CORESIS GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien Bad Homburg v. d. Höhe – Hauptversammlung

CORESIS GmbH & Co. KGaA

Bad Homburg v. d. Höhe

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden hiermit zu der ordentlichen Hauptversammlung der CORESIS GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Bad Homburg v.d.H. („Gesellschaft“) ein, die am 13. August 2014 um 13.30 Uhr in den Geschäftsräumen der Feri AG, Rathausplatz 8–10 in 61348 Bad Homburg, stattfindet.

I.
Tagesordnung

1.

Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters über das Geschäftsjahr 2013

2.

Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 für das Geschäftsjahr 2013 und Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat

Der persönlich haftende Gesellschafter hat den Jahresabschluss der Gesellschaft mit einem Jahresüberschuss in Höhe von EUR 266.219,80 und unter Berücksichtigung des Gewinnvortrags des Vorjahres in Höhe von EUR 11.054,62 einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 277.274,42 aufgestellt. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss in der Sitzung vom 2. Juni 2014 geprüft und keine Einwendungen gegen die Richtigkeit erhoben. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG i.V.m § 26 Abs. 1 lit. a) der Satzung ist die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung vorbehalten.

Der Jahresabschluss der Gesellschaft nebst Bericht des Aufsichtsrates können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Louisenstraße 121, 61348 Bad Homburg v.d.H. eingesehen werden. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Auf Verlangen erhält darüber hinaus jeder Aktionär kostenlos Abschriften der vorgenannten Unterlagen.

3.

Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr 2013 in der vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgestellten und vom Aufsichtsrat am 2. Juni 2014 geprüften Fassung festzustellen.

4.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2013

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der CORESIS GmbH & Co. KGaA in Höhe von EUR 277.274,42 wie folgt zu verwenden:

„Vom Bilanzgewinn i.H.v. EUR 277.274,42 werden insgesamt EUR 266.019,82 als Dividende auf die im Geschäftsjahr 2013 gewinnberechtigten Aktien ausgeschüttet. Hiervon entfallen

a)

EUR 242.019,82 auf die 1.728.713 Aktien, die bereits vor der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 2012/1 bestanden; dies entspricht einer Dividende von EUR 0,14 pro Aktie

und

b)

EUR 24.000,00 auf die 600.000 Aktien, die mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 2012/1 im Handelsregister entstanden sind; dies entspricht einer Dividende von EUR 0,04 pro Aktie.

Die Dividende ist zahlbar am 20. August 2014.

Der Restbetrag zum Bilanzgewinn in Höhe von EUR 11.254,60 ist auf neue Rechnung vorzutragen.“

Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt die in der jeweiligen Beitrittsvereinbarung der Aktionäre getroffenen Vereinbarungen über die Gewinnbezugsberechtigung (dort § 1 Abs. 1). Danach sind die durch die Durchführung des genehmigten Kapitals 2012/I geschaffenen Aktien („Junge Aktien“) ab dem 1. September 2013 gewinnbezugsberechtigt. Ferner berücksichtigt die vorgeschlagene Dividende, dass im Bilanzgewinn ein Gewinnvortrag in Höhe von EUR 11.073,12 aus dem Vorjahr enthalten ist, in dem die „Jungen Aktien“ noch nicht existent und damit auch hinsichtlich dieses Gewinnanteils nach dem Verständnis der Gesellschafterversammlung nicht gewinnberechtigt waren. Bei der Gewinnzuweisung wurde in der Weise gerundet, dass dieser Betrag wirtschaftlich den Altaktionären zugewiesen wird.

Die Aktien, die im Rahmen der ordentlichen Barkapitalerhöhung 2013 geschaffen worden sind, waren für das Geschäftsjahr 2013 nicht gewinnbezugsberechtigt, da die Durchführung der Kapitalerhöhung erst am 22. November 2013 erfolgte, so dass diese Aktien gemäß Beitrittsvereinbarung erst ab dem 1. Januar 2014 gewinnbezugsberechtigt sind.

5.

Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, der CORESIS Management GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

6.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

7.

Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates

§ 18 Abs. 1 S. 2 der Satzung sieht vor, dass für die Mitglieder des Aufsichtsrates über den Ersatz ihrer nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen (§ 18 Abs. 1 S. 1) hinaus durch die Hauptversammlung eine Vergütung festgelegt werden kann.

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Amtsführung im Geschäftsjahr 2014 folgende Vergütung zu gewähren:

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält für seine Amtsführung im Geschäftsjahr 2014 eine Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt. Jedes weitere Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung in Höhe von EUR 2.500,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt.

8.

Beschlussfassung über die Billigung von Honorarleistungen an Aufsichtsratsmitglieder

Die Gesellschaft hat am 29. Mai 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen Beratervertrag mit der Rechtsanwaltssozietät GSK Stockmann + Kollegen („GSK“) geschlossen, der der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. Gregor Seikel, als Partner angehört. Der Aufsichtsrat hat auf der Aufsichtsratssitzung am 2. Juni 2014 unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Erteilung von Beratungsverträgen an Mitglieder des Aufsichtsrates beschlossen, das für das Jahr 2014 festgelegte Honorarvolumen im nachgenannten Umfang der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen (Ziffer 8.1). Die im Geschäftsjahr 2013 tatsächlich an GSK gezahlten Beraterhonorare in Höhe von EUR 12.276,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die das für 2013 genehmigte Budget in Höhe von EUR 105.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer unterschritten haben, sollen der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgeschlagen werden (Ziffer 8.2).

8.1

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, das gemäß dem Budget der Gesellschaft geplante Honorarvolumen für Rechtsberatungsleistungen der Sozietät GSK Stockmann + Kollegen, der der Vorsitzende des Aufsichtsrates als Partner angehört, im Geschäftsjahr 2014 auf maximal EUR 186.500,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer unter Anrechnung von bereits gestellten Rechnungen in Höhe von EUR 69.674,49 zuzüglich Umsatzsteuer festzulegen.

8.2

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2013 tatsächlich an GSK gezahlten Beraterhonorare in Höhe von EUR 12.276,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu genehmigen.

9.

Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft

Das weitere Wachstum der Gesellschaft soll durch Verbreiterung ihrer Eigenkapitalbasis und damit durch Gewinnung weiterer Kommanditaktionäre erfolgen. Der persönlich haftende Gesellschafter befindet sich bereits in Gesprächen mit verschiedenen neuen Investoren.

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 erhöht („ Neue Aktien “). Die Neuen Aktien werden zum Nennbetrag ausgegeben. Die neuen Aktien sind von Beginn des übernächsten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister liegt, gewinnberechtigt. Die Einlage ist in bar zu erbringen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bezugsangebotes angenommen werden. Zeichnungen werden ungültig, wenn die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister nicht bis zum 13. Februar 2015 erfolgt.

Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen. Der persönlich haftende Gesellschafter bestimmt insbesondere vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Bezugsrechte die Zeichner und Bezieher der Neuen Aktien, die die Neuen Aktien mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag beziehen können.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus der Kapitalerhöhung entsprechend deren Umfang anzupassen.“

10.

Aufhebung von genehmigtem Kapital 2013/I

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

„Das Genehmigte Kapital 2013/I wird insoweit, wie die Ermächtigung des persönlich haftenden Gesellschafters bis zum Tage der Hauptversammlung am 13. August 2014 nicht ausgeübt worden ist, aufgehoben.

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird in der bisherigen Fassung aufgehoben.“

11.

Schaffung von genehmigtem Kapital 2014/I

Das weitere Wachstum der Gesellschaft soll durch Verbreiterung ihrer Eigenkapitalbasis und damit durch Gewinnung weiterer Kommanditaktionäre erfolgen. Zur Umsetzung dieser Zwecke ist die Gesellschaft jedoch darauf angewiesen, flexibel und kurzfristig auf eine entsprechende Eigenkapitalnachfrage reagieren zu können. Hierzu soll ein neues genehmigtes Kapital 2014/I geschaffen werden. Dieses genehmigte Kapital kann teils vor und teils nach dem geplanten Formwechsel in eine Investmentaktiengesellschaft (Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 13) ausgenutzt werden. Nach Wirksamkeit des Formwechsels werden gezeichnete Kommanditaktien als Aktien der Investmentaktiengesellschaft zugeteilt.

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

„Der persönlich haftende Gesellschafter wird vom Tage der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an für die Dauer von fünf Jahren ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.750.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 zu erhöhen ( Genehmigtes Kapital 2014/I ). Die neuen Aktien sind von Beginn des übernächsten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister liegt, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der persönlich haftende Gesellschafter wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der persönlich haftende Gesellschafter wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2014/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2014/I anzupassen.“

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der persönlich haftende Gesellschafter ist vom Tage der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an für die Dauer von fünf Jahren ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.750.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 zu erhöhen ( Genehmigtes Kapital 2014/I ). Die neuen Aktien sind von Beginn des übernächsten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister liegt, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der persönlich haftende Gesellschafter ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2014/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2014/I anzupassen.“

12.

Anpassung der Satzung an die Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) – Einführung der Vinkulierung der Kommanditaktien

Um rechtlich als sogenannter extern verwalteter geschlossener Spezial-AIF im Sinne des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zu qualifizieren, wird die Gesellschaft ihren persönlichen haftenden Gesellschafter als externe Verwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB beauftragen und ist außerdem verpflichtet, sicherzustellen, dass nur professionelle und semiprofessionelle Anleger im Sinne des KAGB Kommanditaktionäre der Gesellschaft werden können. Dies betrifft bereits den Zeitraum vor der Durchführung eines etwaigen Formwechsels in eine Investmentaktiengesellschaft (Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 13).

Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Als neuer § 2 Abs. 1 S. 2 der Satzung wird eingefügt:

„Das Management des Immobilienvermögens wird auf einen Dritten übertragen, der die Funktion als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs für die Gesellschaft übernehmen soll.“

Als neuer § 2 Abs. 3 der Satzung wird eingefügt:

„Kommanditaktionäre der Gesellschaft dürfen ausschließlich professionelle und semiprofessionelle Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 32, 33 KAGB sein.“

Der bisherige § 4 Abs. 5 wird zu § 4 Abs. 6 der Satzung. § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt gefasst:

„Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es sich bei dem Erwerber um einen professionellen oder semiprofessionellen Anleger im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 32, 33 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) handelt.“

13.

Formwechsel der CORESIS GmbH & Co. KGaA in eine Investmentaktiengesellschaft

Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die CORESIS GmbH & Co. KGaA wird gemäß §§ 190 ff., 226 ff. und 238 ff. UmwG formwechselnd in die Rechtsform der Aktiengesellschaft umgewandelt.

b)

Die Gesellschaft führt künftig die Firma „CORESIS Investmentaktiengesellschaft“. Sie hat ihren Sitz in Bad Homburg v.d.H.

c)

Das im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels bestehende Grundkapital der Gesellschaft wird in derselben Höhe zum Grundkapital der Gesellschaft in neuer Rechtsform. Die bisherigen Kommanditaktionäre der CORESIS GmbH & Co. KGaA erhalten als Aktionäre der formgewechselten Gesellschaft dieselbe Anzahl von auf den Namen lautenden Stückaktien, die sie bisher an der CORESIS GmbH & Co. KGaA gehalten haben.

d)

Art und Umfang der Beteiligung an der CORESIS Investmentaktiengesellschaft sowie die Rechte der Gesellschafter im Einzelnen ergeben sich aus der Satzung der künftigen Investmentaktiengesellschaft. Diese wird hiermit förmlich festgestellt. Sie ergibt sich aus der dieser Einladung beigefügten Anlage 1.

e)

Rechte werden für Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG in der künftigen Investmentaktiengesellschaft nicht gewährt und Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen.

f)

Das neue Genehmigte Kapital 2014/I in § 4 Abs. 6 der Satzung der CORESIS GmbH & Co. KGaA in der Fassung der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 11 wird in § 4 Abs. 6 der Satzung der CORESIS InvAG mit der Maßgabe eingefügt, dass vom Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels an anstelle des persönlich haftenden Gesellschafters der Vorstand zur Ausnutzung der dort geregelten Ermächtigungen berechtigt ist. Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals darf durch den Vorstand nur insoweit ausgenutzt werden, wie sie nicht bereits in der Rechtsform der KGaA durch den persönlich haftenden Gesellschafter ausgenutzt worden ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der CORESIS InvAG entsprechend anzupassen.

g)

Der Aufsichtsrat wird außerdem ermächtigt, die Fassung der Satzung der künftigen CORESIS InvAG anzupassen, falls und soweit vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Handelsregisteranmeldung durch den persönlich haftenden Gesellschafter gemäß lit. m) dieses Beschlusses die ordentliche Erhöhung des Grundkapitals (Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9) durchgeführt worden ist.

h)

Die CORESIS Management GmbH steht gemäß § 245 Abs. 3 UmwG einem Gründer der Aktiengesellschaft gleich. Durch den Formwechsel scheidet die CORESIS Management GmbH als persönlich haftender Gesellschafter nach § 247 Abs. 2 UmwG aus der Gesellschaft aus.

i)

§ 207 UmwG ist auf einen Formwechsel einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden (§ 250 UmwG), da bei einer Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft keine ausgleichsfähigen oder ausgleichspflichtigen Nachteile für die Kommanditaktionäre entstehen. Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG wird daher nicht gewährt.

j)

Die CORESIS GmbH & Co. KGaA hat keine Mitarbeiter. Durch die formwechselnde Umwandlung der CORESIS GmbH & Co. KGaA ergeben sich keine Veränderungen für etwaige Arbeitsverhältnisse oder Betriebe der Gesellschaft, Änderungen in Bezug auf die Arbeitnehmervertretungen sowie Auswirkungen mitbestimmungsrechtlicher oder tarifrechtlicher Art. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, welches bislang von dem persönlich haftenden Gesellschafter ausgeübt wird, wird nach dem Formwechsel vom Vorstand wahrgenommen werden. Ein Betriebsrat ist bei der Gesellschaft nicht gebildet worden. Dem Aufsichtsrat der künftigen Aktiengesellschaft werden keine Arbeitnehmervertreter angehören, da die Gesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelBG). Mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft scheidet der persönlich haftende Gesellschafter, die CORESIS Management GmbH, aus der Gesellschaft aus, so dass seine persönliche Haftung für Arbeitnehmeransprüche entfällt. Arbeitnehmeransprüche gegen den persönlich haftenden Gesellschafter bestehen daher nach dem Formwechsel nur noch als Nachhaftungsansprüche gemäß den §§ 249, 224 UmwG.

k)

Es wird klargestellt, dass auch die Arbeitsverhältnisse und die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der ausscheidenden CORESIS Management GmbH durch den Formwechsel nicht berührt werden.

l)

Die Kosten des Formwechsels trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von EUR 35.000,00 gemäß § 25 der Satzung der CORESIS InvAG.

m)

Der persönlich haftende Gesellschafter wird angewiesen, die neue Rechtsform der Gesellschaft nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die verwalteten Vermögensgegenstände der Gesellschaft einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten (Wegfall der Privilegierung nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) KAGB) und die BaFin den Nachweis des Formwechsels anfordert. Sollte die neue Rechtsform bis zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2015 nicht zum Handelsregister angemeldet sein, beschließt die ordentliche Hauptversammlung 2015 über die Bestätigung oder Aufhebung dieses Beschlusses.

II.
Teilnahme an der Hauptversammlung

Alle in das Aktienbuch eingetragenen Aktionäre sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.

III.
Stimmrechtsvertretung

Gemäß § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann jeder Aktionär sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigen, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Vollmacht ist schriftlich oder auf anderem Wege in Textform, insbesondere per Fax oder per E-Mail, zu erteilen und bei der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung durch Vorlage nachzuweisen. Die Gesellschaft ist berechtigt, eine Kopie der Vollmacht zu fertigen und diese zu ihren Unterlagen zu nehmen.

IV.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind auf dem Postwege, per Telefax oder per E-Mail zu richten an:

CORESIS GmbH & Co. KGaA
Louisenstraße 121
61348 Bad Homburg v.d.H.
Fax +49 (0)6172-27180-108
kristina.krauberger@coresis.de

Wir werden Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei uns eingehen, nach den gesetzlichen Regelungen zugänglich machen. Bei der Berechnung der vorstehenden Frist wird der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. Eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden ebenfalls nach den gesetzlichen Regelungen veröffentlicht.

 

Bad Homburg v.d.H., im Juli 2014

CORESIS Management GmbH
Als persönlich haftender Gesellschafter
der CORESIS GmbH & Co. KGaA

 

Anlage 1 zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 der CORESIS GmbH & Co. KGaA

 

Satzung
der
CORESIS Investmentaktiengesellschaft
mit Sitz in Bad Homburg v.d.H.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

CORESIS Investmentaktiengesellschaft
(2)

Sitz der Gesellschaft ist Bad Homburg v.d.H.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist ausschließlich die Anlage und Verwaltung eigener Mittel nach einer festen Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Maßgabe der §§ 273 bis 277 und 285 bis 292 Kapitalanlagegesetzbuch zum Nutzen ihrer Aktionäre. Hierzu sollen hauptsächlich Investitionen in gewerblich genutzte Immobilien in Deutschland getätigt werden. Die Gesellschaft wird hierzu eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Insbesondere kann die Gesellschaft sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen errichten. Sie ist berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen auszugliedern.

(3)

Aktionäre der Gesellschaft dürfen ausschließlich professionelle und semi-professionelle Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 32, 33 KAGB sein.

§ 3 Externe Verwaltung

(1)

Die Gesellschaft bestellt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als externe Verwaltungsgesellschaft (nachfolgend „Externe KVG“). Der Externen KVG obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Gesellschaft.

(2)

Die Externe KVG kann einzelne Tätigkeiten auf Dritte auslagern.

§ 4 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

II. Grundkapital, Aktien

§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.542.999,00 (in Worten: drei Millionen fünfhundertzweiundvierzigtausendneunhundertneunundneunzig Euro).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.542.999 stimmberechtigte, auf den Namen lautende Stammaktien im Nennbetrag von EUR 1,00.

(3)

Der Vorstand bestimmt die Form und den Inhalt der Aktienurkunden mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Gesellschaft gibt keine Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine aus. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils sowie auf Ausgabe von Sammelurkunden ist ausgeschlossen.

(4)

Im Falle der Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden. Die neuen Aktien sind von Beginn des übernächsten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister liegt, gewinnberechtigt.

(5)

Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es sich bei dem Erwerber um einen professionellen oder semiprofessionellen Anleger im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 32, 33 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) handelt.

(6)

Der Vorstand ist vom Tage der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an für die Dauer von fünf Jahren ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.750.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2014/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2014/I anzupassen.

III. Verfassung der Gesellschaft

§ 6 Organe

(1)

Organe der Gesellschaft sind

a.

der Vorstand,

b.

der Aufsichtsrat,

c.

die Hauptversammlung.

(2)

Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zuverlässig sein und die zur Leitung einer Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

(1)

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Der Vorstand ist Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung oder die Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die Geschäftsführung getroffen haben.

(2)

Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

(3)

Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten

a.

durch zwei Vorstandsmitglieder,

b.

durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(4)

Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung mit einem Vorstand berechtigte Prokuristen von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Alt. 2 BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.

(5)

Der Verkauf sämtlicher Grundstücke, Immobilien und Beteiligungsgesellschaften durch den Vorstand zum Zwecke der Beendigung der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung, die mit einer Dreiviertelmehrheit von 75 % des vertretenen Grundkapitals beschließt, sowie der Zustimmung des Aufsichtsrates.

§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrates, Übertragung von Aufgaben

(1)

Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben und Rechte.

(2)

Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden und diesen die Ausübung einzelner Aufgaben übertragen, soweit das Gesetz dies zulässt.

§ 9 Zusammensetzung und Amtsdauer

(1)

Der Aufsichtsrat besteht – soweit das Gesetz nicht eine höhere Zahl vorschreibt – aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrates Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Es ist mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und deren Geschäftspartnern unabhängig ist.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird nicht mitgerechnet.

(3)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen niederlegen. Das Recht zur Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4)

Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich mitzuteilen.

