Beta Systems Software Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Beta Systems Software Aktiengesellschaft

Berlin

Wertpapier-Kenn-Nummer: 522 440 – ISIN: DE0005224406
Wertpapier-Kenn-Nummer A1613B – ISIN DE000A1613B4

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der

am Mittwoch, dem 2. März 2016, 10:30 Uhr

in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Beta Systems Software Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Beta Systems Software Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft in 10559 Berlin, Alt-Moabit 90d, von der Einberufung der Hauptversammlung an zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter http://www.betasystems.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum Download bereit. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen den Aktionären auch kostenfrei zugesandt.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 2. März 2016 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/15

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/15 jeweils personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.

a)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Stefan Exner für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

b)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Dr. Wolfgang Schlaak für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

c)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Frau Eva Gertrud Katheder für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

d)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands Herrn Dr. Andreas Huth für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

e)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands Herrn Armin Steiner für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014/15 jeweils personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.

a)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Herrn Peter Becker für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

b)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Herrn Stefan Hillenbach für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

c)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Herrn Jens-Martin Jüttner für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

d)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Herrn Veit Paas für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

e)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Herrn Prof. Dr. Heiko Schinzer für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

f)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Herrn Wilhelm K. T. Zours für das Geschäftsjahr 2014/15 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das am 30.09.2016 endende Geschäftsjahr 2015/16 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 Absatz 5 der Satzung

§ 4 Abs. 5 der Satzung in seiner derzeitigen Fassung sieht vor, dass Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt. Zwecks Vereinfachung schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, § 4 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.“

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Beta Systems IT Operations GmbH

Die Beta Systems Software Aktiengesellschaft („Organträger“) hat am 18.01.2016 mit der Beta Systems IT Operations GmbH („Organgesellschaft“) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beta Systems IT Operations GmbH und erst mit der Eintragung in das Handelsregister der Beta Systems IT Operations GmbH wirksam.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der Beta Systems IT Operations GmbH vom 18.01.2016 wird zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der Beta Systems IT Operations GmbH hat folgenden Inhalt:

Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag

zwischen

der Beta Systems Software Aktiengesellschaft, Alt-Moabit 90 d, 10559 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 38874 B vertreten durch die Mitglieder des Vorstands Herrn Armin Steiner und Herrn Dr. Andreas Huth – nachfolgend der „Organträger“

und

der Beta Systems IT Operations GmbH, Alt-Moabit 90 d, 10559 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der HRB 139030 B, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Andreas Huth und Herrn Armin Steiner – nachfolgend die „Organgesellschaft“

wird nachfolgender

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

geschlossen:

Präambel

Die Beta Systems Software Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Beta Systems IAM Software Aktiengesellschaft sowie der Beta Systems DCI Software Aktiengesellschaft, die ihrerseits zu je 50 % Gesellschafterinnen der Beta Systems IT Operations GmbH sind. Dies bedeutet, dass die Beta Systems IT Operations GmbH eine Enkelgesellschaft der Beta Systems Software Aktiengesellschaft ist. Die Enkelgesellschaft wird von der Muttergesellschaft beherrscht und ist finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft eingegliedert.

§ 1 Leitung

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.

§ 2 Weisungsrecht

(1)

Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft alle ihm zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, durch den Organträger unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die Vorschriften des § 308 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2)

Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

§ 3 Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von sonstigen Rücklagen, die vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden oder werden, ist ausgeschlossen.

(4)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

(5)

In jedem Fall sind sämtliche Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten und gehen den Regelungen in den vorstehenden Absätzen im Falle von Abweichungen vor.

§ 4 Verlustübernahme

(1)

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2)

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt (Rückwirkung zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 5 Wirksamwerden

(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen.

(2)

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Hinsichtlich der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme vereinbaren die Vertragsparteien die Rückwirkung auf den Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam wird.

§ 6 Laufzeit, Kündigung

(1)

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf (5) vollen Zeitjahren (im Sinne der steuerlichen 5-Jahres-Frist des § 14 KStG) – seit dem Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft – fest abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, falls er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

(2)

Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn

a)

wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;

b)

der Organträger bzw. ein verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt; oder

c)

der Organträger oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

(3)

Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlustes bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.

(4)

Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(5)

Bei Beendigung des Vertrages ist der Organträger verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung Sicherheit zu leisten.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. In diesem Fall soll eine Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten.

(2)

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen keine. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.

