Hamburger Hafen und Logistik AktiengesellschaftHamburgA-Aktien
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Wahlen zum Aufsichtsrat Die Aufsichtsratsmitglieder Petra Bödeker-Schoemann und Dr. Wibke Mellwig haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2018 niedergelegt. Daher ist die Nachwahl von zwei Mitgliedern der Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat erforderlich. Die Nachwahl erfolgt im Einklang mit § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für die verbleibende Amtszeit von Frau Bödeker-Schoemann bzw. Frau Dr. Mellwig, mithin jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern gewählt werden. Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen wurde, ist der jeweilige Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemeinsam zu erfüllen. Von den zwölf Sitzen im Aufsichtsrat müssen somit mindestens vier mit Frauen und mindestens vier mit Männern besetzt sein. Bei Annahme der nachstehenden Wahlvorschläge wären diese Vorgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt – auf Empfehlung der Mitglieder seines Nominierungsausschusses – vor, folgende Personen mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt werden. Die vorstehenden Wahlvorschläge wurden auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und des vom Aufsichtsrat verabschiedeten Kompetenz- bzw. Anforderungsprofils, dass auch die Ziele des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung enthält, abgegeben. Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind jeweils Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen sowie den folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, wobei die mit 1 gekennzeichneten Unternehmen Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg sind.
Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex teilt der Aufsichtsrat Folgendes mit:
Über die vorstehend genannten Beziehungen hinaus stehen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen, insbesondere zu den Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, können auch den unter
abrufbaren Lebensläufen entnommen werden. |
Hamburg, im Mai 2018
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Der Vorstand