(5)

Für die Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so tritt bis zur nächsten Hauptversammlung das Ersatzmitglied an seine Stelle. Die nächste Hauptversammlung wählt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes ein neues Aufsichtsratsmitglied.

§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt ohne besondere Einberufung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind. Die Wahl erfolgt längstens für die Amtszeit des Gewählten als Mitglied des Aufsichtsrats.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

§ 11 Vertretung des Aufsichtsrats

Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, denen Aufgaben übertragen worden sind, werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden abgegeben.

§ 12 Sitzungen und Beschlussfassungen

(1)

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann anordnen, dass Beschlüsse außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder fernmündliche Stimmabgaben sowie per Telefax oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären oder wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen; bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege. Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist verkürzen sowie Sitzungen telefonisch einberufen.

(3)

Aufsichtsratssitzungen müssen mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr abgehalten werden, wenn nicht der Aufsichtsrat beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderjahr abzuhalten ist.

(4)

Mit der Einberufung sollen die Gegenstände der Tagesordnung mitgeteilt werden. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.

(5)

Der Vorstand ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats berechtigt und verpflichtet, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Er ist zu den Sitzungen einzuladen und vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

(1)

Soweit der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht, ist er beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Stimmenthaltung gilt als Teilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie ihre Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

(2)

Der Aufsichtsrat beschließt, soweit gesetzlich nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag.

§ 14 Niederschriften

(1)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen sind. In den Niederschriften sind der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats niederzulegen.

(2)

Über fernmündliche Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine Niederschrift auf und unterzeichnet sie.

§ 15 Vergütung

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten Ersatz ihrer nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen. Die Hauptversammlung kann darüber hinaus eine Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates festlegen.

(2)

Die Gesellschaft erstattet die auf die vorstehende Vergütung und den Auslagenersatz anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 16 Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung für das vorangegangene Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

(2)

Die Hauptversammlung wird, vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrates und einer Aktionärsminderheit, durch den Vorstand einberufen.

(3)

Die Hauptversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

(4)

Soweit die Aktionäre der Gesellschaft bekannt sind, ist die Hauptversammlung mindestens mit einer Frist von dreißig Tagen vor dem Tag der Versammlung durch eingeschriebenen Brief oder durch Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen. Der Tag der Einberufung, als solcher gilt bei Einberufung durch eingeschriebenen Brief der Tag der Absendung und bei Einberufung durch Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger der Tag der Veröffentlichung, sowie der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen.

(5)

Die Regelung des § 121 Abs. 6 AktG bleibt unberührt.

§ 17 Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmabgabe sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Einzelheiten der Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung festzulegen. Für die Berechnung der Anmeldefrist sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen.

§ 18 Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Falls weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende von der Hauptversammlung unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds des Aufsichtsrats gewählt.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt ferner die Art und Reihenfolge der Abstimmung und die Art der Stimmabgabe.

§ 19 Stimmrecht

(1)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht ist schriftlich oder auf anderem Wege in Textform, insbesondere per Fax oder per E-Mail, zu erteilen. Die Einzelheiten bestimmt die Gesellschaft. Sie werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 20 Beschlussfassung

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit nach dem Gesetz eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst.

(2)

Beschlüsse der Hauptversammlung über Satzungsänderungen werden mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht gesetzlich eine höhere Mehrheit zwingend erforderlich ist.

(3)

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die lediglich die Fassung betreffen; einer weiteren Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf es insoweit nicht.

(4)

Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter unter denjenigen zur Wahl stehenden Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

IV. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 21 Jahresabschluss

Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgen in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 148 i.V.m. §§ 120 ff. Kapitalanlagegesetzbuch.

§ 22 Gewinnverwendung

(1)

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über

a.

die Verwendung des Bilanzgewinns;

b.

die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates;

c.

die Wahl des Abschlussprüfers.

(2)

Der Bilanzgewinn ist an die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung am Grundkapital auszuschütten, wenn nicht die Hauptversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere Verwendung beschließt.

V. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung

(1)

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Abwicklung durch den Vorstand, wenn die Hauptversammlung nicht andere Personen als Abwickler bestellt.

(2)

Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird an die Aktionäre im Verhältnis der Nennbeträge der Aktien verteilt.

