AVW Immobilien AG – Hauptversammlung

AVW Immobilien AG
Hamburg
ISIN DE 0005088900 – WKN 508890
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am 14. November 2014, 9:00 Uhr,
im The Rilano Hotel,
Hein-Saß-Weg 40, 21129 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Nörenberg Schröder GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 bestellt.
5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die Änderung des § 5 Absatz 3 der Satzung

Gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung in der zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2014 geltenden Fassung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 2. November 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 6.413.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Der Vorstand ist überdies ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre aus den in der Satzung bestimmten Gründen auszuschließen und den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Nach § 202 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der jeweiligen Satzungsänderung erteilt werden. Das derzeit in § 5 Absatz 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft zum 2. November 2015 und damit voraussichtlich bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 2015 aus. Daher soll das derzeitige Genehmigte Kapital 2010 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2014 ersetzt werden. Den Aktionären soll für das Genehmigte Kapital 2014 grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a.

Die in der Hauptversammlung am 3. November 2010 beschlossene und in § 5 Absatz 3 der Satzung aufgenommene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 2. November 2015 das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 6.413.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nach Maßgabe der nachfolgenden lit. b. zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2014 in das Handelsregister aufgehoben.
b.

Zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 wird § 5 Absatz 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. November 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 6.413.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen vierhundertdreizehntausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug, auch im Wege des mittelbaren Bezugs nach § 186 Abs. 5 AktG, anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
i.

Soweit dies erforderlich ist, um sich anderenfalls ergebende Spitzenbeträge zu vermeiden;
ii.

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder Unternehmen, an denen die AVW Immobilien AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
iii.

sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlage zum Zweck des Zusammenschlusses von Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
iv.

zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der AVW Immobilien AG oder mit dieser verbundener Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
v.

sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden alle eigenen Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 veräußert werden. Ferner werden auf die vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden, sofern die jeweiligen Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe aus dem Genehmigten Kapital 2014 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen.“

Zu Tagesordnungspunkt 5: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Tagesordnungspunkt 5 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital 2010 in § 5 Absatz 3 der Satzung aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2014 zu ersetzen. Das bisherige Genehmigte Kapital läuft zum 2. November 2015 aus. Von der darin vorgesehenen Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Vorstand hält es im Gesellschaftsinteresse für sinnvoll und erforderlich, auch über den 2. November 2015 hinaus über ein genehmigtes Kapital zu verfügen. Durch das Genehmigte Kapital 2014 wird der Vorstand ermächtigt, insbesondere zum Zwecke der kurzfristigen Beschaffung finanzieller Mittel oder für bestimmte Akquisitionen, Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage auszugeben und auf diese Weise flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren. Die Ermächtigung gilt bis zum 13. November 2019.

