H&K AG – außerordentliche Hauptversammlung

H&K AG

Oberndorf a.N.

DE000A11Q133 MLHK

An unsere Aktionäre

ABSAGE DER AUßERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM 26.01.2016
SOWIE EINLADUNG ZUR NEUEN AUßERORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG DER H&K AG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bedauerlicherweise wurde unsere Einladung vom 15.12.2015 zur außerordentlichen Hauptversammlung der H&K AG im elektronischen Bundesanzeiger erst am 22.12.2015 und damit verspätet veröffentlicht. Da hierdurch die satzungsmäßige Ladungsfrist zur Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung nicht mehr eingehalten werden kann, wird hiermit der ursprünglich mitgeteilte Termin zur außerordentlichen Hauptversammlung der H&K AG am 26.01.2016 abgesagt und die am 22.12.2015 veröffentlichte Einladung ist damit gegenstandslos.

Gleichzeitig laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der

am 29.02.2016, um 10:00 Uhr
im Konferenzraum 1 von
McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP,
Feldbergstraße 35, 60323 Frankfurt am Main

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Änderung der Firma der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Firma der Gesellschaft in HK AG zu ändern.

2.
Änderung von Ziffer 1.1 der Satzung der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 1.1 der Satzung der Gesellschaft neu zu fassen:
„1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet „HK AG“.“

3.
Änderung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 6 Mitgliedern. Es wird festgestellt, dass das Drittelbeteiligungsgesetz keine Anwendung findet.“

4.
Änderung der Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„8.1 Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 6 Mitgliedern.“

5.
Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach dem § 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Andreas Heeschen in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit von Herrn Heeschen endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dieter John in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit von Herrn John endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

6.
Anpassung der Einberufungsfrist gemäß Ziffer 13.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig (30) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß Ziffer 14.2 der Satzung.“

7.
Änderung der Ziffer 13.2 der Satzung der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 13.2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig (30) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß Ziffer 14.2 der Satzung.“

8.
Anpassung der Anmeldefrist gemäß Ziffer 14.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist dabei nicht mitzurechnen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder durch einen sonstigen geeigneten Nachweis. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“

9.
Änderung der Ziffer 14.2 der Satzung der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 14.2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist dabei nicht mitzurechnen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder durch einen sonstigen geeigneten Nachweis. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 21.000.000 Aktien. Jeder Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 21.000.000.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 22.02.2016 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und zur Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes, in Form eines besonderen Nachweises durch das depotführende Institut oder eines sonstigen geeigneten Nachweises an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermitteln:

Per Post:
H&K AG
z.Hd. Herrn Groß
Heckler & Koch Str. 1
78727 Oberndorf
Deutschland
Per Telefax:
+49 7423 79 82582
Via E-Mail:
Heinrich.Gross@heckler-koch-de.com

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 08.02.2016 (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) (der „Nachweisstichtag“) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22.02.2016 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher, auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. eine Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB). § 135 AktG bleibt unberührt.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

Per Post:
H&K AG
z.Hd. Herrn Groß
Heckler & Koch Str. 1
78727 Oberndorf
Deutschland
Per Telefax:
+49 7423 79 82582
Via E-Mail:
Heinrich.Gross@heckler-koch-de.com

Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen gilt das Erfordernis der Textform nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.

Rechte der Aktionäre

1. Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 04.02.2016 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) an folgende Adresse oder Telefax-Nummer schriftlich zugehen:

Per Post:
H&K AG
z.Hd. Herrn Groß
Heckler & Koch Str. 1
78727 Oberndorf
Deutschland
Per Telefax:
+49 7423 79 82582

Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind.

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

2. Anträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG)
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 14.02.2016, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugeht:

Per Post:
H&K AG
z.Hd. Herrn Groß
Heckler & Koch Str. 1
78727 Oberndorf
Deutschland
Per Telefax:
+49 7423 79 82582
Via E-Mail:
Heinrich.Gross@heckler-koch-de.com

3. Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter berechtigt, im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit bzw. der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festzulegen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern.

 

Oberndorf, im Januar 2016

H&K AG

Der Vorstand

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