Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
Hamburg

An die Aktionäre der
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 16. Dezember 2014, 10:00 Uhr

in den Geschäftsräumlichkeiten der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft, Ballindamm 25, 20095 Hamburg stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Hamburg,

ein.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch einheitliche gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

„Nach Eintragung der Kapitalerhöhung aus der am heutigen Tage beschlossenen Ausnutzung des genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 2 der Satzung wird das Grundkapital der Gesellschaft EUR 94.379.540,00 betragen. Das so erhöhte Grundkapital von EUR 94.379.540,00 wird weiter erhöht um EUR 10.502.700,00 auf EUR 104.882.240,00 durch Ausgabe von 10.502.700 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien, die jeweils einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie verkörpern. Die neuen Aktien sind vom 1. Januar 2014 an gewinnberechtigt. Die neuen Aktien werden wie folgt ausgegeben:
a)

Von den neuen Aktien werden insgesamt 7.351.890 auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie verkörpern, an die CSAV Germany Container Holding GmbH, Hamburg, ausgegeben. Im Gegenzug hat die CSAV Germany Container Holding GmbH eine einheitliche gemischte Bar- und Sacheinlage zu erbringen, die sich wie folgt zusammensetzt:
(i)

Abtretung des der CSAV Germany Container Holding GmbH gegen die CSAV Germany Container GmbH zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von USD 50.000.000,00 (in Worten: US-Dollar fünfzig Millionen) an die Gesellschaft, der mit Darlehensvertrag („Loan Agreement“) vom 30. September 2014 zwischen der Compañía Sud Americana de Vapores S.A., der CSAV Germany Container Holding GmbH und der CSAV Germany Container GmbH zunächst zugunsten der Compañía Sud Americana de Vapores S.A. begründet und gemäß Ziff. 6(b)(i) des Loan Agreements an die CSAV Germany Container Holding GmbH abgetreten worden ist; sowie
(ii)

einer Bareinlage in Höhe der Differenz zwischen (x) einem Betrag in Höhe von EUR 259.007.084,70 (in Worten: Euro zweihundertneunundfünfzig Millionen siebentausendvierundachtzig und siebzig Cent), der sich aus einer Multiplikation der Anzahl der an die CSAV Germany Container Holding GmbH insgesamt auszugebenden 7.351.890 Aktien mit dem in nachstehender lit. c) festgesetzten Ausgabebetrag von EUR 35,23 je Aktie ergibt, und (y) dem Betrag des von der CSAV Germany Container Holding GmbH gemäß vorstehend (i) an die Gesellschaft abzutretenden Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von USD 50.000.000,00 (in Worten: US-Dollar fünfzig Millionen), umgerechnet in Euro auf Basis der von Bloomberg auf der Seite FXEUUS01 (EUR/USD Forward Points) veröffentlichten forward exchange points zuzüglich des durchschnittlichen bid/ask EUR/USD Wechselkurses, der sich am Tag des Vollzugs des Zusammenschlusses des Containerschifffahrtsgeschäftes der Compañía Sud Americana de Vapores S.A. mit der Gesellschaft (das „Closing Date“) um 17 Uhr Londoner Zeit ergibt, berechnet auf Grundlage der erwarteten Anzahl von Tagen, die zwischen dem Closing Date und dem Tag der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung liegen werden.
b)

Ferner werden insgesamt 3.150.810 auf den Namen lautende Stückaktien, die einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie verkörpern, gegen Bareinlage an die Kühne Maritime GmbH, Hamburg, ausgegeben.
c)

Der Ausgabebetrag der neuen 10.502.700 Stückaktien beträgt EUR 35,23 je Aktie. Von dem für jede ausgegebene Aktie zu leistenden Ausgabebetrag erhöhen je EUR 1,00 das Grundkapital der Gesellschaft, der verbleibende Betrag wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB geleistet.
d)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.
e)

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Insbesondere wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die genaue Höhe des Bareinlageanteils der von CSAV Germany Container Holding GmbH zu erbringenden gemischten Einlage festzulegen, wobei er die unter Ziff. 1.a)(ii) aufgestellten Vorgaben zur Umrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruches zu beachten hat.
f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5.1 der Satzung (Höhe des Grundkapitals) und § 5.3 der Satzung (Zahl der Stückaktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.“
2.

Änderungen der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
a)

Nach § 5.3 der Satzung wird ein neuer § 5.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2017 einmalig durch Ausgabe von bis zu 12.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zum Mindestausgabebetrag von EUR 1,00 (in Worten: Euro ein) pro Aktie um bis zu EUR 12.500.000 (in Worten: Euro zwölf Millionen fünfhunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wobei die neuen Aktien dieselbe Gattung und die gleichen Rechte wie die bestehenden Aktien haben sollen. Das Genehmigte Kapital II kann ausschließlich zum Zwecke des öffentlichen Angebots der Aktien im Rahmen einer Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse ausgenutzt werden. Der Vorstand entscheidet, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, über ein für jede Aktie zahlbares Agio aufgrund der Ergebnisse des Bookbuilding-Verfahrens. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien sind an ein oder mehrere Kreditinstitute und/oder ähnliche Institutionen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG auszugeben, vorbehaltlich der Bedingung, dass die neuen Aktien in Koordination mit dem Vorstand im Zuge der Börseneinführung weit gestreut werden sollten und dass die Erlöse, die den Mindestausgabebetrag überschreiten, nach Abzug von Kosten, Gebühren und Kommissionen nach Maßgabe der separat mit den relevanten Institutionen abzuschließenden Verträge an die Gesellschaft weiterzuleiten sind. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen, unter Berücksichtigung der Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II anzupassen.“
b)

