Gemeinnütziger Dürener Bauverein Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

Gemeinnütziger Dürener Bauverein Aktiengesellschaft
Düren

Die RH Vermögensverwaltung GmbH hat nach § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes verlangt, dass die folgenden Gegenstände auf die Tagesordnung der am 20. April 2015, 10.00 Uhr, in der Geschäftsstelle Grüngürtel 31 in 52351 Düren stattfindenden Hauptversammlung der Gemeinnütziger Dürener Bauverein AG gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die am 16. März 2015 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 21 um folgende weitere Tagesordnungspunkte 22 und 23 ergänzt und hiermit bekanntgemacht:

22)

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG
a)

Gegenstand der Sonderprüfung: Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den mit der Hauptaktionärin Stadt Düren seit 2010 geschlossenen Geschäften

Mit der Sonderprüfung sollen diejenigen – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Geschäfte geprüft werden, die die Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin Stadt Düren ab 2010 getätigt hat. Hierbei soll der Sonderprüfer feststellen, ob die Geschäfte der Gesellschaft mit der Hauptaktionärin Stadt Düren “at-arms-length“ wie mit fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt wurden. Hierbei soll auch geprüft werden, ob die Mitglieder der Verwaltung in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung begangen haben und der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entstanden ist. Geprüft werden soll insbesondere:

Wie wurden die Preise der erworbenen Immobilien und Grundstücke ermittelt, insbesondere derjenigen, die von der Stadt Düren erworben wurden?

Wie wurden die Preise verkaufter Immobilien und Grundstücke ermittelt?

Gab es unabhängige Gutachter, die bei diesen Transaktionen die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung geprüft haben? Falls ja: Wie wurden diese ausgewählt?

Falls weder ein Gutachter beteiligt wurde, noch ein Wertgutachten vorlag: Worauf beruht dies? War das Absehen hiervon angemessen?

Wie waren die wirtschaftlichen Kennzahlen der verkauften bzw. gekauften Immobilien während der zurückliegenden fünf Jahre vor Kauf bzw. Verkauf?

Auf welcher Informationsgrundlage haben Vorstand und Aufsichtsrat bei den Geschäften gehandelt, die die Gesellschaft mit der Hauptaktionärin Stadt Düren geschlossen hat?

Standen Leistung und Gegenleistung der mit der Hauptaktionärin Stadt Düren geschlossenen Geschäfte in einem angemessenen Verhältnis? Hält insb. das Entgelt bei den getätigten Geschäften, z.B. Grundstückskäufe, Treuhandverwaltung, Erbbauverträge, Darlehensverträge etc., einem Drittvergleich stand?

Wie hat der Vorstand im Übrigen sichergestellt, dass die mit der Hauptaktionärin Stadt Düren vorgenommenen Geschäfte zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessene Gegenleistung durchgeführt wurden?

Wie hat der Vorstand den Aufsichtsrat bei der Vornahme der mit der Hauptaktionärin geschlossenen Geschäfte einbezogen? Wie hat der Vorstand seine diesbzgl. Informationspflichten erfüllt?

Hat der Vorstand Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats beachtet und eine etwa erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats vorab eingeholt? Sofern dies nicht der Fall war: Haben die Mitglieder des Aufsichtsrats das ihnen Mögliche unternommen, für die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung Sorge zu tragen?

Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat unternommen, um die Angemessenheit der vom Vorstand mit der Hauptaktionärin Stadt Düren geschlossenen Geschäfte zu überprüfen? Welche diesbezüglichen Überwachungsmaßnehmen hat der Aufsichtsrat ergriffen?

Hat sich der Aufsichtsrat vom Vorstand vor dem Abschluss der Geschäfte mit der Hauptaktionärin Stadt Düren oder zu einem anderen Zeitpunkt die kalkulatorischen Grundlagen der jeweiligen Geschäfte plausibel machen lassen?

Welche Einflussnahme hat die Hauptaktionärin Stadt Düren bei den Geschäften ausgeübt, die sie, die Hauptaktionärin, mit der Gesellschaft geschlossen hat?

Was hat der Aufsichtsrat unternommen, um den Inhalt der Vertragsbeziehungen mit der Hauptaktionärin Stadt Düren näher aufzuklären und nicht drittübliche Leistungen an diese zu verhindern?

Haben Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Prüfungszeitraum ihre Pflichten im Zusammenhang mit den mit der Hauptaktionärin getätigten Geschäften verletzt? Ist der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entstanden?

Sind die in den Geschäftsberichten ab 2010 aufgelisteten, mit der Hauptaktionärin Stadt Düren geschlossenen Geschäfte vollzählig? Falls nein: Waren diese übrigen, nicht aufgelisteten Geschäfte marktüblich?

Im Branchenvergleich ist die Zahl der Mitarbeiter (17 Vollzeit, 2 Teilzeit) sowie der damit verbundene Personalaufwand von rund TEUR 1.450 erheblich zu hoch. Werden hier ggf. städtische Aufgaben zugunsten der beherrschenden Hauptaktionärin (Stadt Düren) und zu Lasten des Dürener Bauvereins verschoben?

Welche besondere Expertise im Bereich der kommunalen Wohnungswirtschaft weisen die Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft auf? Inwieweit ist besonderer kaufmännischer Sachverstand im Aufsichtsrat vertreten?
b)

Gegenstand der Sonderprüfung: Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den von der Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH anhängig gemachten Gerichtsverfahren

Die Gesellschaft hat sich wiederholt rechtswidrig verhalten. Die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH hat deshalb verschiedene Gerichtsverfahren eingeleitet. So hat sie

die in den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 27. August 2013 und 28. Mai 2014 gefassten Beschlüsse angefochten (LG Köln, Az. 82 O 1/14, und LG Köln, Az. 82 O 69/14),

gerichtlich beantragt festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes zusammenzusetzen ist (LG Köln, Az. 91 O 120/13),

die Firmierung der Gesellschaft als „Gemeinnützig“ moniert (Verfahren vor dem AG Düren unter HRB 61).

In sämtlichen Verfahren obsiegte die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH vollumfänglich oder ganz überwiegend. Es besteht Anlass zu der Annahme, dass bei der – anwaltlich vertretenen – Gesellschaft im Zusammenhang mit diesen – vermeidbaren – Verfahren nicht unerhebliche Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Fahrtkosten, Besprechungskosten etc.) entstanden sind. Die AfD Düren, die ebenfalls im Rat der Stadt Düren vertreten ist, spricht in ihrer Veröffentlichung vom 09. Dezember 2014 von diesbezüglichen Gerichts- und Beratungskosten „in sechsstelliger Größenordnung“. Des Weiteren moniert die AfD in derselben Veröffentlichung, dass die berufenen Aufsichtsräte fachlich gar nicht in der Lage seien, die Geschäftsleitung zu kontrollieren, geschweige denn – wie es ihre Aufgabe wäre – nachhaltig Einfluss zu nehmen auf die Gestaltung der Geschäftspolitik. Diese Kosten sind daher u.E. auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Organe der Gesellschaft zurückzuführen. Durch die Sonderprüfung ist zu ermitteln:

Welche Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Fahrtkosten, Besprechungskosten etc.) sind der Gesellschaft aufgrund der Verfahren LG Köln, Az. 82 O 1/14, Az. 82 O 69/14, Az. 91 O 120/13 sowie AG Düren, HRB 61, entstanden?

Weshalb wurde das Drittelbeteiligungsgesetz (trotz des wiederholt getätigten Hinweises auf seine Anwendbarkeit) stets negiert? Weshalb hat erst das vor dem LG Köln, AZ. 91 O 120/13, eingeleitete Verfahren dazu geführt, dass sich die Aufsichtsratszusammensetzung geändert hat und das Drittelbeteiligungsgesetz beachtet wurde?

Weshalb hat es der Vorstand unterlassen, in den Abhängigkeitsbericht 2012 zwingend erforderliche Angaben, insb. die Gegenleistung der mit der herrschenden Aktionärin Stadt Düren geschlossenen Geschäfte, aufzunehmen? Auf welcher Informationsgrundlage hat der Vorstand den Abhängigkeitsbericht 2012 erstellt?

Weshalb hat der Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Abhängigkeitsberichts 2012 unbeanstandet gelassen, dass gesetzlich zwingende Angaben fehlten? In welcher Art und Weise hat der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht geprüft? Wie hat der Aufsichtsrat kontrolliert, dass die im Abhängigkeitsbericht getätigten Angaben zutreffend sind?

Weshalb wurde die Firmierung „Gemeinnützig“ (trotz des wiederholten Hinweises auf die Rechtswidrigkeit) beibehalten, obwohl die Anerkennung als gemeinnützig bereits seit Jahren entfallen war? Weshalb wurde erst das vor dem Amtsgericht Düren eingeleitete Verfahren zum Anlass genommen, die Firmierung als „Gemeinnützigkeit“ zu ändern?

Weshalb haben es die Organe unterlassen, über die der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 unterbreiteten Beschlussvorschläge ihrerseits zu beschließen?

Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat ergriffen, um den Vorstand künftig zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten? Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat ergriffen, dass er künftig Recht und Gesetz beachtet?

