DKM Deutsche Kreditmanagement AG – Hauptversammlung 2015

DKM Deutsche Kreditmanagement AG

Köln

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Dienstag, den 22.12.2015, um 13.00 Uhr in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Widdersdorfer Straße 190 in 50825 Köln

stattfindenden und ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

TOP 1: Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG

Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist (§ 92 Abs. 1 AktG).

TOP 2: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2014 mit dem Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Die unter dem Tagesordnungspunkt 2 genannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft (www.dkmag.de) eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 2 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits durch Beschluss vom 17./18.11.2015 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 S. 1 AktG festgestellt ist.

TOP 3: Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstandes im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum zu entlasten.

TOP 5: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum zu entlasten.

TOP 6: Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals mit Bezugsrecht gegen Bareinlage und entsprechende Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 75.000,00 um bis zu EUR 1.425.000,00 auf bis zu EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 1.425.000 auf den Namen des Aktionärs lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlage erhöht.

Die neuen Aktien sind für das Geschäftsjahr ab dem 01.01.2016 gewinnanteilsberechtigt. Die neuen Aktien werden in Höhe eines Betrages von EUR 1.425.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.425.000 neuen Namensstückaktien gegen Bareinzahlung mit einem Bezugsverhältnis von 1:19 (d.h. eine Aktie berechtigt zum Bezug von 19 neuen Aktien) zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je neue Aktie ausgegeben.

Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzt und endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen wertlos.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzulegen. Dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung über die Festlegung der endgültigen Zahl der auszugebenden neuen Aktien. Der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus sowie Dritte die nicht gezeichneten Aktien zum Ausgabebetrag zeichnen können.

Der Aufsichtsrat wird gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 AktG ermächtigt, die Fassungen von § 4 und § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Der Beschluss über die Höhe des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum 12.01.2016 (Ende der Durchführungsfrist) bei der Gesellschaft Zeichnungsscheine über mindestens 500.000 neue Stückaktien eingegangen sind oder die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens bis zum 31.12.2016 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wird.

 

Köln, den 18.11.2015

DKM Deutsche Kredit Management AG

Der Vorstand

 

DKM Deutsche Kredit Management AG

Köln

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 22.12.2015

Der Vorstand der DKM Deutsche Kredit Management AG ergänzt hiermit gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 122 Abs. 2 Satz 1, 121 Abs. 4 Satz 1 AktG auf Verlangen des Aktionärs Moritz Kraneis die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 22.12.2015 um die nachfolgend aufgeführten Tagesordnungspunkte und veröffentlicht zudem die von Herrn Kraneis in Bezug auf diese Tagesordnungspunkte vorgebrachten Wahl- bzw. Beschlussvorschläge:

TOP 7:
Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals mit Bezugsrecht gegen Bareinlage und entsprechende Anpassung der Satzung

Der Aktionär Moritz Kraneis beantragt hierzu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 75.000,00 um bis zu EUR 1.425.000,00 auf bis zu EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 1.425.000 auf den Namen des Aktionärs lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlage erhöht.

Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr, das am 01.01.2016 beginnt, zum Gewinnbezug berechtigt. Die neuen Aktien werden zu einem Betrag von je EUR 1,00 pro Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag in Höhe von bis zu EUR 1.425.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.425.000 neuen Namensstückaktien gegen Bareinzahlung mit einem Bezugsverhältnis von 1:19 (d.h. eine Aktie berechtigt zum Bezug von 19 neuen Aktien) ausgegeben.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 1,00 je neuer Aktie bei der Bezugsanmeldung, spätestens jedoch bis zum 14.01.2016 vollständig auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt wird.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzulegen. Dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung über die Festlegung der endgültigen Zahl der auszugebenden, neuen Aktien. Der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus sowie Dritte die nicht gezeichneten Aktien zum Ausgabebetrag zeichnen können.

Der Aufsichtsrat wird gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 AktG ermächtigt, die Fassungen von § 4 und § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Der Beschluss über die Höhe des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum 14.01.2016 (Ende der Durchführungsfrist) bei der Gesellschaft Zeichnungsscheine über mindestens 700.000 neue Stückaktien eingegangen sind oder die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens bis zum 31.12.2016 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wird.“

TOP 8:
Beschlussfassung über die Zustimmung zur beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stückaktien des Herrn Moritz Kraneis auf Wolfgang Wildner.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung ist zur Übertragung von Aktien die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Da der Aktionär Moritz Kraneis die vorgenannten von ihm gehaltenen Aktien übertragen möchte, beantragt er eine Beschlussfassung darüber.

