Hof Hausen vor der Sonne Golf AG – Hauptversammlung 2017

Hof Hausen vor der Sonne Golf AG

Hofheim am Taunus

Tagesordnung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Hof Hausen vor der Sonne Golf AG am 26. Juni 2017 um 19:00 Uhr (mit eventueller Verlängerung auf den 27. Juni) in der Stadthalle Hofheim am Taunus.

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hof Hausen vor der Sonne Golf AG zum 31.12.2016 mit Bericht des Vorstands, dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs 2016 in Höhe von 61.639,66 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Roland Grundstein für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats

Herrn Manfred Frey
Herrn Ulrich Wolf
Herrn Dr. Bernd Ellinger
Herrn Bernd-Helmut Eichelbaum
Herr Bernhard Läpke
Frau Ulrike Mészáros

Für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Wilfried Hackmann, Wiesbaden, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.

6.

Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen entgegen der Regelung im § 14 der Satzung vor zu beschließen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 keine Vergütung erhalten.

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

7.1 Änderung § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Jetziger Text Zukünftiger Text
Das Grundkapital beträgt 8.211.377,00 € und ist eingeteilt in 16.060 Stückaktien.
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juli 2007 ermächtigt worden, in der Zeit bis zum 2. Juli 2012 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt 204.520 € durch Ausgabe von bis zu 400 neuen Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen lediglich Stammaktien. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag von mindestens 51,30 € pro Aktie ausgegeben werden und zur Zeichnung von mindestens und höchstens zwanzig Aktien natürliche Personen zugelassen werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital 2007) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu ändern.
Das genehmigte Kapital ist nach dieser Kapitalerhöhung ausgeschöpft.
Das Grundkapital beträgt 8.211.377,00 € und ist eingeteilt in 16.060 Stückaktien.

Begründung: Die genehmigte Kapitalerhöhung wurde am 27.02.2008 im Handelsregister eingetragen. Es besteht zzt. keine Erfordernis ein genehmigtes Kapital einzutragen.

7.2 Änderung § 6 (Sondervorteile und Spielberechtigung) Abs. 2 (Änderung ist in Fett- und Kursivschrift)

Jetziger Text Zukünftiger Text
Mit dem Erwerb von 20 Namensaktien erwirbt der Aktionär einen Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages, der ihm gegen Zahlung einer von der Gesellschaft festzusetzenden laufenden Spielgebühr das Recht einräumt, die von der Gesellschaft betriebenen Golfanlagen im Rahmen des Nutzungsvertrages und der jeweiligen Spiel- und Hausordnung zur Ausübung des Golfsports zu nutzen. Ein Aktionär, der durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages das Recht zur Nutzung erworben hat, ist zur Zahlung der vertraglich übernommenen Spielgebühr verpflichtet. Wird dem Aktionär die Spielberechtigung durch die Gesellschaft entzogen, so entfällt der Anspruch auf Nutzung der von der Gesellschaft betriebenen Golfanlagen. Mit dem Erwerb von 20 Namensaktien erwirbt der Aktionär einen Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages, der ihm gegen Zahlung einer von der Gesellschaft festzusetzenden laufenden Spielgebühr das Recht einräumt, die von der Gesellschaft betriebenen Golfanlagen im Rahmen des Nutzungsvertrages und der jeweiligen Haus-, Platz- und Spielordnung zur Ausübung des Golfsports zu nutzen. Ein Aktionär, der durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages das Recht zur Nutzung erworben hat, ist zur Zahlung der vertraglich übernommenen Spielgebühr verpflichtet. Wird dem Aktionär die Spielberechtigung durch die Gesellschaft entzogen, so entfällt der Anspruch auf Nutzung der von der Gesellschaft betriebenen Golfanlagen.

Begründung: Anpassung der Bezeichnung der Ordnung an die Bezeichnung in der Satzung des Golf-Clubs Hof Hausen vor der Sonne Hofheim e.V.

7.4 Änderung § 7 (Zusammensetzung und Geschäftsführungsbefugnis) Abs. 1

Jetziger Text Zukünftiger Text
Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands, der aus höchstens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand kann auch aus nur einem Mitglied bestehen, wenn das Grundkapital der Gesellschaft mehr als 3.000.000 € beträgt (Befreiung von § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, der aus einer, zwei oder drei Personen bestehen kann.

Begründung: Dies ist keine inhaltliche Änderung, sondern stellt den beabsichtigten Sachverhalt vereinfacht und verständlicher dar.

