CPU Softwarehouse AG – Hauptversammlung 2017

Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 24.05.2017:

Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 24.05.2017

CPU Softwarehouse AG

Augsburg

ISIN: DE000A0WMPN8

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein
zu der

am 03. Juli 2017, 11.00 Uhr,
im Kongress am Park Augsburg,
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg,
stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CPU Softwarehouse AG zum 31. Dezember 2016 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2016
Die genannten Unterlagen sind gemäß § 175 Abs. 2 S. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

www.cpu-ag.com

zugänglich. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sind Beschlussfassungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die freiwillige Prüfung sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht gem. § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Februar 2017 ist Herr Tobias Hörmann als Nachfolger für das mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied, Herr Martin Nußpickel, zum Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre bestellt worden. Da mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Tobias Hörmann endet, ist von der Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen.

Daneben endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 auch die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Dr. Heiko Frank und Herr Reinhard Ender.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2017 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 entscheidet, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft die bisherigen Mitglieder:

Herrn Dr. Heiko Frank, Unternehmensberater, Friedberg

Herrn Reinhard Ender, Unternehmensberater, Köln

Herrn Tobias Hörmann, Geschäftsführer, Günzburg

zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und zur entsprechenden Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 31. August 2012 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene, in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte und bisher nicht ausgenutzte Genehmigte Kapital läuft am 31. August 2017 aus. Daher soll die in § 4 Abs. 3 bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren jederzeit und flexibel hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a.

§ 4.3 der Satzung und die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. August 2017 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.046.976,00 gegen Bar- oder Sacheinlage durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen, wird vollständig aufgehoben.

b.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 3. Juli 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu nominal EUR 2.046.976,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

aa.

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bb.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der an der Münchener Wertpapierbörse gehandelten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, falls dieser Wert geringer ist. Auf diese Begrenzungen sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden.

cc.

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen).

Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen ist, kann das Bezugsrecht den Aktionären, soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.

c.

Das in § 4 Abs. 3 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen und Abs. 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 3. Juli 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu nominal EUR 2.046.976,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

aa.

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bb.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der an der Münchener Wertpapierbörse gehandelten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung – falls dieser Wert geringer ist. Auf diese Begrenzungen sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden.

cc.

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen).

Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen ist, kann das Bezugsrecht den Aktionären, soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.“

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des Bedingten Kapitals sowie über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals und über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2017 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der CPU Softwarehouse AG an Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften der CPU Softwarehouse AG sowie an ausgewählte Führungskräfte und an sonstige Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG und ihrer Konzerngesellschaften sowie über die Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. August 2012 hat den Vorstand in Tagesordnungspunkt 8 zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und zur Schaffung eines zugehörigen Bedingten Kapitals mit entsprechender Satzungsänderung ermächtigt. Die Ermächtigung läuft am 31. August 2017 aus. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2012 über die Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und zur Schaffung eines Bedingten Kapitals soll daher aufgehoben werden. Gleichzeitig soll ein neues Bedingtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:

a.

Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des Bedingten Kapitals
Die von der Hauptversammlung am 31. August 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und Vornahme einer entsprechende Satzungsänderung sowie das beschlossene, in § 4.4 der Satzung geregelte Bedingte Kapital in Höhe von EUR 2.046.976,00 werden vollumfänglich aufgehoben.

b.

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2017)
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 409.395,00 durch Ausgabe von bis zu 409.395 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2017“). Das Bedingte Kapital 2017 dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der CPU Softwarehouse AG („Gesellschaft“) vom 3. Juli 2017 von der CPU Softwarehouse AG im Rahmen des Aktienoptionsplans 2017 in der Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 03. Juli 2022 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß unter lit.c.ee festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.

c.

Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der CPU Softwarehouse AG
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 03. Juli 2022 (einschließlich) nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsplans 2017 („AOP 2017“) bis zu 409.395 Stück Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der CPU Softwarehouse AG mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren auszugeben mit der Maßgabe, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der CPU Softwarehouse AG gewährt. Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG, ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG sowie zum Bezug durch Geschäftsführungsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger von Gesellschaften bestimmt, die im Verhältnis zur CPU Softwarehouse AG abhängig verbundene Unternehmen im Sinn von §§ 15, 17 AktG sind („Konzerngesellschaften“). Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung der CPU Softwarehouse AG an Bezugsberechtigte gemäß nachfolgender lit. aa. zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.

Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2017 gilt:

aa.

Kreis der Bezugsberechtigten
Im Zuge des AOP 2017 dürfen Aktienoptionen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften sowie an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG und ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der CPU Softwarehouse AG festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der CPU Softwarehouse AG.

Es dürfen ausgegeben werden:

an Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG insgesamt bis zu 300.000 Stück Aktienoptionen,

an Mitglieder von Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften insgesamt bis zu 36.465 Stück Aktienoptionen,

an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG bis zu 36.465 Stück Aktienoptionen und

an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger von Konzerngesellschaften insgesamt bis zu 36.465 Stück Aktienoptionen.

Die Bezugsberechtigung einer Person in einer Personengruppe schließt ihre Bezugsberechtigung einer anderen Personengruppe aus, wobei die Zuordnung zu einer Personengruppe bei der jeweiligen Ausgabe von Aktienoptionen gemäß der vorstehenden Reihenfolge erfolgt.

Über die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands ist jährlich im Anhang des Jahresabschlusses unter Angabe der Namen der begünstigten Vorstandsmitglieder und der jeweiligen Anzahl der an diese ausgegebenen Aktienoptionen zu berichten. Dasselbe gilt für die Anzahl der von Mitgliedern des Vorstands im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten Bezugsrechte aus Aktienoptionen, die dabei gezahlten Ausübungspreise sowie die Zahl der von Vorstandsmitgliedern zum Jahresschluss jeweils noch gehaltenen Aktienoptionen.

bb.

Bezugsrecht
Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der CPU Softwarehouse AG. Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf den Bezug von je einer Aktie der CPU Softwarehouse AG gegen Zahlung des Ausübungspreises nach lit. ee. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie ausgegeben werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals auch eigene Aktien gewähren kann; soweit über die Gewährung eigener Aktien an Bezugsberechtigte entschieden werden soll, die Mitglied des Vorstands der CPU Softwarehouse AG sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat. Die Optionsbedingungen können darüber hinaus auch ein Recht der Gesellschaft vorsehen, wahlweise zur Erfüllung der Bezugsrechte einen Barausgleich zu leisten. Der Barausgleich entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Schlusskurs der CPU-Aktie im MAX-ONE-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Münchner Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Bezugsrechts. Soweit ein Barausgleich an Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG geleistet werden soll, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat.

cc.

Erwerbszeiträume
Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen erfolgen mit der Maßgabe, dass keine Tranche mehr als 50 % des Gesamtvolumens umfasst. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist innerhalb der folgenden Zeiträume ausgeschlossen („Sperrfristen“):

Vom Beginn eines Geschäftsjahrs bis zum Tag der Veröffentlichung des Konzernabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;

Jeweils 15 Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung entweder von Quartals- bzw. Halbjahresberichten und Zwischenmitteilungen durch die Gesellschaft;

Jeweils 15 Börsenhandelstage vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft.

Börsenhandelstage im Sinne des AOP 2017 sind die Tage, an denen an der Münchener Wertpapierbörse Aktien der CPU Softwarehouse AG gehandelt werden.

dd.

Wartezeit, Ausübungszeiträume und Optionslaufzeit
Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden.

In den Sperrfristen (vgl. lit. cc) dürfen Bezugsrechte nicht ausgeübt werden.

Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von längstens acht Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, möglich; die Optionsbedingungen können eine kürzere Ausübungsfrist vorsehen.

Ausübungsbeschränkungen, die sich aus dem Gesetz, zum Beispiel aus dem Wertpapierhandelsgesetz, ergeben, bleiben unberührt und sind von den Bezugsberechtigten zu beachten.

ee.

Ausübungspreis
Der Ausübungspreis für eine Aktie der CPU Softwarehouse AG entspricht 120 % des Basispreises. Basispreis ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse der CPU-Aktie im MAX-ONE-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Münchner Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption (= Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die CPU Softwarehouse AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut).

Falls die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten begibt, können die näheren Optionsbedingungen vorsehen, dass der Ausübungspreis zum Ausgleich der Auswirkungen dieser Maßnahmen an die Rechte der Bezugsberechtigten angepasst wird.

