Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft
mit Sitz in Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummern: 564 760, 564 763
ISIN: DE0005647606, DE0005647630
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, dem 27. Mai 2015, 10.30 Uhr,
im Congress Center Düsseldorf (CCD)
Tagungsort: Stadthalle, Rotterdamer Straße (P 5 – Am Rhein), 40474 Düsseldorf,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichtsrates zum 31. Dezember 2014
2.

Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 2.870.488,22 wie folgt zu verwenden:
1)

einen Teilbetrag in Höhe von Euro 2.641.023,75 an die zurzeit gewinnberechtigten Aktionäre zu verteilen als

a)

Dividende für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von Euro 0,75 je dividendenberechtigte Vorzugsaktie = Euro 1.429.687,50,
b)

Dividende für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von Euro 0,75 je dividendenberechtigte Stammaktie = Euro 1.211.336,25,
2)

den Teilbetrag der unter 1) a) und b) angegebenen Teilbeträge, der auf die am Tage der Hauptversammlung abweichend im Besitz der Effecten-Spiegel AG befindlichen eigenen Aktien entfällt, sowie den Restbetrag von Euro 229.464,47 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Beschlussfassung über die Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Zahl und Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Effecten-Spiegel AG bestimmen sich nach § 95 und § 96 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 12 der Satzung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Er setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.

Herr Udo Christochowitz, seit 40 Jahren Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der Effecten-Spiegel AG, hat mit Wirkung zum 31. Juli 2014 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Mit Beschluss vom 4. August 2014 wurde Herr Dipl.-Ökonom Michael Böckhoff vom Amtsgericht Düsseldorf zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft bestellt. Herr Böckhoff ist seit 1993 selbstständiger Vermögensberater und als geschäftsführender Gesellschafter der in Bergisch Gladbach ansässigen Diplom-Ökonom Michael Böckhoff GmbH tätig. Die gerichtliche Bestellung ist befristet auf den Zeitraum bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung. Aus diesem Grund soll nunmehr die Neuwahl vorgenommen werden.

Die Wahl zum Aufsichtsrat erfolgt nach § 12 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft grundsätzlich für die längste nach § 102 AktG mögliche Zeit. Nach § 12 Satz 3 der Satzung steht es der Hauptversammlung aber frei, eine kürzere Amtszeit zu beschließen. Um einen Gleichlauf der Amtszeiten herbeizuführen, soll das neu zu wählende Aufsichtsratsmitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Michael Böckhoff für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
6.

Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß § 17 der Satzung folgenden Beschluss zur Festlegung der Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2015 zu fassen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen, zu denen auch die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört, eine feste Vergütung in Höhe von Euro 6.000,00, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrates den doppelten und der Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag erhält.
7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 die
Wisbert Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Krefelder Straße 68
41460 Neuss

zum Abschlussprüfer zu wählen.
II.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 20 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach § 20 Abs. 1 der Satzung der Schriftform (§ 126 BGB) und hat in deutscher oder in englischer Sprache zu erfolgen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB).

Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung reicht nach § 20 Abs. 2 der Satzung ein in Textform (§ 126  b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 6. Mai 2015 (00.00 Uhr MEZ) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Mittwoch, 20. Mai 2015, 24.00 Uhr, zugehen. Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist der Zugang unter folgender Adresse maßgebend:

Effecten-Spiegel AG,
Tiergartenstraße 17, 40237 Düsseldorf,
postalisch unter: Postfach 10 22 43, 40013 Düsseldorf
oder per Fax: 0211-691 2998 oder per E-Mail:
hauptversammlung@effecten-spiegel.de

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden an die Aktionäre von der Gesellschaft Eintrittskarten für die Hauptversammlung versandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Erläuterungen zum Nachweisstichtag: Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich von einem teilnahme- und/oder stimmrechtberechtigten Aktionär bevollmächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung.
III.
Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Inhaber von Stamm-Stückaktien berechtigt, soweit das Stimmrecht nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist.

Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Teilnahmerecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach §  22 Abs. 4 S. 2 der Satzung der Schriftform (§  126 BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gemäß §  135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Zur Wahrung der Schriftform genügt nach § 20 Abs. 4 S. 3 der Satzung auch die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, an ihnen gemäß § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit §  125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute oder Unternehmen, an Aktionärsvereinigungen oder an andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, besteht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung (vgl. § 22 Abs. 4 S. 4 der Satzung) ein Textformerfordernis. Diese Bevollmächtigten schreiben aber möglicherweise eigene Formerfordernisse vor. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder indem der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt wird:

Effecten-Spiegel AG,
Tiergartenstraße 17, 40237 Düsseldorf,
postalisch unter: Postfach 10 22 43, 40013 Düsseldorf
oder per Fax: 0211-691 2998 oder per E-Mail:
hauptversammlung@effecten-spiegel.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der von der Gesellschaft zu versendenden Eintrittskarte und steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.effecten-spiegel.de zum Download zur Verfügung.
IV.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Einberufung und die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.effecten-spiegel.de zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt und können dort eingesehen werden.

Düsseldorf, im April 2015

Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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