Deutsche Post AG
Bonn
WKN 555200
ISIN DE0005552004
WKN A2G82W
ISIN DE000A2G82W5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am Dienstag, den 24. April 2018, 10.00 Uhr im World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. |
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 6.102.911.829,38 Euro wie folgt zu verwenden:
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert – nach Auffassung der Finanzverwaltung – die Anschaffungskosten der Aktien. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der eine unveränderte Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. |
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 erstellt werden, zu wählen. |
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6. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen, Schaffung eines bedingten Kapitals gegen Sacheinlage (Bedingtes Kapital 2018/1) sowie Satzungsänderung Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands vom 27. Mai 2014, Bezugsrechte an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auszugeben, läuft am 26. Mai 2019 aus. Sie soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 6 Die Deutsche Post AG hat 2014 ein Programm zur langfristigen Incentivierung von Führungskräften durch Ausgabe von sog. Performance Share Units aufgelegt. Performance Share Units sind am Aktienkurs orientierte Rechte, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient werden. Eine Zahlung auf die Performance Share Units ist nur vorgesehen, wenn die Gesellschaft die Zahlung wählt. Die Bezugsberechtigten können nach Ausgabe der Aktien entscheiden, ob sie als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt bleiben oder die Aktien über den Markt verkaufen. Die Aktionärsbasis der Gesellschaft wird in der Tendenz verbreitert, das Eigenkapital gestärkt. Die Gesellschaft vermeidet den Abfluss von liquiden Mitteln. Der Personalaufwand aus dem Performance Share Plan kann in der Finanzberichterstattung der Gesellschaft stetig und ohne Einfluss von zwischenzeitlichen Kursschwankungen ausgewiesen werden. Die Führungskräfte sollen mit dieser langfristigen variablen Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage einen Anreiz erhalten, zu einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens beizutragen und an Kurssteigerungen zu partizipieren. Die langfristige Struktur fördert die Bindung an das Unternehmen. Die am Aktienkurs orientierte variable Vergütung stärkt das Vertrauen der Kapitalmärkte in das Unternehmen und sein Management. Am Performance Share Plan können Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen teilnehmen, sofern sie den RCS (Role Classification System) Grades B bis F zugeordnet sind. Das Role Classification System (RCS) ist das konzernweite Klassifizierungssystem für die Rollen der Führungskräfte. Gegenwärtig sind rund 2.100 Führungskräfte im Konzern den genannten RCS Grades zugeordnet. Der Vorstand bestimmt durch die Vorgabe von Bemessungskriterien oder eigene Auswahl den Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Performance Share Units. Die Performance Share Units können mit Zustimmung des Vorstands auch von im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden. Für diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den Inhabern der Performance Share Units nach näherer Maßgabe der vorstehenden Bedingungen neue, auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Das entspricht dem Ziel des Performance Share Plans, über ein einheitliches Anreizsystem für Führungskräfte im gesamten Konzern zu verfügen. Bei der Ausgabe von Performance Share Units an Führungskräfte der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen setzt sich der Vorstand mit den Organen des Unternehmens ins Benehmen. Zu den Führungskräften des Konzerns gehören auch Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen. An diese Führungskräfte kann insgesamt ein Anteil von bis zu 30% der Performance Share Units ausgegeben werden. Wenn sie sowohl Mitglied der Geschäftsführung eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens als auch Führungskräfte der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft sind, erhalten sie keine doppelte Zuteilung von Performance Share Units. Für Mitglieder des Vorstands ist eine Teilnahme am Performance Share Plan nicht vorgesehen (vgl. auch die Hinweise zur Struktur der Vorstandsvergütung im Geschäftsbericht 2017, S. 40ff.). Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Performance Share Units bzw. nach Ablauf der Wartezeit die auszugebenden Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen. Das Bedingte Kapital 2018/1 hat einen Betrag von Euro 12.000.000; das entspricht einem Anteil von ca. 0,98%* des Grundkapitals. Es bleibt damit deutlich hinter der gesetzlichen Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals zurück. Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass sich das Gesamtvolumen der Vergütungszusagen, die unter Einbeziehung von anderen Vergütungsprogrammen nach den jeweiligen Planbedingungen eine Bedienung in Aktien der Gesellschaft vorsehen oder am Aktienkurs der Gesellschaft orientiert sind, auf nicht mehr als 5% des Grundkapitals der Gesellschaft bezieht. Die Bezugsrechte sollen nach der gegenwärtigen Planung in jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die Tranchen werden voraussichtlich einen in etwa gleichen Umfang haben. Der Vorstand behält sich allerdings vor, über die Ausgabe von Bezugsrechten und den Umfang der einzelnen Tranchen jährlich unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Unternehmens zu entscheiden. Zu Schwankungen im jährlichen Umfang kann es zudem kommen, wenn sich die Zahl der teilnehmenden Führungskräfte, etwa aufgrund eines Unternehmenserwerbs oder aufgrund sonstiger Umstände, ändert. Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2018/1 findet nicht vor Ablauf von vier Jahren seit Ausgabe der Performance Share Units statt. Sie hängt davon ab, dass die im Ermächtigungsbeschluss benannten Erfolgsziele erreicht werden. Die Erfolgsziele sind am Aktienkurs der Deutsche Post-Aktie orientiert. Der Performance Share Plan sieht sowohl absolute als auch relative Erfolgsziele vor. Die absoluten Erfolgsziele orientieren sich allein an der Entwicklung des Aktienkurses während der vierjährigen Wartezeit. Die relativen Erfolgsziele beruhen auf einem Vergleich der Aktienkursentwicklung der Deutsche Post-Aktien mit einem Vergleichsindex, setzen aber darüber hinaus eine absolute Steigerung des Börsenkurses voraus. Als Vergleichsindex ist der STOXX Europe 600 Index (SXXP, Preisindex) ausgewählt worden. Er repräsentiert 600 Unternehmenswerte aus 17 europäischen Ländern und gehört zu den Benchmark Indizes der STOXX Indizes. Er umfasst ein breites Spektrum an europäischen Aktienwerten und ist damit ein geeigneter Referenzwert (Benchmark) für die Entwicklung der europäischen Aktienmärkte. Wenn der Börsenkurs während der Wartezeit nicht gesteigert werden kann, hängt die Ausgabe von Aktien hinsichtlich der an den relativen Erfolgszielen orientierten Bezugsrechte ungeachtet der Erreichung der relativen Erfolgsziele davon ab, dass eine Steigerung des Börsenkurses gegenüber dem Anfangskurs während der zwei Jahre nach Ablauf der Wartezeit erreicht wird. Ist das nicht der Fall, verfallen die Performance Share Units ersatz- und entschädigungslos. Sowohl die absoluten als auch die relativen Erfolgsziele sind gestaffelt: Eine höhere Performance erhöht die Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte. Wenn nicht alle Performanceziele erreicht werden, führt dies zu einer Verringerung der Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte. Der mit den Performance Share Units verbundene Vorteil ist durch ein Cap limitiert: Die Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte vermindert sich, wenn und soweit der Vergütungsendbetrag den Gesamtvergütungsbetrag der in dieser Tranche an den Bezugsberechtigten ausgegebenen Performance Share Units am Ausgabetag um mehr als 200 Prozent übersteigt. Wenn die Voraussetzungen für die Aktienausgabe gegeben sind, werden die Aktien unmittelbar ausgegeben. Einer Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten bedarf es nicht. Die Bezugsberechtigten können nicht individuell entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Aktien ausgegeben werden. Der administrative Aufwand für die Abwicklung der Bezugsrechte über mehrere Ausübungsperioden entfällt. Zudem kann nicht der Fall eintreten, dass die Bedienung der Bezugsrechte zu einem Konflikt mit gesetzlichen Insiderhandelsverboten führt. Um den Einfluss von kurzfristigen Kursschwankungen auszuschließen, werden zur Ermittlung des Börsenkurses nicht Stichtagskurse verwendet, sondern der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zwanzig bzw. sechzig vorausgehenden Handelstagen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital festzusetzen, darunter Regelungen über die Behandlung von Performance Share Units, wenn der Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen steht. Da der Performance Share Plan auch eine Bindung der Führungskräfte an das Unternehmen bezweckt, ist beabsichtigt, die Bedienung der Bezugsrechte im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit in einem ungekündigten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen steht. Der Vorstand möchte aber flexibel entscheiden können, in welchen Fällen er davon Ausnahmen zulässt. Es ist etwa naheliegend, in den Bezugsbedingungen zu regeln, dass der Eintritt des Bezugsberechtigten in den Ruhestand nicht zum Verfall von Bezugsrechten führt. Die Gesellschaft möchte bei der Durchführung des Performance Share Plans über ein hohes Maß an Flexibilität verfügen. Sie behält sich daher das Recht vor, anstelle der Lieferung von neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2018/1 den jeweiligen Vergütungsbetrag auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck erwirbt, zu liefern. Die Zahlung des Vergütungsbetrags führt zwar zu einem Mittelabfluss, vermeidet aber eine Verwässerung durch Ausgabe von neuen Aktien. Die Ausgabe von neuen Aktien wird auch bei Bedienung der Bezugsrechte mit eigenen Aktien vermieden. Der Erwerb eigener Aktien kann bei einer günstigen Kurssituation der Ausgabe von neuen Aktien aus dem bedingten Kapital vorzuziehen sein. Dazu wäre erforderlich, die Aktionäre der Gesellschaft vom Bezug von eigenen Aktien auszuschließen. Der Vorstand ist überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Performance Share Units an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Führungskräfte der Deutsche Post DHL zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer dauerhaften und nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. Insgesamt verfügt die Gesellschaft derzeit über ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 160 Mio. und drei bedingte Kapitalia. Die bedingten Kapitalia 2011, 2014 und 2017 wurden für die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen bzw. Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern geschaffen. Nach aktuellen Berechnungen ist mit einer Inanspruchnahme der bedingten Kapitalia in Höhe von max. Euro 22,85 Mio. für die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen bzw. max. Euro 14,14 Mio. für die Bedienung von Vergütungsansprüchen zu rechnen; dies entspricht einer Quote von 1,86% bzw. 1,15% des Grundkapitals. Die vorgeschlagenen neuen bedingten Kapitalia 2018 für die Bedienung von Schuldverschreibungen bzw. Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern in Höhe von Euro 33 Mio. bzw. Euro 12 Mio. entsprechen einer Quote von 2,68% bzw. 0,98% des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme der bestehenden Kapitalia ermöglichen bestehende und vorgeschlagene Kapitalia insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von bis zu Euro 241,99 Mio.; dies entspricht einer Quote von 19,69% des Grundkapitals. * Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft jeweils auf den 19. Februar 2018 (Beschlussfassung des Vorstands der Gesellschaft über die Beschlussempfehlung an die Hauptversammlung). |
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7. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2018/2) sowie Satzungsänderung Der Vorstand hat die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands vom 28. April 2017, Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) auszugeben, durch Ausgabe von insgesamt 10.000 Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von Euro 1.000.000.000 mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Teil ausgenutzt. Die überwiegend ausgenutzte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) vom 28. April 2017 soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 7 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten unter Einschluss von Kombinationen der vorgenannten Instrumente (nachfolgend zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.500.000.000 und die Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu Euro 33.000.000 bieten der Gesellschaft in den folgenden drei Jahren die Möglichkeit, sich durch Ausgabe der genannten Instrumente schnell und flexibel im Kapitalmarkt zu finanzieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die teilweise in Anspruch genommene Ermächtigung vom 28. April 2017 ersetzen. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 7 verwiesen. Den Aktionären steht bei Ausgabe der Schuldverschreibungen grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand soll aber die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre in den in der Ermächtigung geregelten Fällen auszuschließen. Das Bedingte Kapital 2018/2 entspricht mit dem von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Umfang von Euro 33.000.000 ca. 2,68%* des Grundkapitals. Es schöpft den gesetzlichen Rahmen von 50% des Grundkapitals – auch bei Zusammenrechnung mit anderen bedingten Kapitalia – bei weitem nicht aus. Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn und soweit der auf die auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20% nicht überschreitet. Wird während der Laufzeit der unter TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung bis zu ihrer vollständigen Ausnutzung von anderen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bereits bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die genannte Grenze anzurechnen, soweit die Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden überdies Aktien, die aufgrund bereits begebener Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn die Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Für den Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Vorstand in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist für fünf Fallgruppen und bei Ausgabe von obligationsähnlichen Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten vorgesehen. Die erste Fallgruppe betrifft Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben können. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die sogenannten freien Spitzen erleichtert die Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich auf Grund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die Gesellschaft wird die vom Bezugsrecht ausgenommenen Schuldverschreibungen zu marktüblichen Konditionen kursschonend verwerten. Die zweite Fallgruppe sieht die Möglichkeit vor, die Schuldverschreibungen nicht nur den Aktionären der Gesellschaft, sondern auch den Inhabern (oder Gläubigern) von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder ihrer Konzerngesellschaften in dem Umfang zum Bezug anbieten zu können, wie sie ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, den vom Kapitalmarkt erwarteten und in der Regel in den Anleihe- oder Optionsbedingungen geregelten Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber (oder Gläubiger) der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bei Ausgabe von Schuldverschreibungen unter der zu TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung auch ohne in bar zu erbringende Ausgleichszahlung oder Herabsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises zu gewähren. Die dritte Fallgruppe eröffnet die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Mit der Ermächtigung wird von der in §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft kann damit Marktchancen an den Finanz- und Kapitalmärkten schnell und flexibel nutzen. Sie erspart zudem den Zeit- und Kostenaufwand aus der Abwicklung des Bezugsrechts. Die marktnahe Festsetzung der Ausgabekonditionen führt zu einem hohen Mittelzufluss. Die Gesellschaft erhält im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis zudem die Möglichkeit, Anlegern, insbesondere institutionellen Investoren im In- und Ausland, die Schuldverschreibungen anzubieten. Wegen der gesetzlichen Mindestdauer der Bezugsfrist von zwei Wochen sind bei einer Emission mit Bezugsrunde die Möglichkeiten beschränkt, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Darüber hinaus ist bei einer Emission mit Bezugsrunde die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit, in welchem Umfang die Bezugsrechte ausgeübt werden, mit zusätzlichen Risiken verbunden. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu einem eng am Börsenpreis der Aktien orientierten Ausgabekurs dient dem Schutz der Aktionäre vor Verwässerung, denn jeder Aktionär hat die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd vergleichbaren Bedingungen über die Börse zu erwerben. Als ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren zur Ermittlung des Marktwerts ist etwa ein Accelerated Bookbuilding anzusehen. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Marktwert niedrig zu halten. Aus den unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt werden. Dass diese gesetzliche Beschränkung eingehalten wird, ergibt sich im Regelfall schon daraus, dass der Betrag des bedingten Kapitals von Euro 33.000.000 nur ca. 2,68% des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Der vorgenannte Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals ist aber auch unter Einbeziehung der Aktien und Bezugsrechte auf Aktien einzuhalten, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Die vierte Fallgruppe betrifft den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage ausgegeben werden sollen. Die Gesellschaft soll damit die Möglichkeit erhalten, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern ganz oder teilweise an Stelle von Geldleistungen Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen und anderen Wirtschaftsgütern sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen im internationalen Wettbewerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Nutzung der Möglichkeit, als Gegenleistung Schuldverschreibungen anbieten zu können, kann beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen sinnvoll sein. Aber auch beim Erwerb von anderen Wirtschaftsgütern kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, wenn sie Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten kann. Dabei wird es sich in der Regel um Gegenstände des Sachanlagevermögens oder immaterielle Vermögensgegenstände handeln. Die Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit bieten, den Inhabern von verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen anstelle der Geldzahlung Schuldverschreibungen zu gewähren, etwa wenn sich die Gesellschaft bei Erwerb eines Unternehmens zunächst zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hat und im Nachhinein anstelle von Geld Schuldverschreibungen gewährt werden sollen. Die Gewährung von Schuldverschreibungen entlastet die Liquiditätssituation der Gesellschaft und kann der Optimierung der Finanzstruktur dienen. Gegenwärtig bestehen keine Pläne für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen. Der Vorstand wird im Einzelfall unter Abwägung der in Betracht kommenden Alternativen entscheiden, ob er – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bei einem etwaigen Unternehmenszusammenschluss oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern von der Möglichkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Der Gesellschaft erwächst daraus kein Nachteil, denn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage setzt voraus, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der dafür ausgegebenen neuen Schuldverschreibungen steht. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Schuldverschreibungen in der Regel an dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen, abgeleitet von dem Börsenkurs der Aktien der Deutsche Post AG, oder dem durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den ggf. so ermittelten theoretischen Marktwert ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Die fünfte Fallgruppe soll die Möglichkeit eröffnen, einen fälligen und zahlbaren Dividendenanspruch gegen die Gesellschaft nach Wahl der Aktionäre (ganz oder teilweise) nicht in bar, sondern durch Ausgabe von Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften zu erfüllen. Technisch kann dies dadurch erfolgen, dass die Aktionäre ihren Dividendenanspruch als Sacheinlage in die Gesellschaft einlegen. Im Gegenzug erhalten sie Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Das Angebot zur Leistung der Dividende in Schuldverschreibungen kann als förmliches Bezugsangebot nach den §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 und 2 AktG durchgeführt werden. Wenn dieser Weg gewählt wird, bedarf es eines Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts nicht. Es kann aber im Interesse der Gesellschaft und der Gesamtheit der Aktionäre liegen, von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 und 2 AktG für Bezugsangebote (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen, Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) unter strikter Gleichbehandlung der Aktionäre abzuweichen und ein anderes Verfahren zur Auszahlung einer Dividende in Schuldverschreibungen zu wählen. Dazu kann es erforderlich sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre – ungeachtet der Gleichbehandlung aller Aktionäre – vorsorglich auszuschließen, etwa um eine zeitnahe Dividendenzahlung zu gewährleisten. Der Vorstand stellt sicher, dass die Aktionäre in Anlehnung an § 186 Abs. 1 und 2 AktG genügend Zeit haben, zwischen einer Dividende in bar oder in Schuldverschreibungen zu entscheiden. Übersteigt der Dividendenanspruch eines Aktionärs den Bezugspreis für eine ganze Anzahl Schuldverschreibungen, wird der übersteigende Betrag bar ausgezahlt. Eine Barzahlung findet ebenfalls statt, wenn der Dividendenanspruch den Bezugspreis für eine Schuldverschreibung nicht erreicht. Die Gesellschaft behält sich vor, den Aktionären anstelle der Auszahlung des bar zu zahlenden Betrags den Bezug einer weiteren Schuldverschreibung gegen bare Zuzahlung anzubieten. Die Gesellschaft plant nicht, einen Handel in Bezugs- und/oder Teilrechten einzurichten. Wegen des viel geringeren Verwässerungseffekts wird ein Ausschluss des Bezugsrechts auch bei Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten zugelassen, wenn diese (i) keine Options- oder Wandlungsrechte gewähren und keine Wandlungspflichten begründen, (ii) obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Obligationsähnlich sind Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte ausgestaltet, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös und keine gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn sie lediglich davon abhängig ist, dass ein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu zahlenden Dividende oder eines festgelegten Teils der Dividende nicht überschreitet. Der Ausschluss des Bezugsrechts führt in diesen Fällen nicht zu einem relevanten Eingriff in die Rechte der Aktionäre. Obligationsähnliche Gewinnschuldverschreibungen und obligationsähnliche Genussrechte sind weitgehend regulären Unternehmensanleihen angenähert, bei deren Ausgabe ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre nicht besteht. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Schuldverschreibungen entsprechend der üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen. In diesem Fall wird das gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der Abwicklung von dem oder den Kreditinstituten und nicht von der Gesellschaft bedient. Insgesamt verfügt die Gesellschaft derzeit über ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 160 Mio. und drei bedingte Kapitalia. Die bedingten Kapitalia 2011, 2014 und 2017 wurden für die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen bzw. Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern geschaffen. Nach aktuellen Berechnungen ist mit einer Inanspruchnahme der bedingten Kapitalia in Höhe von max. Euro 22,85 Mio. für die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen bzw. max. Euro 14,14 Mio. für die Bedienung von Vergütungsansprüchen zu rechnen; dies entspricht einer Quote von 1,86% bzw. 1,15% des Grundkapitals. Die vorgeschlagenen neuen bedingten Kapitalia 2018 für die Bedienung von Schuldverschreibungen bzw. Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern in Höhe von Euro 33 Mio. bzw. Euro 12 Mio. entsprechen einer Quote von 2,68% bzw. 0,98% des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme der bestehenden Kapitalia ermöglichen bestehende und vorgeschlagene Kapitalia insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von bis zu Euro 241,99 Mio.; dies entspricht einer Quote von 19,69% des Grundkapitals. * Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft jeweils auf den 19. Februar 2018 (Beschlussfassung des Vorstands der Gesellschaft über die Beschlussempfehlung an die Hauptversammlung). |
