Diskus Werke AG – Hauptversammlung 2017

DISKUS WERKE AG

Frankfurt am Main

– ISIN DE 0005538607 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zu der am Dienstag, den 4. Juli 2017, um 10.30 Uhr im Sheraton Frankfurt Congress Hotel, Lyoner Strasse 44-48, 60528 Frankfurt a.M. stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der DISKUS WERKE AG zum 31. Dezember 2016, des Konzernlageberichts der DISKUS WERKE AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der DISKUS WERKE AG, Johannes-Gutenberg-Str. 1, 63128 Dietzenbach, eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Sie werden der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR 3.982.226,36 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 auf jede der gewinnanteilsberechtigten 9.677.413 Stückaktien: EUR 1.935.482,60
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 2.046.743,76.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns eigene Aktien halten, vermindert sich der auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf eigene Aktien entfällt. Der Gewinnvortrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Dornbach GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Darmstadt, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Sitzverlegung nach Dietzenbach und entsprechende Änderung der Satzung in § 1

Durch den in 2016 erfolgten Umzug der Gesellschaft von Frankfurt am Main in das neue Verwaltungsgebäude in 63128 Dietzenbach, soll auch der satzungsmäßige Rechtssitz der Gesellschaft nach Dietzenbach verlegt werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:

a.

Der Sitz der Gesellschaft im Sinne von § 5 AktG wird von Frankfurt am Main nach Dietzenbach verlegt.

b.

§ 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Aktiengesellschaft hat die Firma Diskus Werke AG und hat ihren Sitz in Dietzenbach.

7.

Beschlussfassung über den Ort der Hauptversammlung und entsprechende Änderung der Satzung in § 11

Der Ort der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung soll den Gegebenheiten angepasst und zeitgemäß flexibilisiert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:

§ 11 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres statt. Hauptversammlungen sollen am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz stattfinden. Sie kann jedoch auch im Umkreis von 50 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft oder eines deutschen Börsenplatzes stattfinden.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2012/I sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapital 2017/I) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen

Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. August 2012 gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. August 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 12.499.998,99 (in Worten: Euro zwölf Millionen vierhundertneunundneunzigtausendneunhundertachtundneunzig und neunundneunzig Cent) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Hinsichtlich des genehmigten Kapitals 2012/I ist der Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jeweils auf insgesamt höchstens 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen;

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie

zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2012/I festzulegen.

Um der DISKUS WERKE AG auch weiterhin die kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf günstige Marktbedingungen und Finanzierungserfordernisse zu eröffnen, sollen das genehmigte Kapital 2012/I aufgehoben sowie ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden (genehmigtes Kapital 2017/I).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a.

Die von der Hauptversammlung am 21. August 2012 beschlossene Ermächtigung für das genehmigte Kapital 2012/I gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirksamwerden der in den folgenden Buchstaben dieses Beschlusses erteilten Ermächtigung aufgehoben.

b.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 01. Juli 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 12.499.998,99 (in Worten: Euro zwölf Millionen vierhundertneunundneunzigtausendneunhundertachtundneunzig und neunundneunzig Cent) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2017/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

c.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jeweils auf insgesamt höchstens 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen;

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie

zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

d.

Der bisherige § 3 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen und durch folgenden neuen § 3 Abs. 2 ersetzt:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 01. Juli 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 12.499.998,99 (in Worten: Euro zwölf Millionen vierhundertneunundneunzigtausendneunhundertachtundneunzig und neunundneunzig Cent) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2017/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jeweils auf insgesamt höchstens 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen;

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie

zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.“

e.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2017/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

f.

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 2012/I gemäß dieses Beschlusses und die Neufassung der Satzung gemäß dieses Beschlusses so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 2012/I und erst dann die Neufassung der Satzung eingetragen wird und dass die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 2012/I erst eingetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar anschließend die Neufassung der Satzung eingetragen wird.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2012/I sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapital 2017/I) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, das bisherige genehmigte Kapital 2012/I aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital 2017/I zu ersetzen. Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. August 2012 gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. August 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 12.499.998,99 (in Worten: Euro zwölf Millionen vierhundertneunundneunzigtausendneunhundertachtundneunzig und neunundneunzig Cent) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012/I). Durch die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 2012/I sowie der Schaffung des neuen genehmigten Kapitals 2017/I soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals in gleichem Umfang auch weiterhin zur Verfügung steht. Die vorgeschlagene Ermächtigung gewährt dem Vorstand die Möglichkeit, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 12.499.999,98 (in Worten: Euro zwölf Millionen vierhundertneunundneunzigtausendneunhundertachtundneunzig und neunundneunzig Cent) zu erhöhen. Die vorgeschlagene Ermächtigung ist bis zum 1. Juli 2022 befristet.

Wie bei dem bestehenden genehmigten Kapital 2012/I soll den Aktionären auch bei Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals 2017/I grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG).

Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den nachfolgend erläuterten Fällen gestattet werden:

Das Bezugsrecht soll bei Barkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse (einschließlich im Freiverkehr) gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die Verwaltung wird im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich auf voraussichtlich höchstens 3%, jedenfalls aber auf nicht mehr als 5% beschränken. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse, die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen.

Des Weiteren soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, unter anderem um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.

Die schon bisher vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge kann erforderlich sein, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis zu erreichen. Die als freie Spitzen von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Die Bedingungen von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen in Zukunft möglicherweise ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen können das Recht vorsehen, für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien entweder den Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen oder den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es den Inhabern dieser Wandlungs- oder Optionsrechte nach Ausübung ihrer Rechte bzw. Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. Um beide Möglichkeiten offen zu halten, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten das erwähnte Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten zur Umsetzung des nötigen Verwässerungsschutzes ist für die Gesellschaft unter Umständen günstiger als die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises, da so der Zufluss an Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs- oder Optionsrechten zugrunde liegenden Finanzinstrumente beabsichtigt ist, nicht geschmälert wird.

Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I unterrichten.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (13. Juni 2017, 0:00 Uhr) beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis Ablauf des 27. Juni 2017 unter folgender Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

DISKUS WERKE AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
D-60261 Frankfurt am Main
Fax: +49 69 136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Stimmrechtsvertretung

Auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, wird hingewiesen.

Anträge und Vorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich zu richten an die

DISKUS WERKE AG
Vorstandssekretariat
Johannes-Gutenberg-Str. 1
63128 Dietzenbach

Telefax: +49 6074 30 40 6 55
E-Mail: ir@diskus-werke.de

 

Dietzenbach, im Mai 2017

DISKUS WERKE AG

Der Vorstand

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