Der bisherige § 5.4 der Satzung wird zu § 5.5.
c)

§ 7.3 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„Die Geschäftsordnung für den Vorstand wird durch den Aufsichtsrat erlassen.

Die nachfolgenden Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:

Genehmigung des Businessplans und des jährlichen Budgets;

Investitionen von mehr als EUR 100.000.000,00, sofern nicht im jährlichen Budget vorgesehen;

Verfügungen über Vermögensgegenstände im Wert von mehr als EUR 75.000.000,00, sofern nicht im jährlichen Budget vorgesehen;

Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft und einem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. AktG, sofern diese nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören oder einem Drittvergleich nicht standhalten;

Kreditaufnahmen außerhalb des Jahresbudgets mit einem Volumen von mehr als EUR 75.000.000,00; und

Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Exekutivkomitees der Gesellschaft.

Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat kann weitere Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte regeln, für die eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat in dem vom Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Zu den Berichtsgegenständen gehört ferner die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der gesellschafts- und konzerninternen Richtlinien durch die Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen (Compliance). Die Geschäftsordnung für den Vorstand hat die Informations- und Berichtspflichten des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat im Einzelnen zu regeln.“
d)

9.1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs durch die Hauptversammlung sowie sechs nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden.“
e)

§ 9.2 der Satzung wird gestrichen. Die Unterabsätze 9.3 bis 9.9 der Satzung werden entsprechend neu nummeriert.
f)

Der Überschrift von § 14 werden die Worte „sowie Übertragung der Hauptversammlung“ angefügt.
g)

§ 14.3 wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch eine mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Bekanntmachung oder durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienregister eingetragene Adresse des Aktionärs. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 15.3. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.“
h)

Nach § 14.4 der Satzung wird ein neuer § 14.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Die Hauptversammlung wird auf Deutsch geleitet, unter simultaner Übersetzung ins Englische.“
i)

Nach § 17.3 der Satzung wird ein neuer § 17.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Alle Maßnahmen, die gemäß dem Aktiengesetz oder anderen Gesetzen einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen (einschließlich Beendigung und der Liquidation der Gesellschaft, Rechtsformwechsel, Aufspaltung und Abspaltung, Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Veräußerung sämtlicher Vermögensgegenstände der Gesellschaft, grundlegende Umstrukturierungen der Gesellschaft im Sinne der Holzmüller-Rechtsprechung, Änderungen der Satzung, Verschmelzung und Kapitalerhöhungen) bedürfen einer Mehrheit von 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Dasselbe Mehrheitserfordernis gilt für eine Änderung dieses § 17.4.“
j)

§ 18.1 wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns unterbreiten will. Der Aufsichtsrat hat die in diesem § 18.1 genannten Unterlagen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu prüfen.“
3.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der gemäß § 9.1 der Satzung aus zwölf Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes gegenwärtig aus vier durch die Hauptversammlung gewählten und zwei nach Maßgabe des § 9.2 entsandten Mitgliedern sowie sechs nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach Eintragung der Satzungsänderung gem. Ziff. 2 d) und e) in das Handelsregister wird sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus sechs durch die Hauptversammlung gewählten und sechs nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat Dipl.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Jürgen Weber, Ulrich Leitermann und Dr. Andreas Rittstieg scheiden mit Wirkung zum Ablauf des Tages, an dem die Compañía Sud Americana de Vapores S.A. (CSAV) und die Gesellschaft das Closingprotokoll bezüglich des Zusammenschlusses des Containerschifffahrtsgeschäftes der CSAV mit der Gesellschaft unterzeichnen, aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aus. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2014 wurde Herr Michael Behrendt für die Zeit ab dem auf die Unterzeichnung des Closingprotokolls folgenden Tag zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft bestellt. Damit sind für die Zeit ab dem auf die Unterzeichnung des Closingprotokolls folgenden Tag noch zwei Anteilseignervertreter neu zu wählen.

Gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Herr Oscar Eduardo Hasbún Martínez, Vorstandsvorsitzender, Compañía Sud Americana de Vapores S.A., wohnhaft in Santiago de Chile, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt für die Zeit ab dem auf die Unterzeichnung des Closingprotokolls bezüglich des Zusammenschlusses des Containerschifffahrtsgeschäftes der CSAV mit der Gesellschaft folgenden Tag bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung von Herrn Hasbún für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.
b)

Herr José Francisco Pérez Mackenna, Geschäftsführer, Quiñenco S.A., wohnhaft in Santiago de Chile, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt für die Zeit ab dem auf die Unterzeichnung des Closingprotokolls bezüglich des Zusammenschlusses des Containerschifffahrtsgeschäftes der CSAV mit der Gesellschaft folgenden Tag bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung von Herrn Pérez für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.
II. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1. d) über den
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über den Grund für den gemäß Tagesordnungspunkt 1.d) beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss:
1.

Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist die weitere Kapitalisierung der Gesellschaft nach Maßgabe des Business Combination Agreement zwischen der Gesellschaft, der Compañía Sud Americana de Vapores S.A. („CSAV“), der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH und der Kühne Maritime GmbH vom 16. April 2014 (UR-Nr. 01098/2014 P des Hamburgischen Notars Dr. Axel Pfeifer; „BCA“). Die in Ziff. I.1 vorgeschlagene Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss liegt im Interesse unserer Gesellschaft, da sie die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft stärkt und die im BCA vereinbarten Beteiligungsverhältnisse herbeiführt. Ohne die Herstellung dieser Beteiligungsverhältnisse wäre ein Abschluss des BCA nicht möglich gewesen. Das BCA und der in ihm vereinbarte Zusammenschluss des Containerschifffahrtsgeschäftes der CSAV mit der Gesellschaft liegen im Interesse unserer Gesellschaft, da es die Marktpositionen der Gesellschaft auf wichtigen Routen stärkt, ihre Wettbewerbsfähigkeit insgesamt verbessert und die Realisierung erheblicher Synergien erlaubt, welche die Rentabilität der Gesellschaft steigern werden. Auf diese Weise wird ein Beitrag zur Steigerung des gesamten Unternehmenswertes geleistet, was im Ergebnis allen Aktionären unserer Gesellschaft zugutekommt. Aus diesem Grunde ist das Gesellschaftsinteresse an dem beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss höher zu bewerten als das Interesse der einzelnen Aktionäre am Erhalt ihrer Bezugsrechte.
2.

Der Ausgabebetrag von EUR 35,23 pro neuer Aktie entspricht dem anteiligen Unternehmenswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung der durch den Zusammenschluss verursachten anteiligen Synergiepotenziale und eines (im Zeitpunkt der Erstellung dieses Vorstandsberichts ermittelten) Investorenabschlages von ca. 17 % für die Bereitschaft zur Bereitstellung von frischem Kapital. Auch dieser Ausgabebetrag wurde im BCA vereinbart und bildet einen wesentlichen Eckpfeiler für die Bereitschaft der CSAV, das BCA abzuschließen und den in ihm vereinbarten Zusammenschluss einzugehen.
III. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2.a) über den
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über den Grund für den gemäß Tagesordnungspunkt 2.a) beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss:
1.

Zweck der vorgesehenen Ermächtigung zu einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die beabsichtigte Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft dazu zu nutzen, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft durch Einwerbung frischer Barmittel zu stärken. Durch den Bezugsrechtsausschluss soll eine möglichst breite Streuung der jungen Aktien gewährleistet werden, da sich dies positiv auf die Fungibilität der Aktien der Gesellschaft auswirken und deren Akzeptanz am Kapitalmarkt erhöhen wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung setzt die Verwaltung zudem in die Lage, eine günstige Marktsituation für einen Börsengang gegebenenfalls auch kurzfristig auszunutzen.

Ohne einen Bezugsrechtsausschluss wäre die Erreichung dieser im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegenden Ziele nicht sichergestellt. Insbesondere wäre die Fungibilität und damit die Akzeptanz der Aktien der Gesellschaft am Kapitalmarkt im Falle einer Bezugsrechtsgewährung nicht gewährleistet. Dies würde die Durchführbarkeit des beabsichtigten Börsengangs gefährden. Zudem führt eine kurzfristig durchführbare Kapitalerhöhung ohne Bezugsgewährung wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre und damit zur größtmöglichen Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Durch die Beschränkung der Ermächtigung auf die Ausgabe von höchstens 12.500.000 neuen Aktien wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
2.

Die bei Ausübung der Ermächtigung geschaffenen jungen Aktien sind zu einem Mindestausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie auszugeben. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrates über ein für jede Aktie zahlbares Aufgeld („Agio“), das aufgrund der Ergebnisse eines Bookbuilding-Verfahrens festgesetzt wird. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Ausgabepreis den im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Marktkonditionen entspricht.
IV. Vorlage an die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an, liegen in den Geschäftsräumen der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft, Ballindamm 25, 20095 Hamburg, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1.d) über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG;

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2.a) über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
V. Weitere Angaben zur Einberufung
1.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich mindestens zwei Tage vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Bei der Berechnung der Anmeldefrist werden der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse zugehen:

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
Abteilung Investor Relations
Ballindamm 25
20095 Hamburg
IR@hlag.com
2.

Stimmrechtsvertretung

In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut oder einem gleichgestellten Institut, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Für den Nachweis der Bevollmächtigung genügt die elektronische Übermittlung an die vorstehend genannte E-Mail-Adresse.

Hamburg, im November 2014

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.