans-Werner Scherer ist weder bei anderen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums.“

Für den vorgeschlagenen Kandidaten hat die Manus Vermögensverwaltung GmbH der Gesellschaft im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Unterlagen vorgelegt:

einen Lebenslauf einschließlich der Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der Gesellschaft, den die Gesellschaft auf ihrer Internetseite zugänglich gemacht hat, und

eine Erklärung, dass keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zur ALBIS Leasing AG, den Organen der ALBIS Leasing AG und den wesentlichen an der ALBIS Leasing AG beteiligten Aktionären bestehen, nebst Zusicherung, dass der Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Sonstige Hinweise

Unter

https://www.albis-leasing.de/investor-relations/hauptversammlung/

sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch das Ergänzungsverlangen, diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens sowie die Lebensläufe der zu TOP 9 und 11 vorgeschlagenen Kandidaten, zugänglich.

 

Hamburg, im Juni 2018

ALBIS Leasing AG

Der Vorstand

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