Der Aktionär Moritz Kraneis beantragt dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Der beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stückaktien des Herrn Moritz Kraneis auf Herrn Wolfgang Wildner wird hiermit zugestimmt.“

TOP 9:
Beschlussfassung über die Zustimmung zur beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stückaktien des Herrn Markus Mertens auf Gemini Frankfurt GmbH.

Der Aktionär Moritz Kraneis beantragt dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Der beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stückaktien des Herrn Markus Mertens auf Gemini Frankfurt GmbH wird hiermit zugestimmt.“

TOP 10:
Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Der Aktionär Moritz Kraneis beantragt dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates, namentlich

a)

Frau Nina Haverkamp, Rechtsanwältin, Köln, Vorsitzende des Aufsichtsrates,

b)

Herr Thomas Schumacher, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Hilden, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates,

c)

Frau Susanne Beran, Steuerfachangestellte, Dormagen, Mitglied des Aufsichtsrates, werden mit sofortiger Wirkung abberufen.

Der Aktionär Moritz Kraneis wird beantragen, dass die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Abberufung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder entscheidet.

Zu dem vorliegenden Gegenstand der Tagesordnung bedarf es gemäß § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG keiner Vorschläge zur Beschlussfassung des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates, da der Gegenstand der Beschlussfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

TOP 11:
Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates

Der Aktionär Moritz Kraneis beantragt dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Folgende Personen werden von der Hauptversammlung für eine Amtsperiode gemäß der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat gewählt:

a)

Herr Dr. Götz Philipp, geb. 17.03.1972, Rechtsanwalt (ausgeübter Beruf), Düsseldorf,

b)

Herr Wolfgang Wildner, geb. 04.07.1963, Steuerberater (ausgeübter Beruf), Bad Vilbel,

c)

Herr Ingo Söhngen, geb.11.06.1965, Kaufmann (ausgeübter Beruf), Frankfurt am Main.“

Zudem werden gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG folgende Angaben bekannt gemacht:

Nach §§ 95 Satz 1, 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus mindestens drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Anlass der Wahl ist die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates nach Abberufung der zuletzt amtierenden Mitglieder durch die Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds (§ 10 Ziff. 2 der Satzung der Gesellschaft).

Der Aktionär Moritz Kraneis wird beantragen, dass die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder entscheidet.

Zu dem vorliegenden Gegenstand der Tagesordnung bedarf es gemäß § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG keiner Vorschläge zur Beschlussfassung des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates, da der Gegenstand der Beschlussfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

Die in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung genannten Tagesordnungspunkte bleiben bestehen.

 

Köln, den 30.11.2015

DKM Deutsche Kredit Management AG

Der Vorstand

 

Moritz Kraneis

An
DKM Deutsche Kreditmanagement AG
z.H. des Vorstandes
Widdersdorfer Str. 190
50825 Köln

Königstein im Taunus, den 27.11.2015

Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Sehr geehrte Herren,

wie aus dem Aktienregister ersichtlich, halte ich 25.000 Stück Aktien der Gesellschaft und damit mehr als den 20. Teil des Grundkapitals und dies unverändert seit dem Jahre 2007.

Ich beantrage hiermit gemäß § 122 Abs. 2 AktG, die Tagesordnung der für Dienstag, den 22. Dezember 2015 einberufenen Hauptversammlung um folgenden Tagesordnungspunkt zu ergänzen:

Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals mit Bezugsrecht gegen Bareinlage und entsprechende Anpassung der Satzung

Ich beantrage dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 75.000,00 um bis zu EUR 1.425.000,00 auf bis zu EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 1.425.000 auf den Namen des Aktionärs lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlage erhöht.

Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr, das am 01.01.2016 beginnt, zum Gewinnbezug berechtigt. Die neuen Aktien werden zu einem Betrag von je EUR 1,00 pro Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag in Höhe von bis zu EUR 1.425.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.425.000 neuen Namensstückaktien gegen Bareinzahlung mit einem Bezugsverhältnis von 1:19 (d.h. eine Aktie berechtigt zum Bezug von 19 neuen Aktien) ausgegeben.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 1,00 je neuer Aktie bei der Bezugsanmeldung, spätestens jedoch bis zum 14.01.2016 vollständig auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt wird.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzulegen. Dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung über die Festlegung der endgültigen Zahl der auszugebenden, neuen Aktien. Der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus sowie Dritte die nicht gezeichneten Aktien zum Ausgabebetrag zeichnen können.

