BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Hauptversammlung

BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
am Freitag, dem 5. Dezember 2014, um 11:00 Uhr,
in die Geschäftsräume der Gesellschaft,
20355 Hamburg, Fuhlentwiete 12, eingeladen.
TAGESORDNUNG:
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 von € 780.000,00 in voller Höhe zur Ausschüttung einer Dividende von 10 % auf das gezeichnete Kapital von € 7.800.000,00 zu verwenden.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der BeGeKo GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg

Die Gesellschaften haben am 15. Oktober 2014 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, dem die Gesellschafterversammlung der BeGeKo GmbH bereits in notarieller Urkunde zugestimmt hat. Der Ergebnisabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die BeGeKo GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtet sich, in entsprechender Anwendung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn für das jeweilige Geschäftsjahr, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem der Ergebnisabführungsvertrag wirksam wird, an die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuführen.

Beträge aus dem Jahresüberschuss dürfen jeweils nur mit Zustimmung der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nur insoweit in Gewinnrücklagen eingestellt werden, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von vorvertraglichen Gewinn- oder Kapitalrücklagen ist untersagt. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vereinbart mit der BeGeKo GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ferner die Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Vertrag ist unter Beachtung einer vertraglichen Mindestlaufzeit von fünf Jahren jeweils zum Ende eines Wirtschaftsjahres kündbar.

Der Ergebnisabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der BeGeKo GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Geschäftsjahre vom 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2012, vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 und vom 01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 sowie der Bericht über den Ergebnisabführungsvertrag liegen in den Geschäftsräumen der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg, zur Einsicht aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem vorgenannten Ergebnisabführungsvertrag in entsprechender Anwendung von § 293 AktG zuzustimmen.
6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Rainer Inzelmann, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu wählen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind sämtliche Aktionäre berechtigt. Jeder im Aktienregister eingetragene und sich ordnungsgemäß ausweisende Aktionär gilt als legitimiert. Vertreter von Aktionären müssen sich durch eine Vollmacht in Textform legitimieren.

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