ENTEGA AG – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

ENTEGA AG

Darmstadt

(vormals HEAG Südhessische Energie AG (HSE))

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 4. Dezember 2015, um 09:00 Uhr, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der ENTEGA AG in unserem Verwaltungsgebäude, Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt, ein.

Tagesordnung

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der ENTEGA AG und der HSE Beteiligungs-GmbH

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 09.07.2015 hat unter TOP 7 dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der ENTEGA AG, damals noch firmierend unter HEAG Südhessische Energie AG (HSE), und der ENTEGA Energie GmbH, damals noch firmierend unter ENTEGA Energie GmbH & Co. KG, zugestimmt.

In diesem Zusammenhang wurde in der Hauptversammlung vom 09.07.2015 erläutert, dass vorgesehen war, die doppelstöckige Struktur von der ENTEGA AG über die HSE Beteiligungs-GmbH hin zur ENTEGA Energie GmbH & Co. KG zu bereinigen. Hierzu sollte nach Durchführung eines umwandlungsrechtlichen Formwechsels der ENTEGA Energie GmbH & Co. KG in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die HSE Beteiligungs-GmbH auf die ENTEGA Energie GmbH verschmolzen werden. Im Anschluss war beabsichtigt, dass die ENTEGA AG und ihre dann 100%ige Tochtergesellschaft ENTEGA Energie GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag abschließen.

Der Formwechsel der ENTEGA Energie GmbH & Co. KG ist aufgrund Eintragung des Rechtsformwechsels im Handelsregister seit dem 20.08.2015 vollzogen. Die ehemalige ENTEGA Energie GmbH & Co. KG ist daher nun eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, firmiert unter ENTEGA Energie GmbH und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 94496 eingetragen.

Die Hauptversammlung wird darüber informiert, dass die Verschmelzung der HSE Beteiligungs-GmbH aus steuerlichen Gründen nicht wie geplant bis spätestens 31. August 2015 zum Handelsregister angemeldet werden konnte. Dies bedeutet, dass die achtmonatige steuerliche Rückwirkung der Verschmelzung nicht mehr erreicht werden kann. Um die Einhaltung des Zeitplans für die Implementierung der steuerlichen Organschaft noch im Jahr 2015 sicherzustellen, wird das Vorgehen daher dahingehend geändert, dass die doppelstöckige Struktur vorerst beibehalten wird. Dies bedeutet, dass von der Umsetzung der Verschmelzung der HSE Beteiligungs-GmbH vorerst abgesehen wird und die HSE Beteiligungs-GmbH als Gesellschafterin der ENTEGA Energie GmbH bestehen bleibt.

Zur Realisierung der steuerlichen Organschaft ist nunmehr der Abschluss von Gewinnabführungsverträgen sowohl zwischen der ENTEGA AG und der HSE Beteiligungs-GmbH als auch zwischen der HSE Beteiligungs-GmbH und der ENTEGA Energie GmbH und die Eintragung dieser Verträge im Handelsregister noch im Jahr 2015 erforderlich.

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der ENTEGA AG und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft HSE Beteiligungs-GmbH wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der ENTEGA AG und der Gesellschafterversammlung der HSE Beteiligungs-GmbH und anschließender Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die ENTEGA AG beabsichtigt als alleinige Gesellschafterin der HSE Beteiligungs-GmbH, in deren Gesellschafterversammlung dem Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der ENTEGA AG (nachfolgend „Organträgerin“ und der HSE Beteiligungs-GmbH (nachfolgend „Organgesellschaft“) zuzustimmen.

Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:

§ 1Gewinnabführung

1.1 Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Abs. 1.2 verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 Satz 1 AktG den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen.

1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während der Dauer dieses Vertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 Satz 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Dies gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer dieses Vertrages in die satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträge.

1.3 Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbar.

1.4 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen.

Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

1.5 Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne.

1.6 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

1.7 Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäre. Soweit der Betrag der Vorababführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt, gilt der übersteigende Betrag der Organträgerin durch die Organgesellschaft als Darlehen gewährt.

§ 2Verlustübernahme

2.1 Für die Verlustübernahme durch die Organträgerin gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

2.2 Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

§ 3Aufstellung des Jahresabschlusses

3.1 Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

3.2 Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.

3.3 Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin, so ist das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 4Informationsrechte

4.1 Die Organträgerin kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organträgerin kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen.

4.2 Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über ihre geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 5Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung

5.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Der Vertrag kommt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Januar 2015 beginnt, frühestens jedoch für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird.

5.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Ablauf von sechs (Zeit-)Jahren, d.h. 72 Monaten (Mindestlaufzeit) seit Beginn des Geschäftsjahres, für welches der Vertrag nach Absatz 5.1 erstmals Anwendung findet, d.h. frühestens zum Ablauf des 31. Dezember 2020, wenn er im Jahr 2015 wirksam wird.

5.3 Das Recht zur vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages mittels Kündigung aus wichtigem Grund oder mittels einvernehmlicher Aufhebung bleibt unberührt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung der Organgesellschaft,

b) die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft,

c) der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt.

5.4 Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Geschäftsjahr das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht anzuerkennen ist oder durch das Finanzamt nicht anerkannt wird, beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals oder wieder vorliegen, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren. Für diese neue Mindestlaufzeit gelten Absätze 5.2 und 5.3 entsprechend.

§ 6Kosten

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.

§ 7Schlussbestimmungen

7.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht.

7.2 Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

Der Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Bericht des Vorstands der ENTEGA AG als Organträgerin und der Geschäftsführung der HSE Beteiligungs-GmbH als Organgesellschaft näher erläutert und begründet.

Der Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der ENTEGA AG sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HSE Beteiligungs-GmbH für die letzten drei bzw. zwei Geschäftsjahre hinsichtlich der 2013 gegründeten HSE Beteiligungs-GmbH und der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der ENTEGA AG und der Geschäftsführung der HSE Beteiligungs-GmbH liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus und sind unter der Internetadresse www.entega.ag/hauptversammlung abrufbar. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung der ENTEGA AG zugänglich gemacht.

Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die am 09.07.2015 von der Hauptversammlung erteilte Zustimmung zum Abschluss eines direkten Ergebnisabführungsvertrags zwischen der ENTEGA AG und der ENTEGA Energie GmbH vor dem Hintergrund der erwähnten steuerlichen Entwicklungen hinfällig ist und nicht umgesetzt werden kann und wird.

Hinweise:

Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat sind rechtzeitig gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz (AktG) an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

ENTEGA AG
N100 – Vorstandsangelegenheiten
Frau Gabi Kaiser
Frankfurter Straße 110
64293 Darmstadt

Zugänglich zu machende Anträge, Wahlvorschläge oder Stellungnahmen von Aktionären, die unter dieser Adresse eingegangen sind, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Verspätete oder anderweitig adressierte Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge können leider nicht berücksichtigt werden.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind rechtzeitig gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG ausschließlich schriftlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

ENTEGA AG
N100 – Vorstandsangelegenheiten
Frau Gabi Kaiser
Frankfurter Straße 110
64293 Darmstadt

Zugänglich zu machende Ergänzungsanträge werden unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Verspätete oder anderweitig adressierte Ergänzungsanträge können leider nicht berücksichtigt werden.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung unserer Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 AktG Aktionäre der Gesellschaft nur berechtigt, wenn sie sich bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung hat der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27.11.2015, 24:00 Uhr, vor der Hauptversammlung in Schriftform zuzugehen. Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu senden:

ENTEGA AG
N100 – Vorstandsangelegenheiten
Frau Gabi Kaiser
Frankfurter Straße 110
64293 Darmstadt

Wir bitten um Beachtung, dass bei einer nicht rechtzeitigen Anmeldung eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich ist und das Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht ausgeübt werden kann.

 

Darmstadt, im Oktober 2015

ENTEGA AG

Der Vorstand

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