KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen (KEBT AG) – Hauptversammlung 2017

KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft (KEBT AG)

Erfurt

Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung

am 18. Oktober 2017, 10.00 Uhr
auf dem Gelände der Messe Erfurt GmbH,
Gothaer Straße 34, 99094 Erfurt,
Carl-Zeiss-Saal

Tagesordnung

1.

Begrüßung

2.

Bericht über den Geschäftsverlauf

3.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes mit den Berichten des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2016/2017 (01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017)

4.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2016/2017

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn von 25.276.676,56 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,25 Euro pro dividendenberechtigte Stückaktie 8.055.513,75 Euro
Gewinnvortrag 17.221.162,81 Euro

Die Ausschüttung der Dividende an die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dividendenberechtigten Aktionäre soll am 23. Oktober 2017 erfolgen.

Der Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 127.033 eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016/2017

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, Herrn Peter Hengstermann als Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 (01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017) Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016/2017

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016/2017 (01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017) Entlastung zu erteilen.

7.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 (01. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017)

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 (01. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017) zu bestellen. Der Auftrag soll sich auch auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Abs. 1 HGrG erstrecken.

8.

Beschlussfassung zur Übertragung der direkt ver- bzw. zugekauften Aktien von KEBT-Aktionären an KET-Mitgliedskommunen

Die Aktien der KEBT AG sind nur mit Zustimmung der Hauptversammlung übertragbar. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu versagen, wenn Aktien nicht auf andere Aktionäre übertragen werden sollen; von diesem Grundsatz kann die Hauptversammlung gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung durch Beschluss mit Mehrheit von mindestens 80 vom Hundert des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals Ausnahmen zulassen.

Eine verkaufende Kommune, die Aktionär der KEBT AG ist, beabsichtigt Aktien der KEBT AG auf eine zukaufende Kommune zu übertragen, die ihrerseits zwar nicht Aktionär der KEBT AG ist, wohl aber Mitgliedskommune des Kommunalen Energiezweckverbandes Thüringen (KET), der seinerseits Aktionär der KEBT AG ist.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, der Aktienübertragung von 174 KEBT-Aktien der Gemeinde Schmeheim auf die Gemeinde Beinerstadt zuzustimmen.

9.

Beschlussfassung zur Nachwahl eines Mitgliedes in den Aufsichtsrat der KEBT AG

Die KEBT AG hat einen Aufsichtsrat, der gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der KEBT AG aus sieben Mitgliedern besteht. Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 beschließt.

Gemäß § 96 AktG, 101 AktG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Satzung der KEBT AG erfolgt die Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt; im Rahmen dieser Höchstdauer bestimmt die Hauptversammlung über die Festsetzung der Amtszeit.

Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist das an seine Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Frank Rostek hat mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2017 sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der KEBT AG niedergelegt, so dass der Aufsichtsrat der KEBT AG derzeit eine unbesetzte Aufsichtsratposition hat.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der KEBT AG zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

Franka Hitzing, Bürgermeisterin Gemeinde Friedrichsthal,
Friedrichsthal

 

Erfurt, im September 2017

Der Vorstand

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