Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft
Bad Endorf
Einberufung zur 46. ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit werden die Aktionäre der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft,
Sitz 83093 Bad Endorf, zu der am
Mittwoch, den 18. Juli 2018, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Die Hauptversammlung findet im
Kultursaal der Chiemgau Thermen in
83093 Bad Endorf, Ströbinger Str. 18,
statt.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes für Gesellschaft und Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft und den Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 02.05.2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung findet daher nicht statt. Ein Beschluss hierzu ist nicht vorgesehen. Die nach § 175 AktG auslegungspflichtigen Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Sie werden weiter im Internet unter
Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, zum Download bereitgestellt werden. Auch in der Hauptversammlung werden diese Unterlagen bereitliegen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns im Geschäftsjahr 2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor: Der Bilanzgewinn der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2017 in Höhe von € 1.374.720,82 wird wie folgt verwendet:
Der Anspruch der Aktionäre auf den an sie zu verteilenden Bilanzgewinn ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. |
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 10 der Satzung der Gesundheitswelt Chiemgau AG sowie nach § 96 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Drittelbeteiligungsgesetz aus sechs Vertretern der Aktionäre und drei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Von den sechs Vertretern der Aktionäre werden zwei von der Marktgemeinde Bad Endorf entsandt; die übrigen vier werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Aktionärsvertreter für die nächste Amtsperiode in den Aufsichtsrat zu wählen; die nächste Amtsperiode beginnt mit dem Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt:
Auch die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihrerseits Wahlvorschläge zu machen. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu werden. Sie müssen nach §§ 126, 127 AktG nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Personen enthalten. |
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Unternehmensvertrag) zwischen der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft und der Simssee Klinik GmbH Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
Zur Begründung wird wie folgt ausgeführt: Die Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Simssee Klinik GmbH. Die Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft und die Simssee Klinik GmbH schaffen mit diesem Vertrag die rechtliche Grundlage für eine Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG. Der Vertrag hat im Wesentlichen folgende Regelungen zum Inhalt:
Auf diesen Unternehmensvertrag finden die §§ 291 ff. AktG Anwendung, wobei dahingestellt bleiben kann, ob unmittelbar oder analog. Die Gesellschafterversammlung der Simssee Klinik GmbH hat am 09.05.2018 in notariell beurkundeter Form dem zur Beschlussfassung vorgelegten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zugestimmt. Die Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft und die Simssee Klinik GmbH haben ferner keine besondere Prüfung des Unternehmensvertrages durch einen Vertragsprüfer analog § 293 b AktG vornehmen lassen, nachdem die Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der Simssee Klinik GmbH hält, somit also deren alleinige Gesellschafterin ist. Eine Prüfung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages gemäß § 293 b AktG war somit nicht erforderlich. Der Wortlaut des zur Zustimmung gestellten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft und der Simssee Klinik GmbH liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Er ist ferner unter der Internetadresse
Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, abrufbar. Gleiches gilt auch für die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Vertragsparteien für die letzten 3 Geschäftsjahre sowie für den nach § 293 a AktG erstatteten gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Simssee Klinik GmbH. Jedem Aktionär wird auf Verlangen kostenlos eine Abschrift übermittelt bzw. ausgehändigt. Weiterhin werden diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft ausliegen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Zustimmungsbeschluss einer Mehrheit bedarf, die mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst (§ 293 Abs. 1 Satz 2 AktG). |
Allgemeines:
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, sind in der Hauptversammlung nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:
Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen wollen, sind gemäß § 17 der Gesellschaftssatzung in der derzeitigen Fassung verpflichtet, ihre Teilnahme bis spätestens 11.07.2018, 24:00 Uhr, anzumelden und bei der Gesellschaft Nachweis darüber zu führen, dass ihre Aktien innerhalb dieser Frist bei einem Bankinstitut im Inland oder einem deutschen Notar bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegt worden sind.
Die Anmeldung ist zu richten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG, Ströbinger Str. 18a, 83093 Bad Endorf.
Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Tagesordnung, insbesondere auch Gegenanträge im Sinne von §§ 126 Abs.1, 127 AktG, sind ausschließlich zu richten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG – Sekretariat Vorstand –, Ströbinger Str. 18 a, 83093 Bad Endorf.
Soweit eine Übermittlung per Telefax gewählt wird, ist dieses zu richten an die Fax-Nr. 08053/200-109.
E-Mails sind ausschließlich an hv@gesundheitswelt.de zu richten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge, die – ohne Mitrechnung des Tages des Zuganges – mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangen sind, somit nach unserer Berechnung bis zum 03.07.2018 sowie eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter
www.gesundheitswelt.de
Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, veröffentlicht.
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit es sich bei diesen Bevollmächtigten nicht um Kreditinstitute oder geschäftsmäßig Handelnde, insbesondere eine Aktionärsvereinigung handelt, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 AktG der Textform. Die Satzung der Gesundheitswelt Chiemgau AG bestimmt hierzu keine Erleichterung.
Soweit die Vollmacht auf Kreditinstitute oder geschäftsmäßig Handelnde, insbesondere auch auf eine Vereinigung von Aktionären, gestellt ist, gilt § 135 AktG.
Bad Endorf, im Mai 2018
Gesundheitswelt Chiemgau AG
Der Vorstand