Infineon Technologies AG – Hauptversammlung 2016

Infineon Technologies AG

Neubiberg

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie herzlich ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Infineon Technologies AG

am Donnerstag, dem 18. Februar 2016, um 10.00 Uhr im ICM (Internationales Congress Center München), Am Messesee 6, Messegelände, 81829 München.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Infineon Technologies AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. September 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die Infineon Technologies AG und den Infineon-Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015

Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter www.infineon.com/hauptversammlung veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und – was den Bericht des Aufsichtsrats angeht – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Infineon Technologies AG von EUR 225.854.296,20 in Höhe von EUR 224.654.296,20 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie und zur Einstellung des restlichen Betrags in Höhe von EUR 1.200.000,00 in andere Gewinnrücklagen zu verwenden.

Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 6 Mio. eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsehen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte

a.

Auf Empfehlung des Investitions-, Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der noch zu erstellenden Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu bestellen.

b.

Auf Empfehlung des Investitions-, Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2016/2017 zu bestellen.

6.

Aufhebung des Bedingten Kapitals III (§ 4 Abs. 5 der Satzung)

Das Bedingte Kapital III in § 4 Abs. 5 der Satzung stand für die Bedienung von Bezugsrechten aus dem „Infineon Technologies AG 2001 International Long Term Incentive Plan“ (SOP 2001) und dem „Infineon Technologies AG Aktienoptionsplan 2006“ (SOP 2006) zur Verfügung. Während der SOP 2001 schon länger ausgelaufen ist, können seit dem 3. Juni 2015 auch unter dem SOP 2006 keine Bezugsrechte mehr ausgeübt werden. Das Bedingte Kapital III ist daher überflüssig und kann aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Bedingte Kapital III aufzuheben und § 4 Abs. 5 der Satzung zu streichen. Die bisher inhaltsleeren Absätze 6 bis 9 des § 4 werden aufgehoben; die bisherigen Absätze 10 und 11 werden damit zu den Absätzen 5 und 6.

7.

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016/I für Mitarbeiteraktien (§ 4 Abs. 7 der Satzung neu)

Das für die Ausgabe an Mitarbeiter vorgesehene Genehmigte Kapital 2010/II in Höhe von EUR 40 Mio. ist am 10. Februar 2015 ausgelaufen. Bedarf für ein neues genehmigtes Kapital zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien besteht jedoch vor dem Hintergrund des für die Führungskräfte des Infineon-Konzerns bestehenden Performance Share Plans (PSP). Erstmals zum 1. Oktober 2017 müssen die seit 2013 unter diesem Plan zugeteilten virtuellen Aktien (Performance Shares) von der Gesellschaft in Stammaktien der Infineon Technologies AG umgetauscht werden. Hierzu soll unter anderem das neue Genehmigte Kapital 2016/I dienen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Februar 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 30 Mio. durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zum Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften zu erhöhen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Aktien können in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Aktiengesetz in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (Genehmigtes Kapital 2016/I).

b.

§ 4 der Satzung (in der Fassung nach Eintragung der Änderungen zu TOP 6) wird um einen neuen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„(7)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Februar 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 30 Mio. durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zum Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften zu erhöhen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Aktien können in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Aktiengesetz in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (Genehmigtes Kapital 2016/I).“

8.

Änderung von § 11 der Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder)

Die Aufsichtsratsvergütung ist zuletzt von der Hauptversammlung 2011 beschlossen worden. Die nunmehr vorgeschlagene Änderung soll den in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen Rechnung tragen: So soll künftig der bisher variable Vergütungsteil vollständig entfallen. Zugleich soll die verbleibende reine Festvergütung auf ein angemessenes Niveau angehoben werden. Mit der Neufassung würde die Gesellschaft künftig allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Aufsichtsratsvergütung entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 11 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

㤠11
Vergütung
(1)

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung, die sich aus der Grundvergütung (a) und – im Fall der Wahrnehmung bestimmter Funktionen innerhalb des Aufsichtsrats – einem Zuschlag (b) zusammensetzt:

(a)

Die Grundvergütung beträgt EUR 90.000,00.

(b)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält einen Zuschlag von EUR 90.000,00, jeder seiner Stellvertreter von EUR 30.000,00, die Vorsitzenden des Investitions-, Finanz- und Prüfungsausschusses sowie des Strategie- und Technologieausschusses von je EUR 25.000,00 und jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses – mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des Vermittlungsausschusses – von EUR 15.000,00.