7.5 Änderung § 9 (Zusammensetzung, Amtsdauer) Abs. 2 (Änderung ist in Fett- und Kursivschrift)

Jetziger Text Zukünftiger Text
Solange der Golf-Club Hof Hausen vor der Sonne e.V. mit dem Sitz in Hofheim am Taunus, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR 11186, Aktionär der Gesellschaft ist, hat er das Recht, ein Mitglied des Aufsichtsrats zu entsenden. Das entsandte Mitglied des Aufsichtsrats soll dem Vorstand des Golf-Clubs Hof Hausen vor der Sonne e.V. angehören. Solange der Golf-Club Hof Hausen vor der Sonne Hofheim e.V. mit dem Sitz in Hofheim am Taunus, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR 11186, Aktionär der Gesellschaft ist, hat er das Recht, ein Mitglied des Aufsichtsrats zu entsenden. Das entsandte Mitglied des Aufsichtsrats muss dem Vorstand des Golf-Clubs Hof Hausen vor der Sonne Hofheim e.V. angehören.

Begründung: Durch die Umbenennung des Golf-Clubs Hof Hausen vor der Sonne e.V. zu Golf-Club Hof Hausen vor der Sonne Hofheim e.V. muss dieser neue Name auch in der Satzung angepasst werden. Außerdem wird nun zwingend verlangt, dass das durch den Golf-Club Hof Hausen vor der Sonne Hofheim e.V. in den Aufsichtsrat entsandte Aufsichtsratsmitglied ein Vorstandsmitglied des Golf-Clubs ist.

7.6 Streichung § 9 (Zusammensetzung, Amtsdauer) Abs. 3

Jetziger Text Zukünftiger Text
Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern soll die Hauptversammlung für die gleiche Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder wählen und die Reihenfolge bestimmen, in der sie an die Stelle der während ihrer Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Amtsdauer treten. (Streichung des Absatzes)

Begründung: Das beschriebene Verfahren entspricht nicht dem § 101 Abs. 3 Aktiengesetz. Weiterhin wurden seit geraumer Zeit keine Ersatzmitglieder gewählt.

7.7 Änderung § 11 (Vorsitzender und Stellvertreter) Abs. 1 (Änderung ist in Fett- und Kursivschrift)

Jetziger Text Zukünftiger Text
Der Aufsichtsrat wählt jährlich in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat wählt in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Begründung: Die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll nicht mehr jährlich, sondern nur noch in einer konstitutionierenden Sitzung des Aufsichtsrats nach der Wahl eines neuen Aufsichtsrats, stattfinden.

7.8 Änderung § 12 (Einberufung u. Beschlussfassung) Abs. 1 (Änderung ist in Fett- und Kursivschrift)

Jetziger Text Zukünftiger Text
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch einberufen.
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich (per Telefax oder E-Mail) oder telegrafisch einberufen.

Begründung: Der Begriff „fernschriftlich“ wird konkretisiert und speziell wird die Verwendung von E-Mail – was der heuten Praxis entspricht – explizit erlaubt.

7.9 Ergänzung § 15 (Ort und Einberufung) Abs. 3

Jetziger Text Zukünftiger Text
(Kein jetziger Text, dies ist ein neuer zusätzlicher Absatz.) Die Einberufung wird mittels einfachem Brief oder E-Mail-Nachricht an die letztbekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Aktionärs gesendet.

Begründung: Die Versendung von über 800 Einladungen nebst allen Anlagen erzeugt Kosten durch Papier, Druck, Sortierung, Kuvertierung, Porto und Versand. Mittels Zustellung durch E-Mail sollen diese Kosten in Zukunft eingespart werden.

7.10 Änderung § 19 (Beschlussfassung) Abs. 2

Jetziger Text Zukünftiger Text
Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so werden die beiden Bewerber mit den erreichten höchsten Stimmenzahlen zur engeren Wahl gestellt. Ergibt die Wahl eine Stimmengleichheit dieser beiden Bewerber, so entscheidet das Los. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat darf jeder Aktionär maximal so viele der Kandidaten wählen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Entfallen auf zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen und kann dadurch nicht festgestellt werden, wer von diesen gewählt ist, so findet unter diesen eine Stichwahl statt. Endet diese wiederum unentschieden, entscheidet das Los.

Begründung: Mit dieser Änderung soll es ermöglicht werden, dass alle zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat gleichzeitig, jedoch weiterhin voneinander unabhängig, und nicht in separaten Wahlgängen besetzt werden können.

8.

Anträge

9.

Aktuelles

 

Hofheim am Taunus, den 15. Mai 2017

Roland Grundstein
Vorstand

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