CytoTools AG – Hauptversammlung 2017

CytoTools AG

Darmstadt

ISIN DE000A0KFRJ1
WKN A0KFRJ

ISIN DE000A2E4MH0
WKN A2E 4 MH

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre
zu der

am Donnerstag, dem 10.08.2017, 10:00 Uhr,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
im WELCOME HOTEL DARMSTADT,
Karolinenplatz 4, 64289 Darmstadt, ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der CytoTools AG zum 31. Dezember 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sossna & Kriegel PartG mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Karben, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

5.

Neuwahl des Aufsichtsrates und Wahl eines Ersatzmitglieds

Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit der Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrats. Aus diesem Grund ist die Neuwahl des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 sechster Fall Aktiengesetz und § 101 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

a)

Neuwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Anteilseignervertreter jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 Beschluss fasst, als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:

aa)

Herr Dr. Manfred May, Bensheim, Unternehmer, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Herr Dr. May ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender inländischer Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz.

bb)

Herr Dipl.-Kfm. Matthias Hoffmann, Wehrheim, Wirtschaftsprüfer, Benkert + Partner, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Herr Dipl.-Kfm. Hoffmann ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender inländischer Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz.

cc)

Herr Heiner Hoppmann, Seefeld, Founding Partner Fidelio Healthcare Partners GmbH & Co. KG, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Herr Dr. Heiner Hoppmann ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender inländischer Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz.

dd)

Frau Jutta Schnirring-Mayer, Badenweiler, Geschäftsführerin Dr. Regenold GmbH, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Frau Schnirring-Mayer ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender inländischer Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz.

ee)

Herr Prof. Dr. Peter Friedl, Groß Umstadt, Universitätsprofessor, TU Darmstadt, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Herr Prof. Dr. Friedl ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender inländischer Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz.

ff)

Herr Dr. Rüdiger Weseloh, Darmstadt, Senior Director Merck Serono, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Herr Dr. Weseloh ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender inländischer Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz.

b)

Wahl zum Ersatzmitglied

Um im Falle des Ausscheidens eines gemäß vorstehend unter lit. a) gewählten Aufsichtsratsmitglieds keine freie Position im Aufsichtsrat zu haben, soll ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgendes Ersatzmitglied für die oben unter lit. a) genannten Aufsichtsratsmitglieder nach § 6 Absatz 4 der Satzung für die Dauer der regulären Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder (§ 6 Absatz 2 der Satzung) zu wählen:

Herr Dr. Bernhard Seehaus, Darmstadt, Europäischer Patentanwalt

Herr Dr. Seehaus ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender inländischer Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz.

Das vorgeschlagene Ersatzmitglied rückt gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 der Satzung in den Aufsichtsrat nach, wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit ausscheidet, ohne dass zuvor ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt des Ersatzmitglieds endet, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit des vorzeitig weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2016 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals sowie die entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung vom 29. August 2016 hat unter TOP 7 den Vorstand ermächtigt, bis zum 28. August 2021 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 600.000,00 € auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auf bis zu nennbetragslose Stammaktien mit Stimmrecht (Stückaktien) nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren („Ermächtigung 2016“). Zur Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen wurde von derselben Hauptversammlung ein Bedingtes Kapital in Höhe von EUR 600.000,00 beschlossen und § 3 der Satzung um einen Absatz 5 ergänzt.

Eine Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wurde nicht beschlossen. Außerdem ist das Emissionsvolumen zu knapp bemessen, um einen möglichen Kapitalbedarf der Gesellschaft über die Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu decken. Von der Ermächtigung 2016 ist bisher kein Gebrauch gemacht geworden.

Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Ausgabe von Schuldverschreibungen einzuräumen, soll die bestehende Ermächtigung 2016 aufgehoben und eine neue entsprechende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) beschlossen werden, welche auch eine Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss vorsieht. Das Volumen der Schuldverschreibungen sowie des zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten oder -pflichten aus den Schuldverschreibungen zur Verfügung stehende Bedingte Kapital soll erhöht werden. Außerdem soll der Kreis der emittierbaren Instrumente erweitert werden, um der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität zu geben.

