EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 (WKN 522 000)
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 9. Mai 2017,
um 10:00 Uhr
in die
Stadthalle des Kongresszentrums Karlsruhe
Festplatz 9
76137 Karlsruhe
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 27. März 2017 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://hv.enbw.com zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden. Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2016 weist einen Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern (also mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein. Dieses Mindestquorum ist unabhängig vom Ergebnis der in dieser Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt. Frau Carola Wahl hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt und ist mit Wirkung zum Ablauf des 31. Juli 2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Auch Herr Dr. Nils Schmid hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Er ist mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 5. September 2016 wurden Frau Edith Sitzmann, Ministerin für Finanzen des Landes Baden-Württemberg und Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, und Herr Dr. Dietrich Birk, Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) Baden-Württemberg, Stuttgart, mit sofortiger Wirkung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurden diese Bestellungen bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2017 befristet, so dass nunmehr die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung erforderlich wird. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen. Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Besetzungsziele. Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 9. Mai 2017 bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): zu a) Frau Edith Sitzmann: (1)
(2)
zu b) Herr Dr. Dietrich Birk: (2)
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter http://hv.enbw.com zur Verfügung. Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese jeweils über für das Aufsichtsratsmandat geeignete Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Frau Edith Sitzmann ist als Ministerin Mitglied der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg, das mittelbar 46,75% des Grundkapitals der EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält. Abgesehen davon unterhalten die vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. |
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der WTT CampusONE GmbH In der EnBW Energie Baden-Württemberg AG wurde für den konzerninternen Gebrauch eine IT-Lösung zur Vermittlung von Wissen und Lerninhalten im Vertrieb entwickelt. Mit dieser Lösung konnten sich Vertriebsmitarbeiter bequem und insbesondere online komplexes energiewirtschaftliches Wissen und Kenntnisse über neue Produkte aneignen. Um diese Lösung zu vielseitig einsetzbaren E-Learning Produkten weiter zu entwickeln und diese im wachsenden Markt der professionellen Lern-Management-Systeme zu vermarkten, wurde im Januar 2015 das Projekt WTT CampusONE im EnBW-Innovationscampus gestartet. WTT CampusONE entwickelt und vermarktet zwischenzeitlich sehr erfolgreich webbasierte Tools und Lernmanagement-Systeme, mit denen Ressourcen gesteuert, Informationen ausgetauscht und Wissen weitergegeben werden können. Darüber hinaus werden E-Learnings und Erklärfilme angeboten. WTT CampusONE ist heute im deutschsprachigen Raum der führende Anbieter im Bereich digitales Lernen im Energiemarkt, bietet branchenübergreifend 45 standardisierte E-Trainings und hat außerhalb des EnBW-Konzerns bisher eine dreistellige Zahl von Kunden mit den Schwerpunkten Stadtwerke, Kommunen, Landkreise und Industrie. Um das Wachstum von WTT CampusONE weiter zu steigern, sollen alle diesbezüglichen Aktivitäten in einer eigenen Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zusammengefasst werden. Ziel ist insbesondere eine stärkere Unabhängigkeit unter wettbewerbsfähigen Bedingungen mit einer Fokussierung auf die Skalierung des Geschäfts und auf die Steigerung von Umsatz und Profitabilität. Darüber hinaus soll die Bündelung der WTT CampusONE-Aktivitäten in einer GmbH die künftige Eingehung strategischer und operativer Partnerschaften erleichtern und auch eine etwaige künftige Beteiligung von Investoren ermöglichen. Dazu ist beabsichtigt, die hauptsächlich in Ludwigsburg angesiedelten WTT CampusONE-Aktivitäten auf eine bereits bestehende 100%ige und unmittelbare Tochtergesellschaft der EnBW Energie Baden-Württemberg AG auszugliedern (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG). Diese auf Vorrat gegründete und bis zum 31. Dezember 2016 geschäftlich nicht aktive Tochtergesellschaft wurde bereits in „WTT CampusONE GmbH“ umfirmiert und der Sitz der Gesellschaft nach Ludwigsburg verlegt. Seit dem 1. Januar 2017 ist die WTT CampusONE GmbH bereits vertrieblich für den Geschäftsbereich WTT CampusONE aktiv. Zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der WTT CampusONE GmbH soll ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen werden, durch den die WTT CampusONE-Aktivitäten mit allen darin näher bestimmten Vermögenswerten, Rechten und Pflichten im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die WTT CampusONE GmbH übertragen werden. Die Ausgliederung soll mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 2017, 0:00 Uhr (Ausgliederungsstichtag), erfolgen. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der EnBW Energie Baden-Württemberg AG in Bezug auf den auszugliedernden Bereich WTT CampusONE als für Rechnung des aufnehmenden Rechtsträgers WTT CampusONE GmbH vorgenommen. Die beabsichtigte Ausgliederung des Bereichs WTT CampusONE ist in einem nach § 127 UmwG vom Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der Geschäftsführung der WTT CampusONE GmbH erstatteten schriftlichen Ausgliederungsbericht näher rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Dieser Bericht ist für die Aktionäre wie untenstehend beschrieben zugänglich. Eine Prüfung findet bei der Ausgliederung nach § 125 Satz 2 UmwG nicht statt. Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages wurde vom Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der Geschäftsführung der WTT CampusONE GmbH aufgestellt und Ende März 2017 dem zuständigen Betriebsrat zugeleitet. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag soll am 10. Mai 2017 abgeschlossen werden. Er wird nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und die Gesellschafterversammlung der WTT CampusONE GmbH durch Beschluss zustimmen. Es ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung der WTT CampusONE GmbH dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag am 10. Mai 2017 zustimmt. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der Eintragung in das für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG zuständige Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim. Diese darf erst erfolgen, nachdem die Eintragung in das für die WTT CampusONE GmbH zuständige Handelsregister beim Amtsgericht Stuttgart erfolgt ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ohne Vertragsrubrum und Anlagen hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere
Des Weiteren gehören zum Auszugliedernden Vermögen alle Rechte und Pflichten, die auf die Übertragung der erfassten Vermögensteile gerichtet sind sowie alle diesen Vermögensteilen zuzuordnenden Forderungen und Verbindlichkeiten.
Die bis zum Vollzugstag erfolgenden Zugänge und Abgänge sowie Surrogate und Ersatzgegenstände des Auszugliedernden Vermögens werden berücksichtigt. Zum Auszugliedernden Vermögen gehören daher auch solche Vermögensteile, die ihm bis zum Vollzugstag zugegangen oder in ihm entstanden sind sowie Surrogate und Ersatzgegenstände. Entsprechend werden diejenigen Vermögensteile, die bis zum Vollzugstag veräußert worden sind oder nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.
Es werden keine Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG oder besondere Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
Soweit die übertragende Gesellschaft oder die übernehmende Gesellschaft aufgrund § 133 UmwG oder anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund vertraglicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen werden, die gemäß diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nach der Abgrenzung auf den Ausgliederungsstichtag der jeweils anderen Gesellschaft zuzuordnen sind, hat die jeweils andere Gesellschaft die in Anspruch genommene Gesellschaft auf erstes Anfordern von derartigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie Haftungsverhältnissen unverzüglich freizustellen.
Die vorstehend in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Bestimmungen des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages werden um Anlagen ergänzt, die Vertragsbestandteil sind. Die Anlagen haben den folgenden wesentlichen Inhalt (die Ziffern der Anlagen entsprechen den Ziffern des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, in denen die jeweilige Anlage zum ersten Mal in Bezug genommen wird):
Bei den vorgenannten Anlagen zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages handelt es sich um Listen bzw. Tabellen. Daher wurde von einem Abdruck dieser Anlagen in dieser Tagesordnung abgesehen. Auch diese Anlagen sind jedoch Bestandteil der ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Dokumente. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://hv.enbw.com neben weiteren Hauptversammlungsinformationen folgende Unterlagen zugänglich:
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein. |
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu fünf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und fünf Tochtergesellschaften Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem der fünf neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge vom 6. März 2017 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und deren folgenden fünf Tochtergesellschaften als jeweiliger Organgesellschaft zuzustimmen:
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile. Die fünf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den betreffenden Tochtergesellschaften sein. Alle fünf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (nachfolgend „Vertrag“ genannt) haben den folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten fünf Tochtergesellschaften werden dem jeweils zwischen ihr und der EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 9. Mai 2017 zustimmen. Jeder der fünf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden Tochtergesellschaft gemäß § 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. Diese Berichte, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten fünf Tochtergesellschaften, die Eröffnungsbilanzen dieser Tochtergesellschaften aus dem Geschäftsjahr 2017 sowie die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern der letzten drei Geschäftsjahre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://hv.enbw.com zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein. |
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704. Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte. |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 18. April 2017 (d.h. 18.04.2017, 0:00 Uhr – sog. „Nachweisstichtag“) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des 2. Mai 2017 (d.h. 02.05.2017, 24:00 Uhr) unter einer der folgenden Adressen zugehen: EnBW Energie Baden-Württemberg AG Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden grundsätzlich höchstens zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 16 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://hv.enbw.com heruntergeladen werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen übermitteln: EnBW Energie Baden-Württemberg AG Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, wird darum gebeten, dass diese der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 5. Mai 2017 zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B. das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird. |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Allen Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, über ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. Das Vollmachtsformular, das zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird oder für diesen Fall von der Internetseite http://hv.enbw.com heruntergeladen werden kann und auf dem der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt, ist bis spätestens 5. Mai 2017 (Zugang bei der Gesellschaft) an eine der im vorhergehenden Abschnitt (Abschnitt 3.) genannten Adressen zu übermitteln. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. |
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5. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
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6. |
Hinweis auf zugängliche Informationen Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet. Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt II. 5. dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt. Die Unterlagen und Formulare werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt. Weiterhin können die Aktionäre und andere Interessierte die Ausführungen des Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden direkt über das Internet unter der vorgenannten Internetadresse verfolgen. Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. |
Karlsruhe, im März 2017
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand