Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft

Halle/Saale

ISIN: DE000A0LR5T0
WKN: A0LR5T

Ergänzung der Tagesordnung
(auf Verlangen von Aktionären)
zur ordentlichen Hauptversammlung der Halloren Schokoladenfabrik
Aktiengesellschaft

am Mittwoch, dem 27. September 2017 um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) am Sitz der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft, Delitzscher Str. 70, 06112 Halle/Saale.

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung haben die Aktionäre Charlie Investors S.à.r.l. sowie Katjes 21 GmbH die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzungen verlangt.

Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:

11.

Erörterung einer möglichen Umwandlung der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft in eine GmbH im Wege des Formwechsels

Zur Begründung dieses Tagesordnungspunktes hat Charlie Investors S.à.r.l. Folgendes angegeben:

„Die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft hat sich im Dezember letzten Jahres von der Börse zurückgezogen. Vor dem Hintergrund dieses Delistings stellt sich die Frage, ob die Rechtsform der Aktiengesellschaft angesichts der gegenwärtigen Gesellschafter- und Kapitalstruktur sowie der Strategie der Gesellschaft noch sinnvoll ist. Diese Frage soll mit den Aktionären und den Organen der Gesellschaft erörtert werden.“

12.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Akt

Die Katjes 21 GmbH schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Hauptversammlung bestellt Herrn Rechtsanwalt Dipl.-Kfm., Jochen Jahn, c/o Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, Alexanderstraße 1, 95444 Bayreuth, zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar und äußerst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet werden. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des OLG Naumburg einen anderen Prüfer, der nachweislich über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand und dient der Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen das Aktien- und Konzernrecht durch Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft; dabei sind mögliche Ansprüche der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft wie z.B. auf Schadensersatz oder Nachteilsausgleich zu ermitteln und festzustellen:

1)

Der „im Gegenzug“ zur Übernahme von 50 Prozent (- 1 Aktie) der Anteile am belgischen Pralinenhersteller Bouchard Daskalidès NV durch die Charlie Investors S.à r.l. am 23. Oktober 2014 verkündete Erwerb einer Beteiligung von 25.000 Class-B-Units an der mehrheitlich von verbundenen Unternehmen der Charlie lnvestors S.à.r.l. kontrollierten Charlie Distribution Company LLC durch die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft.

2)

Die wiederholten, ausschließlich zugunsten der Charlie Investors S.à.r.l. durchgeführten Barkapitalerhöhungen,

die am 24. November 2014 vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Barkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital durch Ausgabe von 460.000 neuen Stückaktien an Charlie Investors S.à.r.l. unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft,

die am 16. Juli 2015 vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Barkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital durch Ausgabe von 577.084 neuen Stückaktien an Charlie Investors S.à.r.l. unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft.

3)

Die Vorgänge bei der Halloren Vermögen AG und deren Kauf von 21,1% der Anteile an der mehrheitlich durch die Familie Morzynski kontrollierten arko GmbH durch die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zum Kaufpreis von ca. EUR 2 Mio. und der Kauf des Rechts an der Marke „arko“ für einen Kaufpreis von EUR 1,5 Mio. am 31. Dezember 2014, insbesondere auch die Finanzierung der der Familie Morzynski gehörenden arko Holding GmbH und der arko GmbH durch die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft und die Halloren Vermögen A.G.

Zur Aufklärung der vorstehenden Prüfungsgegenstände wird der Sonderprüfer ermächtigt, nach eigenem Ermessen Personen zu befragen sowie Zugriff auf sämtliche Unterlagen (auch in elektronischer Form) der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zu nehmen, insbesondere auf Dokumentationen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Korrespondenz zwischen Organen, Mitgliedern und Angestellten der Gesellschaft sowie die Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen der Gesellschaft und ihren Rechtsberatern sowie sonstigen Beratern einschließlich sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten. Die Sonderprüfung bezieht sich ausdrücklich auch darauf, ob und inwieweit Dokumente (unter Einschluss elektronischer Dokumente) im Zusammenhang mit den vorstehenden Prüfungsgegenständen nachträglich gelindert oder beseitigt wurden bzw. ob es Anweisungen hierzu gab.“

13.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG

Die Katjes 21 GmbH schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder sowie gegen die Charlie Investors S.à.r.l. und deren kontrollierende Unternehmen und Organe – gegebenenfalls gesamtschuldnerisch – (insbesondere aus §§ 93, 116, 117, 317 AktG) geltend macht,

die der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen, nicht im Unternehmensinteresse liegenden am 25. März 2015 vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Sachkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss durch Ausgabe von 636.492 neuen Stückaktien an Charlie Investors S.à.r.l. gegen die Einbringung von 7.451 Geschäftsanteilen an der Bouchard N.V., die am 21. April 2015 in das Handelsregister eingetragen wurde, zu einer bereits vorher feststehende Bewertung von Bouchard N.V. ohne Berücksichtigung des Wegfalls des wesentlichen Großkunden von Bouchard N.V. entstanden sind;

die der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen, nicht im Unternehmensinteresse liegenden Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Halloren Schokoladenfabrik AG (lSIN DE000A0LR5T0) in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 23 Abs. l der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse („Delisting“) und

die der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft aus den anschließenden, nicht im Unternehmensinteresse liegenden Aktienrückkäufen aus Gesellschaftsmitteln entstanden sind.“

14.

Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG

Die Katjes 21 GmbH schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Hauptversammlung bestellt Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Jahn, Milanring 11, 14558 Nuthetal, zum besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz I AktG zur Durchsetzung der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 12 bezeichneten Ersatzansprüche. Ebenfalls von der Ermächtigung erfasst werden ausdrücklich auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ggf. Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, soweit Schäden noch nicht abschließend beurteilt werden können. Dem besonderen Vertreter kommt die Befugnis zu, selbst eine rechtliche und/oder tatsächliche Prüfung der Ersatzansprüche vorzunehmen.“

 

Halle (Saale), im September 2017

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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