INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft – Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft

Jena

– ISIN DE000A0EPUH1 –

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung


am Mittwoch, dem 26. August 2015

Zur im Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 26. August 2015,
um 10.00 Uhr (MESZ),
in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 Jena,

ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionäre Katharina Kliszczynski, Roland Klaus und Gerald Schröter fristgemäß am 25. Juli 2015 eingegangen.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher – unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 8 – auf Verlangen der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG um folgende Tagesordnungspunkte erweitert und hiermit bekannt gemacht:

Auf Antrag der Aktionäre Katharina Kliszczynski, Roland Klaus und Gerald Schröter:

TOP 9

Abberufung der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Aktionäre Katharina Kliszczynski, Roland Klaus und Gerald Schröter schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Dr. Herbert May und Dr. Kai Hudetz werden mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung abberufen.

Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Beschlussvorschlag der Aktionäre Roland Klaus, Katharina Kliszcynski und Gerald Schröter zu TOP 9:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den Antrag der Aktionäre Klaus, Kliszcynski und Schröter auf Abwahl der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Herbert May und Dr. Kai Hudetz abzulehnen.

Begründung:

Mit Dr. Herbert May, ehemaliges Vorstandsmitglied der Deutsche Telekom AG, und Herr Dr. Kai Hudetz, Geschäftsführer der IFH Institut für Handelsforschung GmbH, Köln, verfügt die Gesellschaft über zwei erfahrene und unabhängige Manager mit erheblicher Branchenkenntnis, die dem Aufsichtsrat seit Dezember 2010 bzw. Juli 2013 angehören. Sie haben in dieser Zeit für Stabilität des Unternehmens gesorgt und Konflikte zwischen den Aktionären und Organen zu lösen vermocht. Eine erneute Veränderung im Aufsichtsrat würde zu einer erheblichen Verunsicherung bei den Kunden im Markt und am Kapitalmarkt sorgen. Die Kontinuität in der personellen Besetzung des Aufsichtsrats ist auch gerade vor den jüngst abgeschlossenen Finanzierungsverhandlungen mit dem Land Thüringen und der örtlichen Sparkasse als auch im Hinblick auf den jüngst publizierten Verkauf des eBay Enterprise Konzernteils, zu welchem auch die Ankeraktionärin GSI Commerce Solutions Inc. gehört, geboten. Mit ihrem Verzicht auf 20 % der Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2014 haben beide Aufsichtsratsmitglieder zudem zur finanziellen Entlastung der Gesellschaft beigetragen und ihre hohe Identifikation mit dem Unternehmen unter Beweis gestellt.

Bei allem Respekt vor dem Engagement von einzelnen Aktionären und der Ausübung von bestehenden Minderheitenrechten sei der Hinweis erlaubt, dass die aufgrund eines Ergänzungsverlangens in der letzten Hauptversammlung beschlossene Sonderprüfung der Gesellschaft einen erheblichen Reputationsschaden und Kosten in einer Größenordnung von ca. TEUR 100 verursacht hat, im Ergebnis aber, wie von Vorstand und Aufsichtsrat in der letzten Hauptversammlung mit ausführlicher Begründung vorhergesagt, ohne Ergebnis geblieben ist. Die Sonderprüfung hat die Ordnungsgemäßheit der geprüften Geschäftsbeziehung nur bestätigt. Wäre die Hauptversammlung der Empfehlung der Verwaltung gefolgt, wären dieser Aufwand und dieser Reputationsschaden nicht eingetreten.

TOP 10

Neuwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern, die von den Aktionären bestellt werden. Im Falle der Annahme des Abberufungsantrags ist eine Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Vertreter der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Über die Vorschläge zur Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern soll die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung entscheiden.

Konkrete Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung unterbreitet werden.

Sonstige Hinweise

Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens, zugänglich.

 

Jena, im Juli 2015

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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