FiNet Financial Services Network Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

FiNet Financial Services Network Aktiengesellschaft

Marburg

Sehr geehrter FiNet-Aktionär,

wir laden Sie ein zur

Ordentlichen Hauptversammlung der
FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg
am Dienstag, 22. August 2017, 14.00 Uhr,
im Welcome Hotel Marburg, Pilgrimstein 29, 35037 Marburg.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2016, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrats

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet Financial Services Network AG („FiNet AG“), Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt sowie über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich.

2.

Vortrag des Bilanzverlustes für das Geschäftsjahr 2016 auf neue Rechnung

Vorstand und Aufsichtsrat berichten, dass der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 12.348,97 mit dem Bilanzverlust des Vorjahres in Höhe von EUR 803.919,35 zu verrechnen ist, so dass ein Bilanzverlust in Höhe von EUR 791.570,38 verbleibt.

Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 2 keinen Beschluss zu fassen, da der Bilanzverlust automatisch als Verlustvortrag übergeht.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 der FiNet AG

Die FiNet AG ist eine sog. mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB), deren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist (§ 316 HGB). Der Abschlussprüfer ist deshalb für das Geschäftsjahr 2017 durch Beschluss der Hauptversammlung zu bestellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Der Prüfungsauftrag wird dem Abschlussprüfer unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat erteilt (§ 318 Abs. 1 S. 4 HGB).

Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor zu beschließen, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mendelssohnstraße 87, 60325 Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2017 zum Abschlussprüfer zu bestellen.

6.

Neuwahl des Aufsichtsrats

6.1

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Alexander Kirschweng, Herr Daniel Zinser und Herr Bertram Valentin endet jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016.

a)

Herr Alexander Kirschweng und Herr Daniel Zinser sind in der außerordentlichen Hauptversammlung der FiNet AG am 30. Dezember 2014 im Wege der Ersatzbestellung für die zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Harald Guldin und Herrn Christian Wolsfeld gewählt worden. Die Amtszeit der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder endete jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016.

b)

Herr Bertram Valentin ist in der ordentlichen Hauptversammlung der FiNet AG am 27. August 2014 im Wege der Ersatzbestellung für das zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied Dr. Martin Lambeck gewählt worden. Die Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds endete mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016.

Der Aufsichtsrat ist daher neu zu wählen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sämtlich erklärt, erneut zu kandidieren und für den Fall ihrer Wiederwahl die Wahl anzunehmen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte, dem Geschäftsjahr der Wahl folgenden Geschäftsjahr beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die neue Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Wahl erfolgt somit bis zur Hauptversammlung im Jahr 2022, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen wieder zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der FiNet AG zu bestellen:

Herrn Alexander Kirschweng, Versicherungs- und Finanzmakler, Trier.

Herrn Daniel Zinser, Versicherungs- und Finanzmakler, Marburg.

Herrn Bertram Valentin, Unternehmensberater, Effeltrich.

7.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Der Vorstand möchte dieses Instrument mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen nutzen können. Außerdem möchte der Vorstand solche Aktien Dritten im Rahmen von strategischen Partnerschaften (z. B. als Entgeltbestandteil bei Erreichung zu vereinbarender Ziele) anbieten können.

Die von der Hauptversammlung am 22. August 2011 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung war bis zum 31. Juli 2016 befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die bis zum 1. August 2022 befristet ist.

Der Vorstand hat zu den Gründen für die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung unter TOP 7 und 8 (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 AktG) einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet AG, Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und ist über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich.

Der Beschluss zur Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist hier mit einer Veräußerungsermächtigung verbunden und kann deshalb nur dann gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„1.

Die FiNet AG wird dazu ermächtigt, eigene Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden, anteiligen Nennbetrag in Höhe von EUR 78.460,00 zu erwerben, das sind nicht mehr als 10 % des am 29. August 2017 bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 784.692,00. Die Ermächtigung darf von der FiNet AG nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Der jeweilige Erwerb eigener Aktien erfordert die Zustimmung des Aufsichtsrats.

2.

Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die FiNet AG ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 1. August 2022.

3.