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8. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im Vergütungsbericht (S. 40ff. des Geschäftsberichts) ausführlich dargestellt. Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.dpdhl.de/hauptversammlung verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. |
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9. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann endet planmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung am 24. April 2018. Er steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Herr Dr. Ulrich Schröder hat sein Amt aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Zwei Vertreter der Anteilseigner sind daher neu zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung (Kompetenzprofil) schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, die Herren
und
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10 Abs. 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern zusammen. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen jeweils mindestens sechs Sitze von Frauen und von Männern besetzt sein, um die gesetzliche Mindestquote (§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG) zu erfüllen. Die gesetzliche Mindestquote von 30 Prozent ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Anteilseignervertreter noch die Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widersprochen haben. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und Männern bereits ohne Berücksichtigung der heute zur Wahl stehenden Personen. Weitere Informationen zu den Kandidaten erhalten Sie im Anschluss an die weiteren Angaben zur Einberufung. |
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 1.229.225.423 eingeteilt in 1.229.225.423 nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.229.225.423 Stimmrechte.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung – persönlich oder durch Bevollmächtigte – sind diejenigen Personen berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum 17. April 2018 einschließlich per Post, Telefax oder angebotenem Online-Service zur Teilnahme angemeldet haben.
Postanschrift:
Hauptversammlung Deutsche Post AG,
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH,
20716 Hamburg
Telefax:
+49 (0)228 182 63631
Online-Service:
www.dpdhl.de/hauptversammlung
(bitte beachten Sie die dort einsehbaren Nutzungsbedingungen – insbesondere auch zum grundsätzlichen Vorrang von Anmeldungen und Aktionen, die über den Online-Service übermittelt wurden)
Den Zugangscode für die Teilnahme am Online-Service erhalten Aktionäre mit der Einladung zur Hauptversammlung. Aktionäre, die sich für die Versendung der Einladung per E-POST registriert haben, verwenden bitte den in ihrer E-POST-Einladung enthaltenen bzw. den bei der Registrierung festgelegten Zugangscode.
Wir bitten Sie, die Anmeldung zur Hauptversammlung entweder durch Rücksendung des mit der Einladung übersandten Antwortbogens oder über den bereitgestellten Online-Service (s.o.) vorzunehmen. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft an.
Mit dem Antwortbogen können Sie eine Eintrittskarte für sich selbst oder einen Dritten bestellen, Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben oder Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. In diesen Fällen übermitteln Sie den Antwortbogen bitte ausschließlich an die oben genannte Anschrift bzw. Telefaxnummer.
Möchten Sie einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution Vollmacht und Weisungen erteilen, übermitteln Sie den Antwortbogen bitte an die Ihnen von dem Bevollmächtigten genannte Anschrift. Nehmen Sie diese Möglichkeit bitte so rechtzeitig wahr, dass Sie oder der Bevollmächtigte Ihren Aktienbestand noch fristgerecht anmelden können.
Auch per Online-Service können Sie eine Eintrittskarte für sich selbst oder einen Dritten bestellen, Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben, Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, an ein Kreditinstitut, an eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution, das/die am Online-Service teilnimmt, erteilen oder den Nachweis der Bevollmächtigung eines Dritten übermitteln.
Bei rechtzeitiger Anmeldung können Aktionäre auch kurzfristig entscheiden, ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Die Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen bzw. einer zuvor erteilten Vollmacht.
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister ab dem 17. April 2018, 24.00 Uhr, bis zum Ende der Hauptversammlung ausgesetzt werden. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am 17. April 2018, 24.00 Uhr.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Hierfür stehen Ihnen der mit der Einladung übersandte Antwortbogen und der bereitgestellte Online-Service (s.o.) zur Verfügung. Die Briefwahlstimmen sind ausschließlich an die oben genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu übermitteln, soweit Sie nicht den Online-Service nutzen. Die Briefwahlstimmen müssen bis einschließlich 17. April 2018 eingehen, soweit Sie sich nicht zuvor durch Bestellung einer Eintrittskarte für Ihre persönliche Teilnahme angemeldet haben. Sie können dann bis zum Ende der Aktionärsdebatte am Tag der Hauptversammlung geändert werden.
Eine Stimmabgabe zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu TOP 3 und/oder zu TOP 4 (Entlastung Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesen Tagesordnungspunkten entsprechend für die Einzelabstimmungen.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktienbestands durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen (s.o.).
Soweit die Einberufung nicht eine Erleichterung vorsieht, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sowie der Nachweis ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft der Textform. Bitte nutzen Sie für die Erteilung der Vollmacht den von der Gesellschaft mit der Einladung übersandten Antwortbogen oder den bereitgestellten Online-Service (s.o.). Sie haben ferner die Möglichkeit, Vollmacht auf der Eintrittskarte sowie auf den hierfür im Stimmkartenblock enthaltenen Vollmachtskarten zu erteilen. Die elektronische Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann über den bereitgestellten Online-Service erfolgen. Der Nachweis kann ferner an den Akkreditierungsschaltern der Hauptversammlung erbracht werden.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir bitten die Aktionäre, in diesen Fällen die Bereitschaft des zu Bevollmächtigenden zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie die Einzelheiten der Bevollmächtigung einschließlich ihrer Form zu klären. Diejenigen Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und anderen diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen, die am Online-Service der Gesellschaft teilnehmen, können auch über den bereitgestellten Online-Service (s.o.) bevollmächtigt werden.
Wir bieten unseren Aktionären an, Mitarbeiter der Gesellschaft mit der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Maßgabe der Weisungen der Aktionäre zu bevollmächtigen. Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht Ihnen der von der Gesellschaft mit der Einladung übersandte Antwortbogen und der bereitgestellte Online-Service (s.o.) zur Verfügung. Vollmacht und Weisungen sind ausschließlich an die oben genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu übermitteln, soweit Sie nicht den Online-Service nutzen. In der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch unter Verwendung der im Stimmkartenblock enthaltenen Vollmachtskarte erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen Weisungen erteilt wurden. Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu TOP 3 und/oder zu TOP 4 (Entlastung Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesen Tagesordnungspunkten entsprechend für die Einzelabstimmungen.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis einschließlich 17. April 2018 eingehen. Bei fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung können Sie außerhalb des Online-Service noch bis zum Ende der Aktionärsdebatte Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Der Online-Service sieht diese Möglichkeit nicht vor. Bei fristgerechter Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können die Weisungen bis zum Ende der Aktionärsdebatte am Tag der Hauptversammlung geändert werden.
5. Veröffentlichung und Übersendung von Informationen, Berichten und Unterlagen
Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Berichte des Vorstands zu TOP 6 und 7 stehen Ihnen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
zur Verfügung. Die Unterlagen werden überdies in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die gem. § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich zu machenden Informationen können Sie alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung bzw. unverzüglich nach Eingang des Verlangens auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
einsehen.
6. Übertragung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird bis zum Ende der Rede des Vorstandsvorsitzenden im Internet unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
übertragen.
7. Anträge, Wahlvorschläge, Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung, Auskunftsverlangen, Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachfolgend genannten Adressen bzw. Telefaxnummer der Deutsche Post AG zu richten:
Postanschrift:
Deutsche Post AG, Zentrale, Investor Relations, Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn
Telefax:
+49 (0)228 182 63199
E-Mail:
hauptversammlung@dpdhl.com
Wir werden Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum Ablauf des 9. April 2018 eingehen und zugänglich zu machen sind, unverzüglich unter
www.dpdhl.com/hauptversammlung
veröffentlichen. Auch bei vorheriger Übersendung sind Anträge bzw. Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zu stellen bzw. vorzutragen.
Ein Verlangen von Aktionären, Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen (§ 122 Abs. 2 AktG), muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 24. März 2018 zugehen. Bitte richten Sie ein solches Verlangen an den Vorstand der Deutsche Post AG:
Postanschrift:
Deutsche Post AG, Zentrale, Vorstand, Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn
Telefax:
+49 (0)228 182 63199
E-Mail:
hauptversammlung@dpdhl.com
In der Hauptversammlung steht jedem Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt, ein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG zu. Danach ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den genannten Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
verfügbar.
Bonn, im März 2018
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Informationen zu TOP 9 (Wahlen zum Aufsichtsrat), insbesondere gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und gemäß Nr. 5.4.1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6-8 Deutscher Corporate Governance Kodex:
Dr. Günther Bräunig:
Persönliche Daten
Geburtsjahr: | 1955 |
Nationalität: | Deutsch |
Zeitpunkt Erstbestellung: | 4/2018 |
aktuelle Amtszeit: | Hauptversammlung 2018–2023 |
Expertise/Schwerpunkte
Vorsitzender des Vorstands der KfW Bankengruppe; Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Pfandbriefbank AG; Expertise in den Bereichen Kapitalmarkt, Internationale Finanzierung, Recht und Personal
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang
seit 2018 | Vorsitzender des Vorstands, KfW Bankengruppe |
2017 | Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, KfW Bankengruppe |
2007–2008 | Vorsitzender des Vorstands der IKB AG (währenddessen Ruhen des Mandats als Vorstandsmitglied KfW) |
2006–2017 | Mitglied des Vorstands, KfW Bankengruppe |
2000–2006 | Generalbevollmächtigter, KfW Bankengruppe |
1996–2000 | Bereichsleiter Vorstandssekretariat, KfW Bankengruppe |
1989–1996 | In dieser Zeit als Abteilungsleiter Internationale Kapitalmärkte, Kreditsekretariat und Unternehmenspolitik tätig, KfW Bankengruppe |
1986–1989 | Flugzeugfinanzierung, Airbus Group, Toulouse und Washington D.C. |
1984–1986 | Investmentbanking, Commerzbank AG |
Ausbildung
1981–1983 | Referendar, Landgericht Wiesbaden |
1980–1982 | Promotion zum Dr. jur., Universität Mainz |
1975–1980 | Studium der Rechtswissenschaften, Universität Mainz und Dijon |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Deutsche Pfandbriefbank AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Wesentliche weitere Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
True Sale International GmbH (Vorsitzender des Gesellschafterbeirats)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Günther Bräunig – unter TOP 9 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen – und der Deutsche Post AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Deutsche Post AG oder einem wesentlich an der Deutsche Post AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde, mit Ausnahme des Umstands, dass Herr Dr. Günther Bräunig Vorsitzender des Vorstands der KfW Bankengruppe ist, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Informationen mit ca. 20,7% am Grundkapital der Deutsche Post AG beteiligt ist.
Dr. Mario Daberkow:
Persönliche Daten
Geburtsjahr: | 1969 |
Nationalität: | Deutsch |
Zeitpunkt Erstbestellung: | 4/2018 |
aktuelle Amtszeit: | Hauptversammlung 2018–2023 |
Expertise/Schwerpunkte
Mitglied in Leitungsgremien internationaler Finanzdienstleister, Informationstechnologie, IT Sicherheit, Digitale Transformation
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang
seit 2013 | Vorstand Volkswagen Financial Services AG |
2002–2013 | Deutsche Postbank AG Verschiedene Positionen, ab 2005 Generalbevollmächtigter bzw. Vorstand 2003–2008 zusätzlich Geschäftsbereichsleiter Renten Service, Deutsche Post AG |
1996–2002 | McKinsey & Company |
1993–1996 | Wissenschaftlicher Mitarbeiter TU-Berlin |
Ausbildung
1995 | Promotion zum Dr. rer. nat., Technische Universität Berlin |
1993 | Diplom in Mathematik, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
1988 | Abitur, Leibniz-Gymnasium Dormagen |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Volkswagen Participações Ltda., Brasilien (Aufsichtsrat)
Volkswagen Holding Financière S.A., Frankreich (Aufsichtsrat)
Volkswagen Finance Luxemburg II S.A., Luxemburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Mario Daberkow – unter TOP 9 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen – und der Deutsche Post AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Deutsche Post AG oder einem wesentlich an der Deutsche Post AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Deutsche Post DHL Group Zustell- und Dienstfahrzeuge auch von Volkswagen bezieht.