§ 24 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Kostenaufwand (insbesondere Notarkosten, Kosten der anwaltlichen und steuerlichen Beratung, Kosten der Gründungsberatung und -prüfung, Kosten der Handelsregistereintragung und Bekanntmachung) bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 7.900,00. Ein darüber hinausgehender Gründungsaufwand wird von den Kommanditaktionären im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligungen getragen.

§ 25 Formwechselaufwand

Die Gesellschaft ist durch formwechselnde Umwandlung der Coresis GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Bad Homburg entstanden. Die Aktiengesellschaft trägt den Aufwand des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird auf EUR 35.000,00 geschätzt und gemäß § 197 UmwG i.V.m. § 26 Abs. 2 AktG festgesetzt.

§ 26 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend, rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck dieser Satzung am ehesten gerecht wird. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß oder die nächstmöglich rechtlich zulässige Zeit an die Stelle des Vereinbarten treten.

* * *

 

Anlage zur Satzung: Anlagebedingungen

 

Anlagebedingungen der CORESIS Investmentaktiengesellschaft

Immobilientypen:

Gewerbeimmobilien (Büro und Einzelhandel) in Deutschland

Büro- und Einzelhandelsnutzung im Portfolio > 98 % der Mieteinnahmen

Büro- und Einzelhandelsnutzung im Einzelobjekt > 90 % der Mieteinnahmen

Mieteinnahmen des Zielportfolios

60 % bis 70 % der Mieteinnahmen aus Büroimmobilien;

30 % bis 40 % der Mieteinnahmen aus Einzelhandel (Fachmärkte/Fachmarktzentren)

Lage Büroimmobilien:

1er Lagen in B-Städten (Mittelzentren) und 2er Lagen (City Rand oder gute Stadtteillagen) in A-Städten (Top-7)

Städte mit mindestens 100.000 Einwohnern

Lage Einzelhandel:

Gute infrastrukturelle Anbindung

Gute Konsumnachfrage

Kaufpreisvolumen:

Einzelobjekt:

Büro: 5 Mio. € bis 20 Mio. €

Einzelhandel: 2,5 Mio. € bis 15 Mio. €

Zielportfolio:

400 Mio. € bis 500 Mio. €

Ankaufsfaktoren/Rendite:

Einzelobjekt:

Büro: bis zu 16 fache der aktuellen Jahresnettomiete

Einzelhandel: bis zu 13,5 fache der aktuellen Jahresnettomiete

Zielportfolio:

14,5 fache der aktuellen Jahresnettomiete

Mieter:

Einzelobjekt: > 70 % mit guter Bonität (z.B. BBB-Rating oder besser, 220 Punkte der Creditreform oder besser)

Zielportfolio: > 80 % mit guter Bonität (s.o.)

Mietvertrag:

Mietvertragslaufzeit Büroimmobilien (geldgewichtet)

Einzelobjekt: > 3 Jahre

Zielportfolio bezogen auf Büroanteil:

< 3 Jahren: rd. 25 % des Bestandes

Zwischen 3 und 6 Jahren: rd. 50 % des Bestandes

> 6 Jahren: rd. 25 % des Bestandes

Mietvertragslaufzeit Einzelhandelsimmobilien (geldgewichtet)

Einzelobjekt: durchschnittlich mindestens 10 Jahre

Zielportfolio bezogen auf EZH-Teil: durchschnittlich mindestens 8 Jahre

Mietvertragslaufzeit Zielportfolio gesamt:

Durchschnittlich mindestens 5 Jahre

Marktübliche Indexregelung

Vermietungsstand:

Einzelimmobilie:

Bürogebäude mindestens 80 %

Einzelhandelsimmobilie mindestens 90 %

Zielportfolio: mindestens 90 % (geldgewichtet)

Sanierungsnotwendigkeit:

Einzelimmobilie:

Büro: Sanierungsstau max. 2,5 Jahresmieten, falls Marktpotential vorhanden

Einzelhandel: Kein Sanierungsstau

Zielportfolio:

Kein wertmindernder Sanierungsstau vorhanden

TAGS:
Comments are closed.