Design Hotels AG – Hauptversammlung 2017

Design Hotels AG

Berlin

ISIN: DE0005141006
Wertpapier-Kenn-Nr. 514 100

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der
Design Hotels AG, Berlin, ein.

Sie findet statt am

28. Juni 2017, um 10:00 Uhr,

im Quadriga Forum, Werderscher Markt 15, 10117 Berlin

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Design Hotels AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Design Hotels AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Stralauer Allee 2c, 10245 Berlin, und im Internet unter

www.designhotels.com

Bereich Investor Relations eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand der Gesellschaft vorgelegten Jahresabschluss sowie den ihm vom Vorstand vorgelegten Konzernabschluss gebilligt. Mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Aufgabe der Hauptversammlung besteht daher in der Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG ist nicht angezeigt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers der Design Hotels AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung des Finanzausschusses vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, als Abschlussprüfer der Design Hotels AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Vertretern der Aktionäre zusammen.

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Todd Petty hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 die Niederlegung seines Amtes erklärt und ist infolge dessen zum 22. Dezember 2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Das Aufsichtsratsmitglied Herr John Peyton hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 die Niederlegung seines Amtes erklärt und ist infolge dessen zum 12. Januar 2017 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Michael Wale hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 die Niederlegung seines Amtes erklärt und ist infolge dessen zum 23. Januar 2017 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg – Registergericht – vom 14. Februar 2017 sind die Herren Rick Hoffman, Brian Povinelli und Carlton Ervin auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 104 Abs. 2 AktG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden; ihre Amtszeit endet entsprechend dem Antrag des Vorstands mit der Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung.

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Thomas Willms hat am 11. Februar 2017 die Niederlegung seines Amtes mit Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt und scheidet infolge dessen zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat aus.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannten Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung und endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

a)

Herr Carlton C. Ervin, Chief Development Officer Europe bei Starwood Hotels & Resorts Worldwide, LLC, wohnhaft in Gockhausen, Schweiz

b)

Herr Richard Hoffman, Executive Vice President – Mergers, Acquisitions & Business Development bei Marriott International, Inc., wohnhaft in Potomac, USA

c)

Herr Brian Povinelli, Senior Vice President Gobal Brand Leader bei Marriott International, Inc., wohnhaft in Ridgefield, USA

d)

Herr Philip Andreopoulos, Chief Franchise Services & Owner Support Officer, Europe bei Marriott Hotels International, Ltd, wohnhaft in Berkhamsted, England

6.

Satzungsänderung betreffend die Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung)

Die aktuelle Satzungsregelung sieht vor, dass jedes Aufsichtsratsmitglied sein Amt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten niederlegen kann. In der Vergangenheit hat sich erwiesen, dass diese dreimonatige Niederlegungsfrist verkürzt werden kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen.“

Die Aktien der Gesellschaft sind im Freiverkehrssegment m:access der Börse München notiert. Die Gesellschaft ist daher nicht „börsennotiert“ im Sinne des WpHG und des AktG. Gemäß § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften lediglich verpflichtet, in der Einberufung der Hauptversammlung Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben.

Die nachfolgenden Hinweise zur Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, zur Bevollmächtigung und zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern, und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die genannten Fristen sind verbindlich.

Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 21. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben.

Der Nachweis des Aktienbesitzes erfolgt durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 7. Juni 2017, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag, etwa eine vollständige oder teilweise Veräußerung oder ein Hinzuerwerb von Aktien, haben auf das Teilnahmerecht sowie die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen.

Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag keine Bedeutung. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag besteht nicht. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.

Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 21. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

Design Hotels AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und gemäß den Vorgaben des depotführenden Instituts rechtzeitig an dieses zurücksenden. Das depotführende Institut übernimmt sodann die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse.

Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft.

Bevollmächtigung

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Teilnahmerecht sowie ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte auf der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Unternehmen und Instituten besteht demgegenüber nach dem Gesetz und der Satzung kein besonderes Formerfordernis. Es gelten insofern die speziellen Regelungen in § 135 AktG, wonach die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135 AktG bitten wir, mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um einen Mitarbeiter der Gesellschaft, der aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den Weisungen abstimmt, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte insoweit nicht aus. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten unklare bzw. missverständliche Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit der Stimme.

Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht im Vorfeld der Hauptversammlung können die Aktionäre auch das ihnen zusammen mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwenden. Vollmachtsformulare können zudem bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse angefordert oder im Internet unter

www.designhotels.com

Bereich Investor Relations, abgerufen werden. Insbesondere für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Unternehmen und Instituten können daneben auch etwaige, von diesen Personen, Unternehmen und Instituten zur Verfügung gestellten Formulare genutzt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. In letzterem Fall hat der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen, sofern er weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person ist. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf im Vorfeld der Hauptversammlung steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:

Design Hotels AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.

Im Vorfeld der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 27. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

Design Hotels AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Ablauf des 27. Juni 2017 ist die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das dem Stimmkartenbogen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung an der dafür vorgesehenen Stelle abgeben.

Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der Aktien der Design Hotels AG beträgt 8.972.072 Stück. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte vorbehaltlich eventueller Stimmverbote gemäß § 136 AktG 8.972.072 Stimmen beträgt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (Gegenanträge) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (Wahlvorschläge) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internet-Seite der Gesellschaft unter

www.designhotels.com

Bereich Investor Relations, zugänglich gemacht, wenn der Gegenantrag mitsamt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung bzw. der Wahlvorschlag mitsamt einer etwaigen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Begründung der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 13. Juni 2017, 24:00 Uhr, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter der folgenden Adresse zugeht:

Design Hotels AG
zu Händen Frau Manuela Kühn
Stralauer Allee 2c
10245 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0)30 259 330-17
E-Mail: m.kuehn@designhotels.com

Nicht ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie deren Begründung werden nicht zugänglich gemacht. Darüber hinaus werden Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie deren Begründung unter den Voraussetzungen der §§ 126 Abs. 2 Satz 1, 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht. Die Zugänglichmachung der Begründung kann ferner unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG unterbleiben. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge oder Wahlvorschläge, so kann der Vorstand der Gesellschaft die Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ihre Begründung zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 AktG).

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entsprechend 448.604 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm spätestens bis zum Ablauf des 3. Juni 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

Design Hotels AG
– Vorstand –
Stralauer Allee 2c
10245 Berlin
Deutschland

Ordnungsgemäße Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt zu machen.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht (§ 131 Abs. 3 AktG) nicht besteht.

Informationen nach § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG sind unter

www.designhotels.com

Bereich Investor Relations, einsehbar.

Weitergehende Informationen zu den zuvor erläuterten Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ebenfalls auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter

www.designhotels.com

Bereich Investor Relations, einsehbar.

 

Berlin, im Mai 2017

Design Hotels AG

Der Vorstand

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