EWIS AG – Europäischer Werkstoff- und Inspektionsservice Lübeck – außerordentliche Hauptversammlung

EWIS AG – Europäischer Werkstoff- und Inspektionsservice

Lübeck

Wertpapier-Kenn-Nr.: 547 750

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 31. Oktober 2014, 11.00 Uhr im Hotel Hanseatischer Hof, Wisbystraße 7–9, 23558 Lübeck, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

I. Tagesordnung

1. Ermächtigung des Vorstandes der EWIS AG zur Neubenennung in TBIS Technische BauwerksInspektionsService AG.

2. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat der EWIS AG setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei Personen zusammen. Mit Ablauf der Hauptversammlung (Jahresabschluss 2013) enden die Amtszeiten von Herrn M. Roch, Herrn Heyke und Herrn Suditsch als Aufsichtratsmitglieder.

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung am 31.10.2014 gewählten Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien gem. § 14 Abs. 1 der Satzung bis zum 24.10.2014 während der üblichen Geschäftsstunden bei unserer Gesellschaft, Einsiedelstraße 6, 23554 Lübeck, einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung der Gesellschaft für sie bei Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Im Fall der Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank muss die Bescheinigung über die Hinterlegung spätestens mit Eingang am 25.10.2014 Gesellschaft in Lübeck eingereicht sein.

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Für die Vollmachtserteilung ist die Schriftform erforderlich und genügend.

 

Lübeck, im August 2014

Der Vorstand

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