Die Optionsbedingungen können des Weiteren eine Anpassung der Bezugsrechte, unter anderem auch der Anzahl der je Bezugsrecht beziehbaren Aktien für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung sowie im Fall eines Aktiensplits und einer Zusammenlegung von Aktien zum Ausgleich der Auswirkungen dieser Maßnahmen an die Rechte der Bezugsberechtigten, vorsehen.

Die Entscheidung über eine Anpassung obliegt, soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, dem Aufsichtsrat, im Übrigen dem Vorstand.

Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG.

ff.

Erfolgsziel
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der CPU-Aktie an der Münchner Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts aus der Aktienoption den Basispreis nach lit. ee um mindestens 20 % übersteigt.

gg.

Nichtübertragbarkeit
Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Das Bezugsrecht aus ihnen darf nur ausgeübt werden, solange der Inhaber der Aktienoptionen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der CPU Softwarehouse AG oder einer Konzerngesellschaft steht. Abweichend hiervon können Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach lit. dd bereits abgelaufen ist, von dem Inhaber unter Berücksichtigung der für eine Ausübung nach lit. cc geltenden Sperrfristen noch binnen einer Nachlauffrist von drei Monaten nach dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Anstellungsvertrages ausgeübt werden. Diese Bezugsrechte erlöschen mit Ablauf der Nachlauffrist, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach lit. dd noch nicht abgelaufen ist, erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Für den Todesfall, den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle können Sonderregelungen vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass die CPU Softwarehouse AG Beteiligungen an Konzerngesellschaften an Dritte abgibt. Die Entscheidung über Sonderregelungen obliegt, soweit Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG betroffen sind, dem Aufsichtsrat.

hh.

Weitere Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat festgelegt.

d.

Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen.

e.

Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 409.395,00 durch Ausgabe von bis zu 409.395 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung 2017 wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 03. Juli 2017 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2017 in der Zeit bis zum 03. Juli 2022 von der CPU Softwarehouse AG ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen.“

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrags zwischen der CPU Softwarehouse AG und deren Tochtergesellschaft CPU GIS GmbH
Die CPU Softwarehouse AG und die CPU GIS GmbH beabsichtigen, den nachfolgend wiedergegebenen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Dem abzuschließenden Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CPU Softwarehouse AG als Organträger und der CPU GIS GmbH – einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der CPU Softwarehouse AG – als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Der gesondert abzuschließende Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen

CPU Softwarehouse AG
mit Sitz in Augsburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 2005,
August-Wessels-Straße 27, 86156 Augsburg

– nachstehend auch „Organträger“ genannt –

und

CPU GIS GmbH
mit Sitz in Augsburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 31299,
August-Wessels-Straße 27, 86156 Augsburg

– nachstehend auch „Organgesellschaft“ genannt –

– Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die „Parteien“ genannt –

wird nachstehender Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.

Präambel

Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der Organgesellschaft.

Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur Herstellung eines Organverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.

§ 1 Gewinnabführung

1.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

1.2

Unbeschadet des vorstehenden § 1.1 kann die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

1.3

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen – auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden – oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.

1.4

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 2 Verlustübernahme

2.1

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

2.2

Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 4.4 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.

§ 3 Informationsrecht

3.1

Der Organträger kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Organgesellschaft nehmen.

3.2

Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 4 Wirksamwerden und Dauer des Vertrages, Kündigung

4.1

Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.

4.2

Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres bzw. des Rumpfgeschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt.

4.3

Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren ab Beginn des in vorstehendem § 4.2 bezeichneten Geschäftsjahres abgeschlossen. Sofern das Ende dieser fünf Zeitjahre nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die feste Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt wird.

4.4

Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, der Organträger die Organbeteiligung veräußert oder einbringt, sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund gelten insbesondere auch die in R 14.05 Abs. 6 KStR 2015 oder einer entsprechenden Nachfolgebestimmung genannten wichtigen Gründe.

4.5

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

4.6

§ 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger außenstehender Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung des Vertrages beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß § 4.3 nicht unterbrochen.

§ 5 Schlussbestimmung

5.1

Bei der Auslegung des Vertrages sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft gewünscht ist.

5.2

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

5.3

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die dem Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.

Für den Organträger:
_____________________________
Für die Organgesellschaft:
_____________________________

Da die CPU Softwarehouse AG die alleinige Gesellschafterin der CPU GIS GmbH ist, sind für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des Ergebnisabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG nicht erforderlich.

Der Ergebnisabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der CPU GIS GmbH unmittelbar nach der Zustimmung durch die Hauptversammlung der CPU Softwarehouse AG zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt.

Der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte (soweit deren Aufstellung nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich war) der CPU Softwarehouse AG und der CPU GIS GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der CPU Softwarehouse AG und der Geschäftsführung der CPU GIS GmbH nach § 293a AktG sind von der Einberufung an im Internet unter www.cpu-ag.com zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 6
Zu TOP 6 der Hauptversammlung am 03. Juli 2017 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital zu ersetzen.

Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht:

1.

Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung
Die derzeit geltende Satzung enthält in § 4 Abs. 3 ein Genehmigtes Kapital, welches den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um bis zu EUR 2.046.976,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigung läuft am 31. August 2017 aus. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch die Schaffung einer neuen Ermächtigung über den 31. August 2017 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 03. Juli 2017 deshalb die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor.

2.

Neues Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft
Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von EUR 2.046.976,00 geschaffen werden. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.046.953,00 gegen Bar und/oder Sacheinlagen durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung kann einmalig oder auch mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 2.046.953,00 Gebrauch gemacht werden. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu unten 3.). Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich zulässige Frist, d.h. bis 3. Juli 2022, erteilt werden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.

3.

Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

Herausnahme von Spitzenbeträgen von dem Bezugsrecht der Aktionäre. Damit soll die Abwicklung von Emissionen mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Wert der Spitzenbeträge je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und vereinfachten Durchführung einer Emission.

Der Vorstand soll das Bezugsrecht ferner bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses („vereinfachter Bezugsrechtausschluss“) versetzt die Verwaltung in die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel auszunutzen, um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 S. 3 AktG) hingegen lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse demgegenüber nicht zu. Ferner kann wegen der Schwankungen der Aktienmärkte ein marktnaher Ausgabepreis nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis jedoch spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden gem. § 186 Abs. 2 S. 2 AktG. Es besteht hier somit ein erhöhtes Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung ist daher regelmäßig ein entsprechender Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu nicht marktnahen Konditionen und damit zu einem geringeren Mittelzufluss bei der Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Unsicherheit hinsichtlich der Ausübung des Bezugsrechts durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Bei Barkapitalerhöhungen im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Platzierung bei ausgewählten Investoren ist regelmäßig eine hohe Transaktionssicherheit und damit ein schneller Mittelzufluss gewährleistet. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus diesen Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten.

Zudem soll der Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die CPU Softwarehouse AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den relevanten, auch internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft selbst durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung auch häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die CPU Softwarehouse AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der CPU Softwarehouse AG die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen unter Bezugsrechtsausschluss gegen Ausgabe neuer CPU-Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von CPU-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 255 Abs. 2 AktG) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestehen derzeit nicht.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

4.

Bericht des Vorstands über die Ausnutzung Genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aus Genehmigtem Kapital berichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 7
Zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 3. Juli 2017 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand unter Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2017 zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 03. Juli 2022 einen Aktienoptionsplan 2017 („AOP 2017“) zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der CPU Software AG für Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger der CPU Software AG und ihrer Konzerngesellschaften aufzulegen. Der Vorstand begründet und erläutert diesen Beschlussvorschlag wie folgt:

1.

Zweck des Aktienoptionsplans
Die CPU Softwarehouse AG steht als Deutschland weit tätiges Unternehmen im IT-Bereich in einem intensiven Wettbewerb um Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Aktienoptionspläne sind ein weit verbreiteter, weithin geforderter und deshalb unverzichtbarer Bestandteil von modernen Vergütungssystemen. Auch in Deutschland ist die Ausgabe von Aktienoptionen zum üblichen Bestandteil der Vergütung von Führungskräften geworden. Um ihren Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern im Vergleich zum Wettbewerb vergleichbar attraktive Rahmenbedingungen und zielorientierte Motivationsanreize bieten zu können, muss die CPU Softwarehouse AG auch über die Möglichkeit verfügen, Bezugsrechte auf Aktien als Vergütungsbestandteil anbieten zu können. Der AOP 2017 soll den Vorstand der Gesellschaft, die Geschäftsführungen der Konzerngesellschaften, ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Gesellschaft und der Konzerngesellschaften motivieren, langfristig an der Wertsteigerung des Unternehmens mit zu arbeiten. Durch die Gewährung der Aktienoptionen wird für die Führungskräfte und sonstigen Leistungsträger ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab der zu steigernde Wert des Unternehmens ist, der sich im Kurs der CPU-Aktie zeigt. Dies kommt sowohl den Aktionären als auch den Mitarbeitern zugute und hilft, die Position der CPU Softwarehouse AG in ihren Kernmärkten zu stärken.

2.

Gestaltungsalternativen
Der Vorstand hat geprüft, ob anstelle von Aktienoptionen Wandelschuldverschreibungen vorzugswürdig sind. Anders als bei der Einräumung isolierter Bezugsrechte im Fall von Aktienoptionen ist bei der Einräumung von Wandlungsrechten durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen von dem Begünstigten ein eigener finanzieller Beitrag in Höhe des Nominalbetrags der zu erwerbenden Wandelschuldverschreibungen zu leisten. Dieser steht während der Laufzeit der Anleihe der Gesellschaft zur Verfügung und findet erst bei Ausübung des Wandlungsrechts auf den zu zahlenden Wandlungspreis Anrechnung.

Aktienkurs-basierte Vergütungen sind hingegen nach modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil von Vergütungssystemen und international weit verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist eine Form der Aktienkurs-basierten Vergütung, die für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil hat, Liquidität zu sparen, die sie stattdessen renditebringend einsetzen kann. Durch Aktienkurs-basierte Vergütungssysteme wird eine Angleichung der Interessen der Aktionäre mit denen der Geschäftsführung sowie der Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen verstärkt. Denn ein Anstieg des Kursniveaus der Aktie der Gesellschaft führt gleichermaßen zu einem Vorteil der Aktionäre wie auch zu einem Vorteil der nach dem Aktienoptionsplan Bezugsberechtigten. Eine etwaige Verwässerung der Aktionärsrechte wird dadurch aufgewogen, dass die Bezugsrechte von den Bezugsberechtigten nur ausgeübt werden können, wenn das Erfolgsziel erreicht wird. Die Bezugsrechte können nur dann ausgeübt werden, wenn in einem Zeitraum von zehn Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung das Erfolgsziel erreicht wurde.

3.

Zur Ausgestaltung der Planbestandteile im Einzelnen
Im Einzelnen sieht der Vorschlag für den AOP 2017 das Folgende vor:

a.

Der AOP 2017 soll durch die Ausgabe von maximal 409.395 Bezugsrechten auf CPU-Aktien aufgelegt werden. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.

b.

Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch ausgewählte Führungskräfte und Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG und ihrer Konzerngesellschaften bestimmt. Hierzu gehören die Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG, die Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften sowie ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG und ihrer Konzerngesellschaften. Diese Führungskräfte und Leistungsträger tragen durch ihre Entscheidungen und Leistungen in besonderem Maße zum Erfolg der CPU Softwarehouse AG bei und leisten einen fundamentalen Beitrag zur dauerhaften Steigerung des Unternehmenswertes. Der Umfang der den Mitgliedern des Vorstands der CPU Softwarehouse AG zu gewährenden Aktienoptionen ist nach näherer Maßgabe des Beschlussvorschlags begrenzt. Dasselbe gilt für die weiteren Gruppen der Teilnehmer am AOP 2017.

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat; der Aufsichtsrat ist insoweit auch für die Festlegung der weiteren Einzelheiten der Bedingungen ihrer Ausgabe und Ausgestaltung zuständig. Im Übrigen obliegen die Bestimmung der Bezugsberechtigten und des Umfangs der ihnen jeweils anzubietenden Aktienoptionen sowie die Festlegung der weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen dem Vorstand. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Zuteilung, die als Bestandteil der jeweiligen Gesamtvergütung erfolgen soll, ausschließlich an den individuellen Leistungen und dem Leistungsvermögen der Begünstigten orientieren; soweit es um die Zuteilung an Mitglieder des Vorstands geht, wird der Aufsichtsrat außerdem die Vorgaben in § 87 AktG beachten.

Über die Ausgabe von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder soll zur Herstellung einer höchstmöglichen Transparenz jeweils im Anhang des Jahresabschlusses unter Angabe der Anzahl der ausgegebenen Rechte und der Namen der begünstigten Vorstandsmitglieder berichtet werden. Dasselbe gilt für die Anzahl der von Mitgliedern des Vorstands jeweils ausgeübten Bezugsrechte, die dabei gezahlten Ausübungspreise und die Zahl der von Vorstandsmitgliedern zum Jahresschluss noch gehaltenen Aktienoptionen.

Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Aktienoptionen auch von einem Kreditinstitut übernommen werden können mit der Verpflichtung, sie wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 186 Abs. 5 AktG auf Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.

c.

Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen soll bis zum 03. Juli 2022 befristet werden. Maximal sollen 409.395 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis zu 409.395 Stückaktien der CPU Softwarehouse AG ausgegeben werden. An die Mitglieder des Vorstands der CPU Softwarehouse AG sollen insgesamt bis zu 300.000 Stück, an die Mitglieder von Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften der CPU Softwarehouse AG insgesamt bis zu 36.465 Stück und an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG insgesamt bis zu 36.465 Stück und an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger von Konzerngesellschaften der CPU Softwarehouse AG insgesamt bis zu 36.465 Stück Aktienoptionen ausgegeben werden können.

d.

Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen erfolgen mit der Maßgabe, dass keine Tranche mehr als 50 % des Gesamtvolumens umfasst. Auf die Festlegung bestimmter unterjähriger Ausgabezeitpunkte mit Ausnahme der für die Ausgabe gesperrten Zeiträume soll im Übrigen im Interesse größtmöglicher Flexibilität verzichtet werden.

e.

Zur Absicherung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 409.395,00, eingeteilt in bis zu 409.395 Stückaktien, geschaffen werden. Daneben sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die Optionsbedingungen der Gesellschaft auch das Recht eröffnen können, in Erfüllung von Bezugsrechten eigene Aktien anzudienen oder einen Barausgleich zu leisten. Damit wird es möglich, einer bei Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals etwa eintretenden Verwässerung der ausgegebenen Aktien entgegenzuwirken. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb zu Punkt 7 der Tagesordnung eine entsprechende Ermächtigung vor. Soweit die Gesellschaft von dem Recht zur Gewährung eigener Aktien oder zur Leistung eines Barausgleichs an Bezugsberechtigte Gebrauch macht, wird das Bedingte Kapital nicht in Anspruch genommen. Der Betrag des Bedingten Kapitals von EUR 409.395,00 entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 4.093.953,00. Dieser Anteil erscheint dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die Zahl der möglichen Teilnahmeberechtigten, die Laufzeit des AOP 2017 und die mit ihm verbundenen positiven Auswirkungen als angemessen.

f.

Das Bezugsrecht aus einer Aktienoption gewährt das Recht zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktie der CPU Softwarehouse AG. Die Gewinnberechtigung dieser Aktien beginnt mit dem Geschäftsjahr, in dem sie auf Grund der Ausübung des Bezugsrechts an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden.

Die Ausübung von Bezugsrechten kommt erst nach Ablauf einer Wartezeit in Betracht. Diese beträgt einheitlich für alle dem jeweiligen Berechtigten eingeräumten Bezugsrechte mindestens vier Jahre. Alsdann kann die Ausübung des Bezugsrechts bis zum Ablauf der Laufzeit von bis zu acht Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, erfolgen. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist jedoch innerhalb der folgenden Zeiträume ausgeschlossen („Sperrfristen“):

Vom Beginn eines Geschäftsjahrs bis zum Tag der Veröffentlichung des Konzernabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;

Jeweils 15 Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung entweder von Quartals- bzw. Halbjahresberichten und Zwischenmitteilungen durch die Gesellschaft;

Jeweils 15 Börsenhandelstage vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft.

Börsenhandelstage im Sinne des AOP 2017 sind die Tage, an denen an der Münchener Wertpapierbörse Aktien der CPU Softwarehouse AG gehandelt werden.
Im Übrigen sind die Berechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, insbesondere nach den Insiderbestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten.

g.