Wie und wann wurde der Rat der Stadt Düren über den Ausgang der vorgenannten Gerichtsverfahren informiert?
c)

Bestellung des Sonderprüfers

Die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH wird der Hauptversammlung am 20. April 2015 vorschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr RA Dr. Carsten Wettich, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Berber, Fleck, Wettich, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf wird zum Sonderprüfer zur Prüfung der unter lit. a) und b) genannten Punkte bestellt. Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrags ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, bedienen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

23)

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gem. § 147 Abs. 1 AktG sowie zur Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 AktG
a)

Gegenstand der geltend zu machenden Ersatzansprüche

Gerichtlich geltend zu machen sind die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, die sich im Rahmen der unter Ziffer 1. genannten Sonderprüfung im Zusammenhang mit den mit der Hauptaktionärin Stadt Düren getätigten Geschäfte (Ziffer 1.)a)) sowie im Zusammenhang mit den vorgenannten Gerichtsverfahren (Ziffer 1.)b)) ergeben, insbesondere solche aus den §§ 62, 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen

gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen – gegenwärtigen oder ausgeschiedenen – Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft;

gegen das herrschende Unternehmen Stadt Düren, einschließlich mit der Stadt Düren im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen.

Aus den in dem Erweiterungsverlangen gem. Ziffer 1.) genannten Sachverhalten ergeben sich umfangreiche Ersatzansprüche der Gesellschaft. Das genaue Ausmaß der Schädigung steht noch nicht fest. Dessen ungeachtet soll der Hauptversammlung unabhängig von dem Fortgang und den Ergebnissen der Sonderprüfung die Gelegenheit gegeben werden, zu vorgenannten Angelegenheiten der Geschäftsführung und deren Überwachung durch den Aufsichtsrat bereits jetzt die Geltendmachung der Ersatzansprüche zu beschließen. Diese kann sich ggf. auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken.

b)

Bestellung eines besonderen Vertreters

Die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH wird der Hauptversammlung am 20. April 2015 vorschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Michael Schwartzkopff von der Kanzlei LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte GbR, Köln, wird zum Besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Geltendmachung der Ersatzansprüche nach lit. a) gegen Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 93, 116 Aktiengesetz) sowie nach §§ 62, 117, 317 AktG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB, bestellt. Der Besondere Vertreter darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen bedienen, insbesondere auch solcher, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.

Erläuterung zu den Anträgen:

Die Gesellschaft ist eine i.S.d. §§ 311 ff. AktG beherrschte Gesellschaft, ohne dass ein Unternehmensvertrag besteht. Annähernd 80 Prozent der Aktien der Gesellschaft befinden sich im Besitz der Stadt Düren. Die Aktionärsstruktur, das langjährige Verhalten gegenüber den außenstehenden Aktionären und die ganz überwiegende Besetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Mitgliedern des Stadtrats der Hauptaktionärin und die erneut nach bloßem Parteiproporz angestrebte Zusammensetzung des am 20. April 2015 neu zu wählenden Aufsichtsrats (siehe TOP 21 der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16. März 2015), birgt das Risiko von erheblichen Interessenkonflikten zulasten der Gesellschaft und der Gesamtheit der übrigen Aktionäre. Es fehlt in der Gesellschaft, die formal nicht durch einen Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag kontrolliert wird, jedoch nur „auf dem Papier“ unabhängig ist, die unabhängige Kontrollinstanz „Aufsichtsrat“. Auch der Vorstand ist nicht gewillt (oder nicht in der Lage), die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und die Rechte der Minderheitsaktionäre zu wahren. Den Minderheitsaktionären werden zwingend notwendige Informationen vorenthalten, wodurch die Gefahr von Vermögensverschiebungen zu deren Lasten besteht. Wie die zugunsten der RH Vermögensverwaltung GmbH entschiedenen Gerichtsverfahren gezeigt haben, ist diese Gefahr nicht bloß abstrakt, sondern konkret. Das bedingt, den Umfang der mit der Hauptaktionärin Stadt Düren geschlossenen Geschäfte und deren Marktüblichkeit im Wege der Sonderprüfung aufzuklären und gleichzeitig Schadenersatzansprüche gem. § 147 AktG geltend zu machen.

Das Risiko der Schädigung der Gesellschaft auf Grund der faktischen Beherrschung, der nicht vorhandenen Kontrollinstanz „Aufsichtsrat“ und des wiederholt rechtswidrig handelnden Vorstands folgt bereits aus dem Umfang der in den Geschäftsberichten dargestellten Transaktionen mit der Hauptaktionärin: So wurden z.B. alleine lt. Geschäftsbericht 2012 im Geschäftsjahr 2012 für die Treuhandverwaltung EUR 175.826,84 und die Erbbaurechtsverträge EUR 46.994,99 an die Hauptaktionärin gezahlt. Die Kommunikation ist intransparent und unzureichend. Die Marktüblichkeit und der Umfang der mit der Hauptaktionärin geschlossenen Geschäfte sind deshalb zu beleuchten. Dies gilt auch für den Umfang der Kosten der genannten Gerichtsverfahren. Angesichts der Vielzahl der Verfahren steht zu vermuten, dass es sich auch hier um substanzielle Beträge handelt. Auch dieser ist von den verantwortlichen Personen ersetzt zu verlangen.

Der Vorstand

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