Die Aktionäre haben im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Vorstand soll jedoch im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, zur Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, oder bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. Vermögensgegenständen, auszuschließen. Überdies soll dem Vorstand die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingeräumt werden, sofern die Kapitalerhöhung gemäß § 203 Abs. 2, 3, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen dient der Herstellung eines technisch umsetzbaren Bezugsverhältnisses. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts würde die technische Durchführung und die Ausübung des Bezugsrechts ggf. erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der AVW Immobilien AG oder Unternehmen, an denen die AVW Immobilien AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen dient dem Zweck, insbesondere im Falle der Verwendung des Genehmigten Kapitals 2014 eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises nach etwaigen in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen enthaltenen Verwässerungsschutzklauseln zu vermeiden. Die Schuldverschreibungsbedingungen sehen oftmals Verwässerungsschutzklauseln vor, die den Inhaber davor schützen sollen, dass der wirtschaftliche Wert der aus der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien z.B. dadurch verwässert wird, dass das Kapital der Gesellschaft nach Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung erhöht wird. Dieser Schutz wird oft dadurch gewährleistet, dass dem Inhaber der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung entweder auf die mit einer Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien ein Bezugsrecht eingeräumt wird – welches nach § 187 AktG jedoch unter dem Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre steht – oder dass eine Anpassung der Bezugsbedingungen aus der Schuldverschreibung vorgesehen wird, insbesondere eine Ermäßigung des Bezugspreises. Mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erhält der Vorstand die notwendige Flexibilität, um in derartigen Fällen ggf. zwischen einer Ermäßigung des Bezugspreises und der Gewährung weiterer Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft zu wählen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zweck des Zusammenschlusses von Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt, soll dem Zweck dienen, den jeweiligen Erwerb oder Zusammenschluss ganz oder teilweise auch gegen Gewährung von Aktien der AVW Immobilien AG durchzuführen. Denn oftmals ist der potentielle Veräußerer einer Beteiligung, unter anderem aus steuerlichen Gründen, daran interessiert, als Gegenleistung für die Veräußerung teilweise oder auch ausschließlich Aktien des Erwerbers zu erhalten. Ordentliche Kapitalerhöhungen im Wege einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung sind in derartigen Fällen in der Regel nicht rechtzeitig durchführbar. Die vorgeschlagene Ermächtigung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts gewährleistet einen ausreichenden Handlungsspielraum, um derartige Erwerbsmöglichkeiten schnell und flexibel ausnutzen zu können und stärkt die Verhandlungsposition der AVW Immobilien AG. Ein zukünftiger Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen kommt insbesondere zur Stärkung der Wettbewerbsposition der AVW Immobilien AG in Betracht. Darüber hinaus wird durch einen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien die Liquidität der AVW Immobilien AG geschont. Ein eventueller Bezugsrechtsausschluss führt für die vorhandenen Aktionäre zwar zu einer Verwässerung ihrer jeweiligen Beteiligung. Andererseits werden auf diese Weise ggf. Erwerbe von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien ermöglicht und damit für die AVW Immobilien AG und ihre Aktionäre Vorteile, insbesondere solche aus einer verbesserten Wettbewerbsposition, gesichert.

Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll. Sobald sich eine entsprechende Möglichkeit konkretisiert, wird die Verwaltung den Gebrauch der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2014 sorgfältig prüfen und nur dann nutzen, wenn der jeweilige Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. Vermögensgegenständen im wohlverstandenen Interesse der AVW Immobilien AG liegt, insbesondere der Wert der auszugebenden Aktien und der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens, der Beteiligung oder des Unternehmensteils bzw. Vermögensgegenstandes in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1, 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet (sog. vereinfachter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) schafft für die Verwaltung die Möglichkeit, neue Aktien zum bestmöglichen Ausgabekurs unter Ausnutzung günstiger Börsensituationen schnell und flexibel auszugeben. Auf diese Weise soll im Interesse der AVW Immobilien AG und ihrer Aktionäre eine bestmögliche Stärkung des Eigenkapitals ermöglicht werden. Entfällt die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts aufgrund eines entsprechenden Bezugsrechtsausschlusses, ist es möglich, zukünftig bestehenden Eigenkapitalbedarf unter Ausnutzung der jeweiligen Börsensituation zeitnah zu decken.

Die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen die Grenze von 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Die Verwässerung der Beteiligungsquote der vorhandenen Aktionäre ist entsprechend der Höhe nach beschränkt. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden alle eigenen Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 veräußert werden. Ferner werden auf die vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden, sofern die jeweiligen Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 ausgegeben werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird sich am dann aktuellen Börsenkurs der bereits notierten Aktien orientieren, ein etwaiger Bewertungsabschlag wird voraussichtlich nicht über 3%, jedenfalls aber maximal bei 5% des aktuellen Börsenpreises liegen. Die bereits vorhandenen Aktionäre haben zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Aktien über die Börse zu erwerben.

Bei Abwägung der vorgenannten Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in den vorgenannten Fällen im wohlverstandenen Interesse der AVW Immobilien AG für geboten. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 berichten.
6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014 unter Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2010 und entsprechende Satzungsänderung

Mit Beschluss der Hauptversammlung der AVW Immobilien AG vom 3. November 2010 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 2. November 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Im Rahmen desselben Beschlusses wurde ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2010 geschaffen und § 5 Absatz 4 der Satzung neu gefasst. Von der Ermächtigung zur Gewährung von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht und entsprechend das Bedingte Kapital nicht ausgenutzt. Die Ermächtigung zur Begebung von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen unter Ausnutzung des derzeit in § 5 Absatz 4 der Satzung geregelten Bedingten Kapitals 2010 läuft zum 2. November 2015 und damit voraussichtlich bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 2015 aus. Um für die AVW Immobilien AG auch in Zukunft die Möglichkeit der Kapitalaufnahme über die Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sicherzustellen, soll der Vorstand erneut ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben. Zum Zwecke der Bedienung der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen soll zudem unter Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2010 gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung ein neues Bedingtes Kapital 2014 geschaffen werden.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. November 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von jeweils längstens 10 Jahren (nachfolgend zusammen auch die „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von insgesamt bis zu EUR 80.000.000,00 (in Worten: EURO achtzig Millionen) auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt EUR 6.413.000 (in Worten: EURO sechs Millionen vierhundertdreizehntausend) der AVW Immobilien AG nach näherer Maßgabe der Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Sie können auch durch Unternehmen begeben werden, an denen die AVW Immobilien AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält (diese Unternehmen nachfolgend auch „Beteiligungsgesellschaften“). Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die AVW Immobilien AG die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der AVW Immobilien AG zu gewähren.

Den Aktionären steht gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder den Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. nach § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Zudem wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit entsprechenden Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten, hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit entsprechenden Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder -pflichten auf zu gewährende Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital bei vollständiger Ausnutzung der Wandlungs- oder Optionsrechte insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden alle eigenen Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden, sowie neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Die einzelnen Emissionen werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsschuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der AVW Immobilien AG berechtigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der für die jeweilige Teilschulverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den Ausgabebetrag der jeweiligen Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 10 Jahre betragen.

Bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre jeweiligen Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der jeweiligen Wandelschuldverschreibungsbedingungen in neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der AVW Immobilien AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich grundsätzlich aus der Division des Nennbetrags der jeweiligen Teilschuldverschreibung bzw. des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der AVW Immobilien AG. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Zudem kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen vorgesehen werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den Ausgabebetrag der jeweiligen Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.

Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht vorgesehen ist – mindestens 80% des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der AVW Immobilien AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen – mindestens 80% des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der AVW Immobilien AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des Zeitraums vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG, falls der Vorstand nicht schon vor Beginn der Bezugsfrist den Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich festlegt. Im Falle einer Wandlungspflicht kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie mit dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der AVW Immobilien AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der 10 Börsentage vor dem Tag des Laufzeitendes festgesetzt werden, auch wenn dieser unterhalb des vorgenannten Mindestpreises liegt. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird. Die Schuldverschreibungsbedingungen können für den Fall einer Kapitalherabsetzung auch eine Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen.

Die Schuldverschreibungsbedingungen können ein Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können zudem vorsehen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft auch bereits existierende Aktien der AVW Immobilien AG, insbesondere von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien, gewährt werden können. Die Schuldverschreibungsbedingungen können überdies eine Kombination der verschiedenen Erfüllungsformen vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz, die Laufzeit, die Stückelung, den Ausgabekurs, den Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der Schuldverschreibungen ausgebenden Beteiligungsgesellschaften festzulegen.
b.

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.413.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen vierhundertdreizehntausend) durch Ausgabe von bis zu 6.413.000 (in Worten: sechs Millionen vierhundertdreizehntausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der von der Hauptversammlung am 14. November 2014 beschlossenen Ermächtigung bis zum 13. November 2019 von der AVW Immobilien AG oder durch Unternehmen, an denen die AVW Immobilien AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begeben bzw. garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Options- bzw. Wandlungsausübung verpflichtete Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die aufgrund des Options- und/oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern.
c.

Die von der Hauptversammlung am 3. November 2010 beschlossene Ermächtigung des Vorstandes zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und das in § 5 Absatz 4 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2010 wird mit Eintragung des neuen Bedingten Kapitals 2014 nach vorstehender lit. b. in das Handelsregister aufgehoben und § 5 Absatz 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„(4)

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.413.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen vierhundertdreizehntausend) durch Ausgabe von bis zu 6.413.000 (in Worten: sechs Millionen vierhundertdreizehntausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 13. November 2019 auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. November 2014 ausgegeben bzw. garantiert worden sind, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen, oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern.“

Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 80.000.000,00 sowie die Schaffung des Bedingten Kapitals 2014 soll eine flexible Finanzierung der AVW Immobilien AG am Kapitalmarkt auch nach Auslaufen der bisherigen Ermächtigung am 2. November 2015 sicherstellen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Um insoweit die Abwicklung zu erleichtern, sieht die Ermächtigung die Möglichkeit zur Übernahme der Schuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut, die Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. nach § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen mit der Maßgabe vor, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Im Rahmen der Ermächtigung wird der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Dabei dient die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Emission von Schuldverschreibungen ein praktikables Bezugsverhältnis herzustellen und die technische Durchführung sowie die Ausübung des Bezugsrechts zu vereinfachen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise für die AVW Immobilien AG bestmöglich verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von Inhabern von zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen erfolgt mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der häufig in den entsprechenden Schuldverschreibungsbedingungen vorgesehen wird. Auf diese Weise braucht der Options- bzw. Wandlungspreis für bereits ausgegebene Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden, so dass insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der AVW Immobilien AG und ihrer Aktionäre.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die AVW Immobilien AG die Möglichkeit, günstige Marktsituationen schnell und flexibel auszunutzen und durch marktnahe Festsetzung der Konditionen eine für die Gesellschaft bessere Ausstattung der Schuldverschreibungen zu erreichen. Aufgrund der Ungewissheit über eine Ausübung etwaig eingeräumter Bezugsrechte und der Dauer der Bezugsfrist ist dies bei Einräumung eines Bezugsrechts an alle Aktionäre nicht sichergestellt.

Im Falle eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barzahlung gilt § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Nach der Ermächtigung ist die dort bestimmte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse in Höhe von 10% des Grundkapitals der AVW Immobilien AG einzuhalten. Abgestellt wird für die Ermittlung der 10%-Grenze auf das Grundkapital im Zeitpunkt des Beschlusses und – falls dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die 10%-Grenze auch im Falle einer Kapitalherabsetzung nicht überschritten wird. Auf die 10%-Grenze werden sowohl neue Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, als auch solche eigene Aktien, die nach dem während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.

Weiterhin bestimmt § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Auch hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der jeweiligen Schuldverschreibung verglichen wird. Nach dem Sinn und Zweck des sinngemäß anwendbaren § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibung allenfalls unwesentlich unter deren so ermittelten hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe liegt. Entsprechend sieht die Ermächtigung vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der Ausgabebetrag der jeweiligen Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert nicht wesentlich unterschreitet. Trifft dies zu, würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Außerdem haben die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital auch nach Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten durch Zukäufe über die Börse aufrechtzuerhalten.

Vor diesem Hintergrund und um die schnelle und flexible Ausnutzung günstiger Marktsituationen zur Finanzierung der AVW Immobilien AG auch weiterhin zu ermöglichen, halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Gesellschaftsinteresse für geboten.
7.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

Die in der Hauptversammlung 2010 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum 2. November 2015. Die Ermächtigung endet daher voraussichtlich vor der ordentlichen Hauptversammlung 2015. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10% des bei Wirksamwerden dieses Ermächtigungsbeschlusses bestehenden Grundkapitals der AVW Immobilien AG mit der Maßgabe zu erwerben, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der AVW Immobilien AG befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals der AVW Immobilien AG entfallen. § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten.

Die Ermächtigung wird am 3. November 2015 wirksam und gilt bis zum 13. November 2019. Die Ermächtigung kann vollständig oder in mehreren Teilbeträgen verteilt auf mehrere Erwerbszeitpunkte bis zum Erreichen des maximalen Erwerbsvolumens ausgenutzt werden. Der Erwerb kann unter Einhaltung der weiteren Vorgaben nach Maßgabe dieses Beschlusses auch durch von der AVW Immobilien AG im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden.

Der Erwerb erfolgt nach eigenem Ermessen des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der AVW Immobilien AG gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs der Aktien der AVW Immobilien AG am Handelstag im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte und zuvor angebotene Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktien der AVW Immobilien AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme grundsätzlich quotal unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote. Eine bevorrechtigte und insoweit von der quotalen Annahme abweichende Annahme geringer Aktien-Stückzahlen bis zu 20 Stück angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grundlage der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats – neben der Veräußerung über die Börse oder im Wege eines Angebots an alle Aktionäre – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden:

Zur Veräußerung gegen Barzahlung, sofern die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der auf die nach dieser Verwendungsermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – sollte dieser Wert geringer sein – 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung dieser Verwendungsermächtigung nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien oder Options- oder Wandlungsrechte entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner werden auf die vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden, sofern die jeweiligen Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem 13. November 2014 ausgegeben werden;

zur Übertragung an Dritte, soweit diese zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder die Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zu übertragen oder

zur Erfüllung von Rechten von Inhabern von durch die AVW Immobilien AG oder Unternehmen, an denen die AVW Immobilien AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen bzw. garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. zur Bedienung entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten.

Im Falle einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an die Aktionäre unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Vorstand zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt, die auf Grundlage der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG unterrichten.

Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die in Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll es dem Vorstand ermöglichen, im Interesse der AVW Immobilien AG und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots zu erwerben. Ein Erwerb soll auch durch von der AVW Immobilien AG im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden können.

Auf den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien findet der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG Anwendung. Diesem ist nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 zunächst immer dann genügt, wenn der Erwerb bzw. die Veräußerung der Aktien über die Börse erfolgt. Ebenso wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch die vorgesehene Möglichkeit eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre Rechnung getragen. Übersteigt im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebotes die angebotene Anzahl die von der AVW Immobilien AG nachgefragte Anzahl an Aktien, sieht die vorgeschlagene Ermächtigung entsprechend vor, dass der Erwerb grundsätzlich unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote erfolgt. Hierbei soll es die Möglichkeit geben, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder kleiner Teile von Angeboten bis maximal 20 Stück vorzusehen. Dies dient dazu, Bruchteilsbeträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten sowie kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die von der AVW Immobilien AG erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden, womit dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt wird. Soweit die Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis herzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in anderer Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Überdies sieht die Ermächtigung für den Fall einer Wiederveräußerung der eigenen Aktien gegen Barzahlung vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, sofern die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dieser sog. vereinfachte Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der AVW Immobilien AG an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung eigener Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenlage bietende Gelegenheiten schnell und flexibel zu nutzen. Ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaiger Liquiditätsbedarf bei sich bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist unter Einbeziehung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien oder Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der AVW Immobilien AG beschränkt. Überdies wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die anderen Aktionäre dadurch Rechnung getragen, dass die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die Interessen der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden damit angemessen gewahrt.

Darüber hinaus sieht die Ermächtigung vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte übertragen werden können, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Ein zukünftiger Erwerb insbesondere von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. sonstigen Vermögensgegenständen kommt insbesondere zur Stärkung der Wettbewerbsposition der AVW Immobilien AG in Betracht. Durch die Gewährung eigener Aktien als Gegenleistung an potentielle Verkäufer unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird die AVW Immobilien AG in die Lage versetzt, schnell und flexibel sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Zudem verbessert die Möglichkeit der Gewährung eigener Aktien die Verhandlungsposition der AVW Immobilien AG und es besteht die Möglichkeit, potentielle Verkäufer als Aktionäre zu gewinnen und auf diese Weise an das Unternehmen zu binden. Sobald sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht werden soll und bei Bemessung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben.

