ETTLIN AKTIENGESELLSCHAFT
ETTLINGEN
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu der am
Freitag, 26. August 2016 um 15:00 Uhr
in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft, 76275 Ettlingen, Pforzheimer Straße 202, stattfindenden,
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichts des Aufsichtsrates der ETTLIN AKTIENGESELLSCHAFT Der Jahresabschluss der Gesellschaft, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrates sowie der Vorschlag des Vorstandes zur Verwendung des Bilanzgewinns liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 76275 Ettlingen, Pforzheimer Straße 202 zur Einsicht für die Aktionäre aus. Sie werden ferner jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 in Höhe von € 1.683.072,29 wie folgt zu verwenden:
Die Dividende wird am 29. August 2016 ausbezahlt. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. |
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der Hauptversammlung am 26. August 2016 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es sind somit drei neue Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zu wählen, wobei nach vorgenannter Satzungsregelung eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung ausschließlich aus drei von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ferner vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
mit der Maßgabe zum Ersatzmitglied zu wählen, dass sie Mitglied des Aufsichtsrates wird, wenn eines der vorstehend vorgeschlagenen und in der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet; Frau Madl soll ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vorgenommen hat. Scheiden mehrere Aufsichtsratsmitglieder aus, ersetzt das Ersatzmitglied das zuerst ausscheidende Aufsichtsratsmitglied. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich durch Vorlage ihrer Aktienurkunden oder einer Hinterlegungsbescheinigung (siehe dazu nachstehenden Absatz sowie § 15 Abs. 2 der Satzung) legitimieren.
Zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung sind nach § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis 22. August 2016, bei der Gesellschaftskasse oder bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen, ferner bei einem deutschen Notar oder bei einer amtlich erklärten Wertpapiersammelbank ihre Aktien hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.
Hinterlegungsstellen sind die
Kasse der Gesellschaft
und die
Deutsche Bank AG, Securities Production General Meetings,
Postfach 20 01 07, 60605 Frankfurt am Main
Die Hinterlegung ist nach § 15 Abs. 3 der Satzung auch in der Weise zulässig, dass die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt werden.
Ettlingen, 19. Juli 2016
ETTLIN AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand