ISRA VISION PARSYTEC AG – Hauptversammlung 2017

ISRA VISION PARSYTEC AG

Aachen

WKN: A0JQ4J
ISIN: DE 000A0JQ4J9

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am

Mittwoch, 24. Mai 2017 um 10:30 Uhr (MESZ)
in den Räumen der
ISRA VISION PARSYTEC AG,
Pascalstr. 16 in 52076 Aachen

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015/2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 16.172.551,28 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Herren Enis Ersü, Dr. Johannes Giet und Werner Rothermel wurden von der Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, und zwar entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015/2016 beschließen wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen entsprechend § 9 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020/2021 beschließen wird, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl jeweils als Einzelwahl erfolgen soll):

a)

Enis Ersü, Vorstandsvorsitzender der ISRA VISION AG, Darmstadt, wohnhaft in Darmstadt,

b)

Dr. Johannes Giet, Vorstand der ISRA VISION AG, Darmstadt, wohnhaft in Eggenstein,

c)

Werner Rothermel, Mitglied des Senior Managements der ISRA VISION AG, Darmstadt, wohnhaft in Alsbach-Hähnlein.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 17. Mai 2017 bei der Gesellschaft unter der Adresse

ISRA VISION PARSYTEC AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H/ Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart

oder per Fax an
Faxnummer: 0711/ 127 79264

oder per E-Mail an
HV-Anmeldung@LBBW.de

angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Über den Anteilsbesitz, der die vorstehend genannte Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts begründet, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Nachweis in Textform zu erbringen. Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine in Textform gehaltene Bescheinigung des depotführenden Instituts aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 03. Mai 2017, beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 17. Mai 2017 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Bedeutung des Nachweises der Berechtigung

Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn des 03. Mai 2017, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Eintrittskarten

Nach ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarten sind organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Wir bitten, zur Erleichterung der Abwicklung die Eintrittskarten vorzulegen.

Hinweise für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich.

Für die Erteilung der Vollmacht bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung was folgt: „Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen.“ Eine Formerleichterung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ist nicht vorgesehen.

Gegenanträge

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse www.parsytec.de zugänglich gemacht, wenn sie bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 9. Mai 2017 unter der Adresse:

ISRA VISION PARSYTEC AG
Pascalstr. 16
52076 Aachen

oder per Fax an
Faxnummer: 02408 / 92700 500

oder per E-Mail an

investor@isra-parsytec.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.

Weitere Angaben und Hinweise

Die Einberufung der Hauptversammlung, die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im Bundesanzeiger vom 12. April 2017 bekannt gemacht worden.

 

Aachen, im April 2017

ISRA VISION PARSYTEC AG

Der Vorstand

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