Der Zuschlag fällt nur an, wenn sich das Gremium, dem das Aufsichtsrats- oder Ausschuss-Mitglied angehört, in dem betreffenden Geschäftsjahr versammelt oder Beschlüsse gefasst hat. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats mehrere der genannten Funktionen ausübt, erhält es nur einen einzigen Zuschlag, der sich nach der am höchsten dotierten Funktion bemisst.

Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat, einen Ausschuss oder eine bestimmte Funktion eintreten oder aus dem Aufsichtsrat, einem Ausschuss oder einer bestimmten Funktion ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft bzw. der Wahrnehmung ihrer Funktion ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsteils.

(2)

Die Gesellschaft gewährt jedem Mitglied des Aufsichtsrats für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 2.000,00. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, fällt das Sitzungsgeld nur einmal an.

(3)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die von ihnen insoweit etwa abzuführende Umsatzsteuer. Die Gesellschaft zahlt den Aufsichtsratsmitgliedern des Weiteren die auf ihre feste Vergütung und auf das Sitzungsgeld etwa anfallende Umsatzsteuer. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit die Gesellschaft eine solche unterhält; diese kann auch einen angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Die Prämien für die Versicherung entrichtet die Gesellschaft.

(4)

Die feste Vergütung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, und das Sitzungsgeld innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Sitzung zur Zahlung fällig.“

Die neue Vergütungsregelung findet erstmals für das am 1. Oktober 2015 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7:
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016/I für Mitarbeiteraktien (§ 4 Abs. 7 der Satzung neu)

Direkte Aktienbeteiligungen gehören schon lange zum Kreis der bewährten Vergütungselemente für Führungskräfte börsennotierter Unternehmen. Niederschlag gefunden haben sie bei Infineon in dem seit 2013 laufenden Performance Share Plan (PSP), der den Führungskräften der Infineon Technologies AG und ihrer Konzerngesellschaften die Möglichkeit einräumt, zunächst nur virtuelle in echte Infineon-Aktien umzutauschen, wobei 50% davon nur dann umgetauscht werden können, wenn sich die Infineon-Aktie während der vierjährigen Laufzeit einer Tranche besser entwickelt als der Philadelphia Semiconductor Sector-Index (SOX). Voraussetzung für eine Teilnahme am PSP ist, dass die Führungskraft eine bestimmte, vom Volumen der ihr gewährten Performance Shares abhängige Anzahl Infineon-Aktien aus ihrem eigenen Vermögen erwirbt und während der vierjährigen Laufzeit der PSP-Tranche hält.

Die Ausgabe von Aktien im Rahmen des PSP dient der Integration der Führungskräfte in das Unternehmen und deren Identifikation mit Infineon. Die Führungskräfte sollen sich auch als verantwortungsbewusste Aktionäre am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligen. Das fördert die weitere Übernahme von Verantwortung im Unternehmen. Da ein Umtausch der virtuellen in Infineon-Aktien nur in Betracht kommt, wenn die Führungskraft bis zum Ende der Haltefrist ununterbrochen bei der Infineon Technologies AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften beschäftigt ist, dient der PSP schließlich der langfristigen Bindung der Führungskräfte an das Unternehmen.

Die Ausgabe von Aktien im Rahmen des PSP liegt nach alledem im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Kapital ihrer Gesellschaft wird im Übrigen auch vom Gesetzgeber vielfältig gefördert und vom Aktiengesetz in mehrfacher Weise erleichtert.

Das neue genehmigte Kapital von bis zu EUR 30 Mio. dient allein dazu, die Performance Shares von Arbeitnehmern nach dem Ablauf der vierjährigen Wartefrist in echte Infineon-Aktien umzutauschen. Für eine solche Ausgabe der Aktien an die Begünstigten muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Zwar nehmen auch Mitglieder der Geschäftsleitungen der Infineon Technologies AG und ihrer Konzerngesellschaften am PSP teil. An sie sollen aber keine neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2016/I ausgegeben werden. Hierfür sollen vielmehr eigene Aktien verwendet werden.

Die für die PSP-Teilnehmer bestimmten neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag gegen Bareinlage ausgegeben. Um die begünstigten Arbeitnehmer zu entlasten, kann die Ausgabe auch unter Beachtung der in § 204 Abs. 3 Aktiengesetz näher geregelten Voraussetzungen vorgenommen werden. Danach wird die auf die Aktien zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Aktiengesetz in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. In diesem Fall findet also eine Umbuchung in Höhe des geringsten Ausgabebetrages der neuen Aktien zu Lasten der im Jahresabschluss gebildeten Sonderrücklage und zugunsten des Grundkapitals statt.