(3)

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Mangels außenstehender Aktionäre hat die Gesellschaft als Organträger weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft als Organträger und der Geschäftsführung der Organgesellschaft näher erläutert und begründet.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen auf der Internetseite des Organträgers unter http://www.betasystems.de in der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Beta Systems IT Operations GmbH vom 18.01.2016

die Jahresabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte der Beta Systems Software Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2012/13, 2013/14 und 2014/15

die Jahresabschlüsse der Beta Systems IT Operations GmbH (vormals Beta GRC Solutions GmbH) für die Geschäftsjahre 2012/13, 2013/14 und 2014/15;

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Beta Systems IT Operations GmbH gemäß § 293a AktG

der Prüfungsbericht der PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 19.01.2016 bezogen auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beta Systems Software AG und der Beta Systems IT Operations GmbH

7.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung von 2 Aktien durch die Gesellschaft gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i. V. m. Absatz 3 Nr. 1 AktG

Die unter diesem Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von zwei Aktien der Gesellschaft, die ihr von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (§ 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i. V. m. Absatz 3 Nr. 1 AktG), ist Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu können. Nach Einziehung der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien besteht ein Grundkapital, das durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass Bruchteile entstehen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 26.416.952,00 Euro, eingeteilt in 26.416.952 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, wird um 2,00 Euro auf 26.416.950,00 Euro herabgesetzt im Wege der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i. V. m. Absatz 3 Nr. 1 AktG. Diese Herabsetzung wird durch die Einziehung von 2 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, insgesamt somit 2,00 Euro, vorgenommen, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben werden. Der Herabsetzungsbetrag in Höhe von 2,00 Euro wird in die Kapitalrücklage nach § 266 Absatz 3 A II HGB der Gesellschaft eingestellt.

b)

§ 4 (Grundkapital und Aktien) Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung erhalten mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

„(1)

Das Grundkapital beträgt EUR 26.416.950,00 (in Worten: Euro Sechsundzwanzigmillionen vierhundertsechzehntausend neunhundertfünfzig).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 26.416.950 Stückaktien.“

8.

Beschlussfassung über eine Zusammenlegung von Aktien durch Erhöhung des rechnerischen Anteils jeder Stückaktie im Verhältnis 5:1

Die Gesellschaft möchte mit der Zusammenlegung von Aktien, wie sie unter diesem Tagesordnungspunkt von Aufsichtsrat und Vorstand vorgeschlagen wird, die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft vermindern. Dies soll durch die Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 5:1 mittels der Erhöhung des rechnerischen Anteils am Grundkapital jeder Aktie erfolgen. Mit dieser Maßnahme ist keine Kapitalherabsetzung verbunden.

Vorab soll das Grundkapital um 2,00 Euro, wie unter Tagesordnungspunkt 7 beschrieben und zur Beschlussfassung vorgeschlagen, durch Einziehung von 2 Aktien der Gesellschaft herabgesetzt werden und so eine Glättung des Grundkapitals und der Aktien erreicht werden, die die unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Zusammenlegung im Verhältnis 5:1 ohne Rest ermöglicht. Nach Durchführung der Zusammenlegung der Aktien beläuft sich das Grundkapital der Beta Systems Software AG auf 26.416.950,00 Euro und ist in 5.283.390 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 5,00 Euro je Stückaktie eingeteilt.

Da mit einer Umsetzung der Aktienzusammenlegung frühestens im Juli 2016 begonnen werden soll, haben die Aktionäre der Beta Systems Software AG bis zu diesem Zeitpunkt die Gelegenheit, ihre Anteile entweder auf das Verhältnis der geplanten Zusammenlegung aufzustocken oder diese zu veräußern.

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen soll im Vorgriff auf zukünftige bessere Erträge und in Anbetracht der guten Finanz- und Bilanzsituation der Gesellschaft der Aktienkurs im Bereich von nun rund 10 EUR positioniert werden, um sich auch optisch von finanziell instabilen Gesellschaften mit einem sehr niedrigen Aktienkurs abzuheben.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a)

Die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft wird im Verhältnis 5:1 reduziert bei gleichzeitiger Erhöhung ihres rechnerischen Anteils am Grundkapital.

b)

§ 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung werden wie folgt geändert:

„(1) Das Grundkapital beträgt EUR 26.416.950,00 (in Worten: Euro Sechsundzwanzigmillionen vierhundertsechzehntausend neunhundertfünfzig).
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 5.283.390 Stückaktien.“

c)

Der Vorstand wird angewiesen, die Zusammenlegung der Aktien erst nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung stehenden Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung von 2 Aktien durch die Gesellschaft und nicht vor dem 01.07.2016 durchzuführen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts und Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache und unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 5 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens

24. Februar 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),

unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden:

Beta Systems Software Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
D–60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69/12012–86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Der für die ordnungsgemäße Anmeldung erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes ist mittels einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts, z.B. des depotführenden Instituts, zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen, also auf den

10. Februar 2016, 0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) (Nachweisstichtag (Record Date)),

und muss der Gesellschaft unter der vorstehend mitgeteilten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 24. Februar 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen durch den Aktionär. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Vollmachtsformular, das zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt; dieses ist außerdem im Internet unter http://www.betasystems.de in der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:

Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Hauptversammlung 2016
Abteilung Investor Relations
Alt-Moabit 90d
D-10559 Berlin
Telefax: +49 (0)30/726 118 881
Per E-Mail: ir@betasystems.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre können auch Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, die nicht begründet werden müssen. Sollen Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Hauptversammlung 2016
Abteilung Investor Relations
Alt-Moabit 90d
D-10559 Berlin
Telefax: +49 (0)30/726 118 881
Per E-Mail: ir@betasystems.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt

Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens

16. Februar 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),

unter dieser Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter http://www.betasystems.de in der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht.

 

Berlin, im Januar 2016

Beta Systems Software Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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