Schließlich sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Rechten der Inhaber von durch die AVW Immobilien AG oder Unternehmen, an denen die AVW Immobilien AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen bzw. garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Auf diese Weise können Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten, die aufgrund einer anderen Ermächtigung der Hauptversammlung begründet werden, mit eigenen Aktien ohne eine (alleinige) Inanspruchnahme der ansonsten vorgesehenen anderen Kapitalien bedient werden.
II. Zugängliche Unterlagen

Von dem Tage der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der AVW Immobilien AG unter www.avw-ag.de unter der Rubrik „Investors Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ zusammen mit dieser Einladung den Aktionären zur Einsichtnahme zugänglich.

der Jahresabschluss der AVW Immobilien AG, der Konzernabschluss sowie der Lagebericht und der Konzernlagebericht jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014;

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 5);

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 6);

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 7).

Alle vorstehend genannten Unterlagen werden auf Verlangen den Aktionären zugesandt und liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der AVW Immobilien AG, Rothenburgsorter Marktplatz 1, 20539 Hamburg, zur Einsichtnahme aus. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
III. Gesamtzahl der Aktien

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 12.826.667,00 und ist in 12.826.667 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, mit Ausnahme eigener Aktien. Die Gesellschaft hält 50.000 Stück eigene Aktien, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 12.776.667 beträgt.
IV. Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens Freitag, 7. November 2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (der „Nachweisstichtag“), d.h. Freitag, 24. Oktober 2014, 00:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der AVW Immobilien AG unter der folgenden Adresse bis spätestens Freitag, 7. November 2014, 24:00 Uhr, zugehen:

AVW Immobilien AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Wertpapierabwicklung
Kirchstraße 35
73033 Göppingen
Telefax: 07161 – 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de

Im Verhältnis zur AVW Immobilien AG gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
V. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der AVW Immobilien AG bedürfen der Schriftform.

Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Soweit die Vollmacht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird, können abweichende Formerfordernisse bestehen, die durch den Aktionär bei dem jeweiligen Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung oder den in § 135 AktG gleichgestellten Personen zu erfragen sind.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der AVW Immobilien AG benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (der „benannte Stimmrechtsvertreter“) bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall kann die Vollmacht auch per Telefax oder per E-Mail erteilt werden. Der benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte zur Verfügung. Die Aktionäre, die dem benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung anmelden.

Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilen. Vollmachten und Weisungen an den benannten Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, müssen der AVW Immobilien AG aus organisatorischen Gründen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Mittwoch, 12. November 2014, 18:00 Uhr, unter der folgenden Anschrift zugehen:

AVW Immobilien AG
c/o UBJ. GmbH
AVW HV 2014
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378 – 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Dies gilt auch für einen Widerruf oder die Änderung von an den benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und Weisungen. Das Recht zum Widerruf oder der Änderung der an den benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und Weisungen durch den persönlich an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionär bleibt unberührt. Eine Übergabe von Vollmachten und Weisungen an den benannten Stimmrechtsvertreter ist auch während der Hauptversammlung möglich.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht den Aktionären unter der Internetadresse www.avw-ag.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zum Download zur Verfügung oder kann zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Telefon-Nummer 040-6378-5410 angefordert werden.
VI. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der AVW Immobilien AG bis spätestens Montag, 20. Oktober 2014, 24:00 Uhr, unter der folgenden Anschrift zugehen:

AVW Immobilien AG
Frau Gerlind Hankel
Rothenburgsorter Marktplatz 1
20539 Hamburg

Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.avw-ag.de unter der Rubrik „Investors Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich gemacht.
VII. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:

AVW Immobilien AG
Rothenburgsorter Marktplatz 1
20539 Hamburg
Telefax: 040 – 790 246 200
E-Mail: hankel@avw-ag.de

Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Ordnungsgemäße Anträge von Aktionären oder Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis Donnerstag, 30. Oktober 2014, 24:00 Uhr, eingegangen sind, sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unter der Internetadresse: www.avw-ag.de unter der Rubrik „Investors Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich gemacht.

Hamburg, im Oktober 2014

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