All for One Steeb AG – Hauptversammlung 2016

All for One Steeb AG

Filderstadt

ISIN DE0005110001

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 17. März 2016, ab 10.00 Uhr
im Kongress- und KulturCentrum FILDERHALLE (Kleiner Saal),
Bahnhofstraße 61, 70771 Leinfelden-Echterdingen, Deutschland

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die All for One Steeb AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015, des Lageberichts und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015
Sämtliche vorgenannte Unterlagen können im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 in Höhe von EUR 17.745.206,03 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 pro dividendenberechtigter Aktie EUR 4.982.000,00
Einstellung in Gewinnrücklagen EUR 0,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 12.763.206,03

Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Tag der Hauptversammlung etwa infolge einer Erhöhung des Grundkapitals ändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Vorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Geschäftsstelle Stuttgart, als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der All for One Steeb AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2015/16, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Geschäftsstelle Stuttgart, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

Ergänzende Angaben zur Tagesordnung

Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 1
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 2
Der Gewinnverwendungsvorschlag bezieht sich auf den Bilanzgewinn, wie er im handelsrechtlichen Jahresabschluss der All for One Steeb AG ausgewiesen wird. Hierüber haben die Aktionäre gemäß §§174 Abs. 1, 58 AktG zu beschließen.

Ungeachtet der handels- bzw. aktienrechtlichen Beurteilung der vorgeschlagenen Dividendenzahlung erfolgt steuerlich eine hiervon unabhängige Beurteilung dieser Zahlung an die Aktionäre. Die steuerliche Behandlung des Auszahlungsbetrags richtet sich nach der Höhe des bei der All for One Steeb AG vorhandenen »ausschüttbaren Gewinns« im Sinne von §27 des Körperschaftsteuergesetzes zum 30. September 2015.

Zum 30. September 2015 verfügt die Gesellschaft über keinen ausschüttbaren Gewinn im Sinne dieser Vorschrift. Die geplante Dividendenzahlung wird daher nach steuerrechtlicher Betrachtungsweise in vollem Umfang aus dem so genannten »steuerlichen Einlagekonto« erfolgen.

Dies hat zur Folge, dass keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden muss und dass diese Zahlung bei inländischen Anteilseignern grundsätzlich steuerfrei bleibt; die steuerliche Behandlung bei ausländischen Anteilseignern richtet sich nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen sowie ggf. nach den mit diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Die Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto führt jedoch dazu, dass sich die Anschaffungskosten für die Aktien entsprechend reduzieren. Dies kann, je nach den Verhältnissen im konkreten Einzelfall, im Falle einer späteren Veräußerung zu einem höheren Veräußerungsgewinn führen.

Die Aktionäre werden daher gebeten, sich über die steuerliche Behandlung im Einzelfall auf eigene Kosten beraten zu lassen.

Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß §12 Abs. 4 der Satzung der All for One Steeb AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Ein Anmeldebogen wird jedem Aktionär mit der Einladung zugesandt. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des 10. März 2016 unter der folgenden Adresse entweder in Textform (§126b BGB) oder elektronisch per E-Mail bzw. elektronischem Internetdialog bei der Gesellschaft eingegangen sein:

All for One Steeb AG
Investor Relations
Postfach 11 66
70772 Filderstadt
DEUTSCHLAND
Telefax: +49 711 78 80 7-222
E-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com
Internetdialog:
www.all-for-one.com/hauptversammlung

Umschreibungen im Aktienregister finden vom Beginn des 11. März 2016 bis zum Ende der Hauptversammlung nicht statt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular auf dem Anmeldebogen zu verwenden, der weitere Informationen zur Bevollmächtigung enthält und den Aktionären mit der Einladung übersandt wird. Das auf dem Anmeldebogen enthaltene Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung abrufbar. Für die Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend verwendet werden.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß §135 Abs. 8 und §135 Abs. 10 in Verbindung mit §125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§126b BGB).

Bitte übersenden Sie der Gesellschaft den Nachweis der Bevollmächtigung vorab bis zum 16. März 2016, 18.00 Uhr an nachfolgende Adresse:

All for One Steeb AG
Investor Relations
Postfach 11 66
70772 Filderstadt
DEUTSCHLAND
Telefax: +49 711 78 80 7-222
E-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com
Internetdialog:
www.all-for-one.com/hauptversammlung

Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung möglich.

Bitte übermitteln Sie uns im Falle der Vollmachtserteilung, neben der Vollmacht selbst, Kopie derselben bzw. der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, auch den Namen und die Adresse des jeweiligen bevollmächtigenden Aktionärs sowie die Stückzahl der vertretenen Aktien sowie den Namen und Wohnort des Vertreters.

Ein Widerruf einer Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß §135 Abs. 8 und §135 Abs. 10 in Verbindung mit §125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären weiter an, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. In diesem Fall muss der Aktionär den Stimmrechtsvertretern zu jedem Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch diesbezüglich bitten wir um Vorab-Übersendung der Bevollmächtigung sowie Weisungen an die vorgenannte Adresse bis zum 16. März 2016, 18.00 Uhr. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter kann das Vollmachtsformular auf dem Anmeldebogen verwendet werden, welches den Aktionären mit der Einladung zugesandt wird.

Die weiteren Einzelheiten zur Bevollmächtigung bzw. Stimmrechtsvertretung können den im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung hinterlegten näheren Erläuterungen entnommen werden.

Bitte beachten Sie bei der Übersendung von Unterlagen auch die Postlaufzeiten und geben Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig zur Post.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich (§§126 und 126a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen diesem mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 15. Februar 2016, zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung bekannt gemacht.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.all-for-one.com/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 2. März 2016, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:

All for One Steeb AG
Investor Relations
Postfach 11 66
70772 Filderstadt
DEUTSCHLAND
Telefax: +49 711 78 80 7-222
E-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Ein Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Im Übrigen gelten die vorgenannten Maßgaben für Wahlvorschläge sinngemäß.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an vorgenannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Das Grundkapital der All for One Steeb AG ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 4.982.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 4.982.000 Stimmrechte.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.all-for-one.com/hauptversammlung zur Verfügung.

Teilnahme/Stimmrechtsausübung
Die Hauptversammlung ist ein wichtiges Ereignis für Aktionäre und Gesellschaft. Die Aktionäre haben durch Ausübung ihres Stimmrechts die Möglichkeit, an wesentlichen Entscheidungen mitzuwirken. Wir bitten Sie daher, Ihr Stimmrecht auszuüben.

 

Filderstadt, im Februar 2016

All for One Steeb AG

Der Vorstand

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