Da von den von der Hauptversammlung am 28. August 2016 erteilten Ermächtigungen 2010 bisher kein Gebrauch gemacht wurde, soll das bestehende Bedingte Kapital gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital ersetzt sowie die Satzung entsprechend geändert werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2016 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)

Die von der Hauptversammlung vom 28. August 2016 zu Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen wird mit Wirksamwerden der nachstehenden unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) aufgehoben.

b)

Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (Ermächtigung 2017)

1.

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl, Erfüllungsmöglichkeiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. August 2022 auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu 20.000.000,00 € zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 1.000.000,00 € nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren (Ermächtigung 2017). Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die Emissionen können auch in jeweils unter sich gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgen.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder − unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert − in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch – soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen dient – durch eine Gesellschaft, an der die CytoTools AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist („nachgeordnete Konzernunternehmen“), begeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere, für eine erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch anstelle von Wandlungs- bzw. Optionsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte (dies umfasst auch einen Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren („Aktienlieferungsrecht“).

2.

Optionsrecht; Wandlungsverhältnis

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen – oder im Fall eines Aktienlieferungsrechts verpflichten – nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuldverschreibung und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine bare Optionsprämie geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag und den Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung ggfs. zuzüglich barer Zuzahlung oder barer Optionsprämie nicht überschreiten. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, können die Optionsbedingungen vorsehen, dass sie in Geld ausgeglichen oder gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft; bei dieser Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet werden. Die Wandelanleihebedingungen können vorsehen, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Lauten Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der Schuldverschreibungen und Wandlungspreis auf unterschiedliche Währungen, sind für die Umrechnung die sich aus den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils am Tage der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen maßgeblich. Das Wandlungsverhältnis wird auf die vierte Nachkommastelle gerundet. Es kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag oder den niedrigeren Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen.

In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Wandelanleihebedingungen auch berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.

§ 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. -pflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.

Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht, ein Optionsrecht und/oder eine Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, können insbesondere jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung statt neuer Aktien aus Bedingtem Kapital bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals gewährt werden können. Ferner können die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall werden die Aktien jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen den auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor der Erklärung der Wandlungs- bzw. Optionsausübung entspricht. Weiter kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. den Wandlungs- bzw. Optionspflichtigen nicht Stückaktien der Gesellschaft gewährt bzw. liefert, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor der Erklärung der Wandlungs- bzw. Optionsausübung.

3.

Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:

Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gegen Barleistung ausgegeben werden sollen, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Berechnung bedarf es nicht, wenn der Wert der Schuldverschreibungen von Anfang unmittelbar dem Wert der zu beziehenden Aktien folgt (Delta-1-Produkte). Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch, soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- und Optionspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht und ohne Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder auf andere Weise als gewinnabhängige Verzinsung berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen.

Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Optionsrecht/-pflicht ist der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich.

Der Vorstand wird schließlich auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen mit einer Stückelung ausgegeben werden, die die Prospektpflicht entfallen lässt, um Transaktionskosten zu reduzieren, aber dadurch die Ausübung des Bezugsrechts für alle Aktionäre faktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird.

4.

Wandlungs- bzw. Optionspreis, Verwässerungsschutz

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder ein Anlieferungsrecht bestimmen, muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum von Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen.

Sofern für den nach vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen Zeitraum kein volumengewichteter Durchschnittswert der Börsenkurse festgestellt wird, muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 % des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der endgültigen Preisfestsetzung der Schuldverschreibung betragen.

Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder ein Anlieferungsrecht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen entweder mindestens 80 % der volumengewichteten Durchschnittswerte der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Tage vor oder nach der Fälligkeit entsprechen oder mindestens dem nicht gewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte zuzüglich einer etwaigen baren Zuzahlung oder baren Wandlungs- oder Optionsprämie nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten zum Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen − unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG − nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch das Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere auch durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten erfolgen. Eine wertwahrende Anpassung kann insbesondere vorgesehen werden bei Begebung (direkt oder über Konzernunternehmen) weiterer Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht oder Aktienlieferungsrecht unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder in Fällen der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderen vergleichbaren Maßnahmen oder Ereignissen, die zu einer Verwässerung des Wertes der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

5.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabebetrag, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Begründung einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienanlieferungsrechts, die Bestimmung des Wandlungs- bzw. Optionspreises auf der Grundlage der in dieser Ermächtigung festgelegten Parameter, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von Stückaktien, die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Stückaktien, Anpassungsklauseln für den Fall der wirtschaftlichen Verwässerung und sonstiger Ereignisse, welche zu einer wirtschaftlichen Verwässerung führen können und die Gewährung eines Bezugsrechts der Inhaber oder Gläubiger der Schuldverschreibungen für den Fall, dass die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen weitere Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Anlieferungsrecht begibt, bzw. die Festsetzung im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmens.

c)

Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals V

Das von der Hauptversammlung vom 28. August 2016 zu Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) beschlossene Bedingte Kapital in Höhe von bis zu 600.000,00 € gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 10. August 2017 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital geschaffen.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 1.000.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 1.000.000 Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 10. August 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) beschlossenen Ermächtigung 2017 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht bestimmen.

Die Ausgabe der neuen Stückaktien aus Bedingtem Kapital darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 10. August 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) beschlossenen Ermächtigung 2017 entspricht.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 1.000.000 Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten entstehen oder soweit rechtlich zulässig, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, vom Beginn dieses dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

d)

Satzungsänderung

§ 3 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 10. August 2017 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 1.000.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 10. August 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) beschlossenen Ermächtigung 2017 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht bestimmen.

Die Ausgabe der neuen Stückaktien aus Bedingtem Kapital darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 10. August 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) beschlossenen Ermächtigung 2017 entspricht.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen oder die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu liefern und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten entstehen oder soweit rechtlich zulässig, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, vom Beginn dieses dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2017 zu ändern sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten“

e)

Eintragungsanweisung

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals in § 3 Abs. 5 der Satzung nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2017 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2017 nicht vor der Eintragung der Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals in das Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen Bedingten Kapitals 2017 sichergestellt ist.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 3. August 2017, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilbesitzes durch ein depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 20. Juli 2017, 00:00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung bis spätestens 3. August 2017, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend aufgeführten Adresse zugehen:

CytoTools AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
Am Markt 14–16
28195 Bremen
Telefax: 0421 – 3603 -153
E-Mail: hv@neelmeyer.de

Im Verhältnis zur CytoTools AG gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter den oben genannten Bedingungen („Teilnahmeberechtigung“) zur Hauptversammlung anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der CytoTools AG bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Vollmachtsvordruck, der hierfür verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person zur Stimmrechtsausübung, so kann die CytoTools AG eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

Abweichende Formerfordernisse können sich im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen ergeben. Gemäß § 135 Aktiengesetz müssen die dort genannten Personen die Vollmacht nachprüfbar festhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Der Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab.

Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Gesellschaft.

Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls unter den oben genannten Bedingungen („Teilnahmeberechtigung“) zur Hauptversammlung anmelden. Die Erteilung einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nebst Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an den Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit der Stimme.

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, müssen der CytoTools AG aus organisatorischen Gründen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens 9. August 2017, 16:00 Uhr, unter der folgenden Anschrift zugehen:

CytoTools AG
Investor Relations HV 2017
Klappacher Straße 126
64285 Darmstadt
Telefax: 06151 – 9515813
E-Mail: kontakt@cytotools.de

Formulare für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden und werden auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cytotools.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zum Download bereitgestellt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 Aktiengesetz sind im Original, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 26. Juli 2017, 24:00 Uhr, ausschließlich zu übersenden an:

CytoTools AG
Investor Relations HV 2017
Klappacher Straße 126
64285 Darmstadt
Telefax: 06151 – 9515813
E-Mail: kontakt@cytotools.de

Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge, die der jeweilige Aktionär bis zum 26. Juli 2017, 24:00 Uhr, an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären im Internet unter www.cytotools.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

 

Darmstadt, im Juni 2017

CytoTools AG

Der Vorstand

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