Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
– ISIN DE 0005140008 –
– WKN 514000 –
Bekanntmachung
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 18. Mai 2017, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017) hat Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, vertreten durch TRICON Rechtsanwälte Steuerberater, München, Herrn Dr. Oliver Krauß sowie Herrn Clemens Hüber, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt.
Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:
Tagesordnungspunkt 17: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Irreführung der FCA |
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Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.
Frau Lampatz hatte die Tagesordnung der letztjährigen Hauptversammlung u.a. um den Tagesordnungspunkt 12 „Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat“ erweitern lassen. Obwohl der Beschlussvorschlag von Frau Lampatz auf der Hauptversammlung eine Zustimmung von 46,40% (201.950.732 Aktien) erhalten hatte und damit nur knapp abgelehnt wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat dieses Votum der Hauptversammlung nicht zum Anlass genommen, eine unabhängige Sonderprüfung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Vor dem Hintergrund der breiten Zustimmung auf der letztjährigen Hauptversammlung hat Frau Lampatz beim Landgericht Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat auch im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. irreführenden Information der FCA, das zu einem Schaden in Höhe von GBP 100,8 Mio. geführt hat, beantragt. Vorstand und Aufsichtsrat haben der beantragten Sonderprüfung in diesem Verfahren im Wesentlichen formale Einwände entgegengehalten, insbesondere die von Frau Lampatz vorgeschlagenen Sonderprüfer seien nicht geeignet, da gesetzliche Ausschlussgründe vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich den formalen Einwänden angeschlossen und mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 3-05 O 152/16, den Antrag von Frau Lampatz abgewiesen. Am 07.04.2017 hat Frau Lampatz Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, über die, sollte das Landgericht ihr nicht abhelfen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hätte. Das Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats lässt erkennen, dass diese offensichtlich kein Interesse haben, die vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, John Cryan, mit Schreiben aus Februar 2017 gegenüber den Kunden der Deutschen Bank eingeräumten „schwerwiegenden Fehler“ der Vergangenheit objektiv durch einen Sonderprüfer aufarbeiten zu lassen, um anschließend die verantwortlichen Personen des Vorstands und Aufsichtsrats auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies obwohl die Deutsche Bank für die eingeräumten „schwerwiegenden Fehler der Vergangenheit“, also für öffentlich zugestandene Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats, insgesamt mehrere Milliarden US-Dollar an Strafen gezahlt hat (zu der Höhe der einzelnen Strafzahlung sowie deren Hintergründen sogleich sowie in der Begründung zu Tagesordnungspunkt 18 und zu Tagesordnungspunkt 19). Da nicht sicher ist, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die vom Landgericht als durchgreifend erachteten formellen Einwendungen beurteilt, eine Überprüfung angesichts der konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens aber geboten ist, ist eine erneute Ergänzung der Tagesordnung unter Berücksichtigung der vom Landgericht Frankfurt am Main angeführten Einwendungen erforderlich. Gleichzeitig wurden die Sonderprüfungsanträge im Vergleich zum letzten Jahr im Interesse der Gesellschaft an einer zügigen Sonderprüfung auf die Sachverhalte beschränkt, bei denen aufgrund der Feststellungen der ermittelnden Behörden bzw. aufgrund der jeweiligen Einlassungen und Zugeständnisse der Deutschen Bank Tatsachen vorliegen bzw. feststehen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei diesen Vorgängen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung durch Mitglieder des Vorstand und / oder des Aufsichtsrats vorgekommen sind. Sollten die nunmehr gestellten Sonderprüfungsanträge (TOP 17 bis TOP 19) die erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung finden, beabsichtigt Frau Lampatz insoweit die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück zu nehmen. Die FCA hat mit Final Notice vom 23.04.2015 im Zusammenhang mit der Manipulation des LIBOR-Kurses gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 226,8 Mio. verhängt („Final Notice 2015“). Die Final Notice 2015 ist abrufbar unter https://www.fca.org.uk/publication/final-notices/deutsche-bank-ag-2015.pdf. Ein Teil der Strafe i.H. von GBP 100,8 Mio. verhängte die FCA wegen Verstößen („serious deficiencies“) der Deutschen Bank bei den Aufklärungsbemühungen der FCA, namentlich wegen
Als Grundlage diente der FCA die Regel 11 ihrer Vorschriften (Principle 11 der Authority’s Principles for Businesses). Nach dieser Vorschrift musste die Deutsche Bank mit der FCA offen und kooperativ umgehen und der Behörde sämtliche Informationen offenlegen, die die FCA in angemessener Weise erwarten durfte. Auf der Jahrespressekonferenz der Deutschen Bank am 28.01.2016 hat Herr Cryan im Zusammenhang mit der Final Notice 2015 bestätigt, dass eine der dort genannten Personen im Aufsichtsrat der Gesellschaft sitzt. Aus diesem Grund hat der Vorstand nach eigenen Angaben angeblich eine interne Untersuchung der Vorgänge angestoßen. Auch auf der letztjährigen Hauptversammlung bestätigte Herr Cryan nochmals, der Vorstand habe eine unabhängige Untersuchung in Bezug auf die gegenüber der FCA zugestandenen Verstöße der Deutschen Bank gegen Principle 11 hinsichtlich der zwischen August 2013 und Februar 2014 nicht erfolgten Weitergabe bestimmter Prüfungsunterlagen aus der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA angestoßen. Eine Veröffentlichung des Berichts dieser angeblichen Untersuchung ist bis heute nicht erfolgt. Frau Lampatz hält die „Selbstreinigungskräfte“ der Deutschen Bank und deren Informationspolitik nicht für ausreichend, um die gegenüber der FCA zugestandenen Versäumnisse und die in diesem Zusammenhang vom Vorstand und oder Aufsichtsrat begangenen Handlungen und / oder Unterlassungen lückenlos im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre aufzuklären. So haben vergleichbare „interne“ Untersuchungen der letzten Jahre bislang zu keinen Ergebnissen geführt und wurden den Aktionären auch nicht transparent gemacht. Ferner berücksichtigt die angebliche interne „unabhängige“ Untersuchung der Deutschen Bank lediglich den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 und auch diesen nur beschränkt auf die „Weitergabe bestimmter Prüfungsunterlagen aus der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA“ („BaFin-Sachverhalt“). Die in der Final Notice 2015 enthaltenen Pflichtverletzungen und Versäumnisse reduzieren sich jedoch weder auf den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 noch auf den BaFin-Sachverhalt. Vielmehr hat die FCA gegenüber der Deutschen Bank eine um GBP 100,8 Mio. erhöhte Strafe verhängt, weil im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 Verstöße gegen Regel 11 vorlagen, die neben dem BaFin-Sachverhalt weitere Sachverhalte betreffen (vgl. Final Notice 2015, Ziffer 4.78. bis Ziffer 4.121., S. 25 bis 34). Die Überprüfung des Verhaltens (Handlungen und / oder Unterlassen) der Mitglieder von Vorstand und / oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Behinderung der behördlichen Untersuchung, die zu einer erhöhten Zahlung der Deutschen Bank an die FCA i.H. von GBP 100,8 Mio. führte, ist deshalb zwingend erforderlich. Nach eigenen Angaben der Deutschen Bank soll insbesondere die Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Paul Achleitner „intern“ untersucht werden. Gerade weil aber Dr. Achleitner im Rahmen der anstehenden Hauptversammlung wieder zum Aufsichtsratsvorsitzenden für die nächsten fünf Jahre gewählt werden soll, besteht die erhebliche Gefahr der Vertuschung der relevanten eigenen Handlungen und / oder eines Unterlassens der Überwachung des Vorstands, die eine unabhängige Untersuchung durch einen von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer erforderlich macht. |
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Tagesordnungspunkt 18: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Manipulation von Referenzzinssätzen |
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Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Gero Hübenthal das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.
Wegen ihrer Beteiligung an der Manipulation und unangemessenen Beeinflussung von Zinssätzen (IBOR, LIBOR, EURIBOR, etc.) in den Jahren 2005 bis 2013 musste die Deutsche Bank insgesamt rund USD 2,025 Mrd. Strafen an amerikanische und GBP 226,8 Mio. an britische Behörden zahlen:
Durch diese Strafen hat nicht nur die Reputation der Deutschen Bank schwer gelitten, sondern ist der Deutschen Bank ein erheblicher Schaden zugefügt worden. Im Einzelnen wurden nachfolgende wesentliche Verstöße von den Aufsichtsbehörden festgestellt bzw. von der Deutsche Bank eingeräumt:
Die Überprüfung des Verhaltens (Handlungen und / oder Unterlassen) der Mitglieder von Vorstand und / oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem vorstehenden Sachverhalt ist deshalb zwingend erforderlich. |
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Tagesordnungspunkt 19: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Geldwäsche in Russland |
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Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Gero Hübenthal das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.
Mit Consent Order unter New York Banking Law §§ 39, 44 an 44-a haben sich die Deutsche Bank und das New York State Department of Financial Services am 30.01.2017 geeinigt, dass die Deutsche Bank eine Strafe von USD 425 Mio. für ihr Verhalten und ihre Verstöße im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Geldwäschevorwürfen in Russland zahlt („Consent Order“). Die Consent Order ist abrufbar unter http://www.dfs.ny.gov/about/ea/ea170130.pdf. Die Deutsche Bank hat in der Consent Order eingeräumt, folgende Verstöße begangen zu haben:
Mit Final Notice vom 30.01.2017, Firm Reference Number: 150018, hat die Financial Conduct Authority („FCA“) im Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen in Russland gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 163.076.224,00 verhängt („Final Notice 2017“). Die Final Notice 2017 ist abrufbar unter https://www.fca.org.uk/publication/final-notices/deutsche-bank-2017.pdf. Die FCA hat in der Final Notice 2017 folgende Verstöße der Deutschen Bank festgestellt, die inhaltlich im Wesentlichen den Vorwürfen des New York State Department of Financial Services entsprechen (vgl. Final Notice 2017, S. 24 f.):
Auch diese zugestandenen bzw. festgestellten „schwerwiegenden Fehler“ der Vergangenheit sind objektiv durch einen Sonderprüfer zu überprüfen. |
Frankfurt am Main, im April 2017
Der Vorstand