Der vorgeschlagene Umfang des Genehmigten Kapitals 2016/I von bis zu nominal EUR 30 Mio. (= bis zu 15 Mio. Aktien) beläuft sich auf rund 1,3% des derzeitigen Grundkapitals. Bei Unterstellung einer annähernd konstanten, der bisherigen Quote entsprechenden Teilnahme am PSP und einer maximalen Erfolgsquote am Ende der vierjährigen Haltefrist einer jeden Tranche reicht dieser Betrag aus, um die Ansprüche aller planteilnehmenden Arbeitnehmer auf Umwandlung ihrer virtuellen Aktien über die fünfjährige Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016/I zu befriedigen. Bei ungünstigem Planverlauf (weniger Planteilnehmer, ungünstiger Aktienkursverlauf, starke Mitarbeiterfluktuation, zu geringer Jahresüberschuss, etc.) ist am Ende allerdings auch eine deutlich geringere Umtauschquote denkbar.

Zur Bedienung von Ansprüchen aus dem PSP können von Infineon grundsätzlich auch zurückerworbene eigene Aktien eingesetzt werden; alternativ kann Infineon gegenüber den Planteilnehmern eine Barauszahlung im Wert der umzuwandelnden Performance Shares vornehmen. Die Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität haben, alternativ oder zusätzlich zur Ausgabe eigener Aktien bzw. zur Barzahlung auch neue Aktien zu schaffen und auszugeben. Die Vorteile der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016/I im Rahmen des PSP liegen vor allem in der Verwendung der Aktien unabhängig von einem vorherigen Rückerwerb und in der Schonung der Liquidität der Gesellschaft.

Der Vorstand wird auch in Zukunft in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Teilnahme einer Führungskraft oder einer Gruppe von Führungskräften am PSP-Plan (und damit die mögliche spätere Ausgabe von Infineon-Aktien an die Begünstigten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre) dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre entspricht. Ebenso werden Vorstand und Aufsichtsrat sicherstellen, dass die Nutzung des Genehmigten Kapitals 2016/I zur Befriedigung der Ansprüche der PSP-Teilnehmer den vorstehenden Bedingungen genügt. Eine Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2016/I zur Bedienung von Ansprüchen aus dem PSP erfolgt nur dann, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016/I laufend unterrichten.

II.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.261.967.666,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 1.130.983.833 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 6 Mio. zum Zeitpunkt der Einberufung vorhandene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

a.

Anmeldung

Alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre, die sich bis spätestens 11. Februar 2016, 24:00 Uhr (MEZ) zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind gemäß § 14 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt.

Die Anmeldung hat in Textform

unter der Anschrift
Infineon Hauptversammlung 2016
c/o Computershare Operations Center
80249 München,

unter der Telefax-Nummer
+49 (0)89 30903 – 74681 oder

unter der E-Mail-Adresse
hv2016@infineon.com

oder elektronisch im Internet

unter www.infineon.com/hauptversammlung

zu erfolgen. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.

Für die elektronische Anmeldung im Internet unter www.infineon.com/hauptversammlung benötigen Sie neben Ihrer Aktionärsnummer den individuellen Zugangscode, den Sie entweder mit den Hauptversammlungsunterlagen erhalten oder – wenn Sie bereits für den elektronischen Versand der Hauptversammlungsunterlagen registriert sind – selbst gewählt haben.

b.

Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. ein hierzu bereites Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben. Auch in diesen Fällen ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich.

Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Ziff. 3.a. bis c.

c.

Briefwahl

Außerdem können Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich.

Einzelheiten zum Verfahren der Briefwahl entnehmen Sie bitte der Ziff. 3.d.

d.

Umschreibestopp (Technical Record Date)

Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Bitte beachten Sie jedoch, dass aus abwicklungstechnischen Gründen vom 12. Februar 2016 bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) ein sog. Umschreibestopp (Technical Record Date) gilt, d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden.

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des Umschreibestopps (Technical Record Date) weiter frei verfügen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe

a.

Allgemeines

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie können Ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, Stimmrechtsvertreter oder im Wege der Briefwahl ausüben.

b.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

aa.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder

i.

in Textform oder elektronisch im Internet, jeweils gegenüber der Gesellschaft, unter einer der oben für die Anmeldung angegebenen Adressen oder

ii.

in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform)

zu erteilen. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht unter einer der oben für die Anmeldung genannten Adressen an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

bb.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellten Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 Aktiengesetz. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regeln.

Kreditinstitute und andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.

cc.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

c.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter

Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter der Gesellschaft (sog. Stimmrechtsvertreter) in der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

aa.

Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Soweit den Stimmrechtsvertretern keine Weisung erteilt wird, üben sie das Stimmrecht nicht aus.

bb.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter

i.

keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie

ii.

nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 Aktiengesetz oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 Aktiengesetz gibt oder die nach den §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich gemacht werden.

cc.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können

i.

in Textform unter der Anschrift Infineon Hauptversammlung 2016, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, bis zum 17. Februar 2016, 24:00 Uhr (MEZ),

ii.

in Textform unter der Telefax-Nummer +49 (0)89 30903 – 74681 sowie unter der E-Mail-Adresse hv2016@infineon.com bis zum 18. Februar 2016, 12:00 Uhr (MEZ) oder

iii.

elektronisch im Internet mittels Aktionärsnummer und individuellem Zugangscode unter www.infineon.com/hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung

erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter noch bis zum Ende der Abstimmungen auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden.

dd.

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

ee.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Weisung an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

d.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist Folgendes zu beachten:

aa.

Briefwahlstimmen können

i.

in Textform unter der Anschrift Infineon Hauptversammlung 2016, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, bis zum 17. Februar 2016, 24:00 Uhr (MEZ),

ii.

in Textform unter der Telefax-Nummer +49 (0)89 30903 – 74681 sowie unter der E-Mail-Adresse hv2016@infineon.com bis zum 18. Februar 2016, 12:00 Uhr (MEZ) oder

iii.

elektronisch im Internet mittels Aktionärsnummer und individuellem Zugangscode unter www.infineon.com/hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung

abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung können Briefwahlstimmen noch bis zum Ende der Abstimmungen auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

bb.

Bitte beachten Sie, dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 Aktiengesetz oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 Aktiengesetz gibt oder die nach den §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich gemacht werden.

cc.

Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Kreditinstitute oder anderer ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellter Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen), können sich der Briefwahl bedienen.

dd.

Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen.

ee.

Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 behält ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

ff.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

e.

Formulare für Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl

Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können insbesondere mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Formular, aber auch auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. Ein universell verwendbares Vollmachts- und Briefwahlformular steht im Internet unter www.infineon.com/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. Es wird Ihnen auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Darüber hinaus können Vollmachten mit den im Stimmkartenblock enthaltenen Vollmachtskarten erteilt werden.

Wenn Sie direkt ein Kreditinstitut oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmachtserteilung ab.

4.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen vor und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu (weitere Einzelheiten hierzu finden Sie im Internet unter www.infineon.com/hauptversammlung):

a.

Erweiterung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 250.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Infineon Technologies AG (Am Campeon 1–12, 85579 Neubiberg) zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 18. Januar 2016, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 Aktiengesetz in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 18. November 2015, 0:00 Uhr (MEZ), Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind.

b.

Gegenanträge; Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz mit einer Begründung zu versehen und spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 3. Februar 2016, 24:00 Uhr (MEZ),

unter der Anschrift
Infineon Technologies AG
Investor Relations
Am Campeon 1–12
85579 Neubiberg,

unter der Telefax-Nummer
+49 (0)89 30903 – 74681 oder

unter der E-Mail-Adresse
hv2016@infineon.com

an die Gesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 Aktiengesetz werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.infineon.com/hauptversammlung veröffentlicht.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 Aktiengesetz für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz beigefügt sind.

c.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Infineon-Konzerns und der in den Infineon-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

5.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite; American Depositary Shares

Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a Aktiengesetz können im Internet unter www.infineon.com/hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen zusätzlich in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die für sie notwendigen Informationen zur Hauptversammlung von der Deutschen Bank (Depositary).

6.

Übertragung der Hauptversammlung

Für Aktionäre der Gesellschaft und ihre Bevollmächtigten wird die Hauptversammlung live im Internet unter www.infineon.com/hauptversammlung übertragen, soweit der Versammlungsleiter eine Übertragung zulässt. Den Online-Zugang zu der Übertragung erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des individuellen Zugangscodes. Diese Live-Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.

Die Reden des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Beginn der Hauptversammlung können bei Zulassung durch den Versammlungsleiter auch von allen sonstigen Interessierten live im Internet verfolgt werden. Sie stehen nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung unter www.infineon.com/hauptversammlung zur Verfügung.

Dem Versammlungsleiter obliegt die Zulassung von Vertretern der Presse und der Medien zur Aufnahme sowie zur Übertragung der Hauptversammlung oder Teilen von ihr in Bild und/oder Ton.

Neubiberg, im Januar 2016

Mit freundlichen Grüßen

Infineon Technologies AG

Der Vorstand

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