Der Erwerb erfolgt mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre. Dazu können nach Wahl des Vorstands (i) ein Angebot der FiNet AG veröffentlicht oder (ii) die Aktionäre zur Abgabe von Angeboten öffentlich aufgefordert werden. In beiden Fällen dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie den maßgeblichen Wert einer Aktie der FiNet AG um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Maßgeblicher Wert ist der durch einen Wirtschaftsprüfer ermittelte Wert je Aktie vor dem Tag, an dem die Angebote von der FiNet AG angenommen werden.

Das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten können weitere Bedingungen und die Möglichkeit zur Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist vorsehen. Wenn das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – bei gleichen Bedingungen – überzeichnet wird, muss die Annahme im Verhältnis der angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 10 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

4.

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der FiNet AG, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt zu verwenden:

a)

Sie können Mitarbeitern der FiNet AG oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten und übertragen werden.

b)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

c)

Sie können Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran angeboten und übertragen werden.

d)

Sie können Dritten zum Erwerb angeboten und übertragen werden, die als strategische Partner der FiNet AG oder ihrer Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Ziele der FiNet AG leisten.

5.

Die Ermächtigungen unter 4. können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 4. lit. a), b) oder c) verwendet werden.“

8.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des individuell ausgehandelten Rückerwerbs

Unter TOP 7 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Hauptversammlung eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vorgeschlagen. Dort ist als Erwerbsweg der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre genannt. Dieser soll durch einen weiteren Erwerbsweg ergänzt werden, nämlich den individuell ausgehandelten Rückerwerb von abgabewilligen oder abgabepflichtigen Aktionären.

Der Beschluss zur Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist hier durch Verweis auf die Beschlüsse unter TOP 7 mit einer Veräußerungsermächtigung verbunden und kann deshalb nur dann gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„1.

Im Rahmen der unter TOP 7 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann dieser Erwerb auch unmittelbar von individuellen, abgabewilligen oder abgabepflichtigen Aktionären erfolgen.

2.

Ein Erwerb unmittelbar von individuellen, abgabewilligen Aktionären ist nur zulässig, wenn der Erwerb auf diesem Wege Zwecken dient, die im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegen und geeignet und erforderlich ist, diese Zwecke zu erreichen.

Erfolgt der Erwerb unmittelbar von individuellen, abgabewilligen Aktionären, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der FiNet AG um nicht mehr als 1 % überschreiten und um nicht mehr als 1 % unterschreiten. Maßgeblicher Wert ist der durch einen Wirtschaftsprüfer ermittelte Wert je Aktie vor dem Tag des Erwerbs der Aktien durch die FiNet AG. Jedoch dürfen Aktien in diesem Fall auch für einen niedrigeren als den danach maßgeblichen Wert oder ohne jede Gegenleistung durch die Gesellschaft erworben werden, sofern der Aufsichtsrat diesem Erwerb zustimmt.

3.

Soweit eigene Aktien gemäß diesem TOP 8 von individuellen abgabewilligen oder abgabepflichtigen Aktionären erworben werden, sind diese Erwerbe auf die Begrenzung des Erwerbs auf bis zu 10% des bestehenden Grundkapitals (TOP 7) anzurechnen. Im Übrigen gelten alle anderen Vorgaben der Ermächtigung wie unter TOP 7 von der Hauptversammlung beschlossen.“

9.

Satzungsänderung durch Ergänzung von § 14 Abs. 3

In der Vergangenheit hat sich die Durchführung der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft in Marburg in Einzelfällen als organisatorisch nachteilig erwiesen. Um dem Vorstand und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dem Aufsichtsrat die Möglichkeit einer Einladung und Durchführung der Hauptversammlung im Einzelfall auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft zu ermöglichen, soll § 14 Abs. 3 der Satzung der FiNet AG ergänzt werden.

Der Beschluss zur Änderung der Satzung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen und § 14 Abs. 3 der Satzung der FiNet AG wie folgt zu ergänzen:

㤠14 Ort und Einberufung der Hauptversammlung

(1)

unverändert

(2)

unverändert

(3)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 60.000 Einwohnern statt. … (unverändert)

(4)

unverändert“

Mit freundlichen Grüßen

 

Marburg, den 18. Juli 2017

FiNet AG

Der Vorstand

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