Der Aufsichtsrat wird gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 AktG ermächtigt, die Fassungen von § 4 und § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Der Beschluss über die Höhe des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum 14.01.2016 (Ende der Durchführungsfrist) bei der Gesellschaft Zeichnungsscheine über mindestens 700.000 neue Stückaktien eingegangen sind oder die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens bis zum 31.12.2016 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wird.“

Die Gesellschaft hat mich in Kenntnis gesetzt, dass die Aktionärin REIP Holding AG sämtliche in der Hauptversammlung vom 03. September 2015 gefassten Beschlüsse gerichtlich für nichtig erklärt haben möchte. Durch das systematische Anfechten der Aktionärin REIP Holding AG sämtlicher Beschlüsse jeder Hauptversammlung, bei deren Beschlussfassung die Aktionärin REIP Holding AG nicht als alleinig stimmberechtigt mitgewirkt hat, sehe ich meine Aktionärsrechte nachhaltig gestört und mich in deren tatsächlichen Ausübung behindert.

Rein vorsorglich verlange ich im Wege des vorliegenden Ergänzungsverlangens, dass die anlässlich der Hauptversammlung vom 03. September 2015 gefassten Beschlüsse nochmals gefasst werden.

Ich beantrage hiermit gemäß § 122 Abs. 2 AktG, die Tagesordnung der für Dienstag, den 22. Dezember 2015 einberufenen Hauptversammlung um folgende Tagesordnungspunkte zu ergänzen:

„Beschlussfassung über die Zustimmung zur beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stück Aktien des Herrn Moritz Kraneis auf Wolfgang Wildner.“

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung ist zur Übertragung von Aktien die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Da ich die vorgenannten von mir gehaltenen Aktien übertragen möchte, beantrage ich eine Beschlussfassung darüber.

Ich beantrage dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Der beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stückaktien des Herrn Moritz Kraneis auf Herrn Wolfgang Wildner wird hiermit zugestimmt.“

„Beschlussfassung über die Zustimmung zur beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stückaktien des Herrn Markus Mertens auf Gemini Frankfurt GmbH.

Ich beantrage dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Der beabsichtigten Übertragung von 25.000 Stückaktien des Herrn Markus Mertens auf Gemini Frankfurt GmbH wird hiermit zugestimmt.“

„Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates“

Ich beantrage dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates, namentlich

a)

Frau Nina Haverkamp, Rechtsanwältin, Köln, Vorsitzende des Aufsichtsrates,

b)

Herr Thomas Schumacher, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Hilden, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates,

c)

Frau Susanne Beran, Steuerfachangestellte, Dormagen, Mitglied des Aufsichtsrates, werden mit sofortiger Wirkung abberufen.“

Ich werde beantragen, dass die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Abberufung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder entscheidet.

Zu dem vorliegenden Gegenstand der Tagesordnung bedarf es gemäß § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG keiner Vorschläge zur Beschlussfassung des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates, da der Gegenstand der Beschlussfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates

Ich beantrage dazu, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Folgende Personen werden von der Hauptversammlung für eine Amtsperiode gemäß der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat gewählt:

a)

Herr Dr. Götz Philipp, geb. 17.03.1972, Rechtsanwalt (ausgeübter Beruf), Düsseldorf,

b)

Herr Wolfgang Wildner, geb. 04.07.1963, Steuerberater (ausgeübter Beruf), Bad Vilbel,

c)

Herr Ingo Söhngen, geb.11.06.1965, Kaufmann (ausgeübter Beruf), Frankfurt am Main.“

Zudem bitte ich gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG folgende Angaben bekannt zu machen:

Nach §§ 95 Satz 1, 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus mindestens drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Anlass der Wahl ist die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates nach Abberufung der zuletzt amtierenden Mitglieder durch die Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds (§ 10 Ziff. 2 der Satzung der Gesellschaft).

Ich werde beantragen, dass die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder entscheidet.

Zu dem vorliegenden Gegenstand der Tagesordnung bedarf es gemäß § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG keiner Vorschläge zur Beschlussfassung des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates, da der Gegenstand der Beschlussfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

Ein Zuwarten auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über das von der Aktionärin REIP Holding AG gegen die in der Hauptversammlung vom 03. September 2015 gefassten Beschlüsse angestrengte Klageverfahren kann in Ansehung der zu erwartenden Verfahrensdauer und der Wichtigkeit der zu fassenden Beschlüsse, mir als Aktionär nicht zugemutet werden. Vor allem vor dem Hintergrund nicht, als dass die Aktionärin REIP Holding AG die Nichtigkeit der Beschlüsse auf rein formellen Mängeln des Protokolls der Hauptversammlung vom 03. September 2015 zu begründen versucht.

Ich bitte um Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung nach § 124 Abs. 1 AktG.

Mit freundlichen Grüßen

Moritz Kraneis

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