Jedes Bezugsrecht aus einer Aktienoption berechtigt zum Bezug von einer Aktie der CPU Softwarehouse AG gegen Zahlung des Ausübungspreises. Der Ausübungspreis für eine Aktie der CPU Softwarehouse AG entspricht 120 % des Basispreises. Basispreis ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse der CPU-Aktie im MAX-ONE-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Münchner Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption. Tag der Ausgabe ist dabei der Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die CPU Softwarehouse AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut. Falls die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert, können die näheren Optionsbedingungen vorsehen, dass der Ausübungspreis zum Ausgleich der Auswirkungen dieser Maßnahmen an die Rechte der Bezugsberechtigten angepasst wird.

Die Optionsbedingungen können des Weiteren eine Anpassung der Bezugsrechte unter anderem auch der Anzahl der je Bezugsrecht beziehbaren Aktien für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung sowie im Fall eines Aktiensplits sowie einer Zusammenlegung von Aktien zum Ausgleich der Auswirkungen dieser Maßnahmen an die Rechte der Bezugsberechtigten vorsehen.

Die Entscheidung über eine Anpassung obliegt, soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, dem Aufsichtsrat, im Übrigen dem Vorstand.

Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG.

h.

Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der CPU-Aktie an der Münchner Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts aus der Aktienoption das arithmetische Mittel der Schlusskurse der CPU-Aktie im MAX-ONE-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Münchner Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption um mindestens 20 % übersteigt. Die Bezugsrechte können damit nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der CPU-Aktie – unabhängig von kurzfristigen Kursausbrüchen – eine feste Ausübungshürde erreicht.

i.

Eine Übertragung der Aktienoptionen ist ausgeschlossen. Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Berechtigte sich noch in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der CPU Softwarehouse AG oder einer Konzerngesellschaft der CPU Softwarehouse AG befindet. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit bereits abgelaufen ist, können von dem Berechtigten noch binnen einer Nachlauffrist von drei Monaten nach dem Tag der Kündigung oder Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können für den Todesfall, den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie in Härtefällen Sonderregelungen vorsehen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die CPU Softwarehouse AG Beteiligungen an Konzerngesellschaften an Dritte abgibt.

j.

Zur weiteren Festlegung der Einzelheiten der Optionsbedingungen und der Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen ist der Vorstand und, soweit Rechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, der Aufsichtsrat ermächtigt.

Der Vorstand ist in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der Überzeugung, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Auflage des AOP 2017 in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger der CPU Softwarehouse AG und ihrer Konzerngesellschaften zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer dauerhaften und nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen.

RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

1.

Erweiterung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Aktionär hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf 08.06.2017 zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an

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Fax: 0511-47402319
E-Mail. hv@gfei.de

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der CPU Softwarehouse AG unter

www.cpu-ag.com

veröffentlicht.

2.

Gegenanträge, Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorlagen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfer und Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

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Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 18.06.2017 bei der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regelungen unter

www.cpu-ag.com

unverzüglich veröffentlicht.

3.

Auskunftsrecht der Aktionäre
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs.1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu eine verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der im dem Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 26.06.2017, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes unter der nachfolgend genannten Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zur Teilnahme anmelden:

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Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann durch eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bestätigung des depotführenden Instituts des Aktionärs erbracht werden und muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 12.06.2017, 0.00 Uhr, beziehen; für diese Bestätigung reicht die Textform des § 126 b BGB aus. Den Aktionären, die den genannten Nachweis ihres Anteilsbesitzes und ihre Anmeldung form- und fristgerecht übermitteln, werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung des genannten Nachweises und der Anmeldung zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Eintrittskarte sichergestellt werden kann.
Aktionäre, die den Nachweis ihres Anteilsbesitzes und ihre Anmeldung form- und fristgemäß übermittelt haben und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um ein Kreditinstitut oder einen anderen in § 135 AktG genannten Aktionärsvertreter, gelten für die Form und den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen Bestimmungen. Alle übrigen Bevollmächtigten haben sich durch Vorlage der Eintrittskarte des Aktionärs auszuweisen und ihre Bevollmächtigung nachzuweisen. Zum Nachweis kann die Vollmacht in Schriftform oder Textform vorgelegt werden.

Kontakt:
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Augsburg im Mai 2017

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Der Vorstand

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