Kofler Energies AG – Hauptversammlung 2018

Kofler Energies AG

Berlin

ISIN DE000A0HNHE3
WKN A0HNHE

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Montag, den 4. Juni 2018
um 11.00 Uhr (Einlass ab 10.30 Uhr)
im Adina Apartment Hotel, Raum Sydney/Melbourne
Krausenstraße 35–36, 10117 Berlin

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. TAGESORDNUNG

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.koflerenergies.com/hauptversammlung.htm

unter dem Link „Nachgeholte Jahreshauptversammlung 2017“ abrufbar.

TOP 2

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorständen, Herrn Günter Nickel und Herrn Philipp Kofler, für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, Herrn Dr. Georg Kofler, Herrn Rudolf Seidl und Herrn Holger Hansen, für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

TOP 5

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 S. 1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern; die Satzung der Gesellschaft setzt keine höhere Zahl fest. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 des Aktiengesetzes nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Günter Nickel, Halle (Saale), ehemaliger Vorstand der Kofler Energies AG, nunmehr im Ruhestand,

zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

II. WEITERE FREIWILLIGE ANGABEN UND HINWEISE

Nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Die Angaben erläutern zusammenfassend und ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit einige der aus Sicht der Gesellschaft wesentlichen Teilnahmebedingungen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 1.454.339 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.454.339 Stück.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich spätestens zum Ablauf des 28. Mai 2018 unter der Anschrift

Kofler Energies AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Am Hauptbahnhof 2
Abteilung 4035 H/Hauptversammlungen
70173 Stuttgart
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.DE
Telefax: +49 (0) 711 127 79264

bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht haben. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 14. Mai 2018 (sog. Nachweisstichtag) beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher; auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Für die Erteilung kann das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Für die Vollmacht ist, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird, die Textform (also unter anderem per E-Mail oder Fax) erforderlich und ausreichend; im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG genannten Person richtet sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach deren Regelungen, die bei diesen erfragt werden können. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.

Für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist möglichst das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Wird dieses Formular nicht verwandt, ist dafür Sorge zu tragen, dass eine eindeutige Identifikation des die Vollmacht ausstellenden Aktionärs möglich ist. Die Aktionäre werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht und Weisung bis spätestens Freitag, den 1. Juni 2018,18:00 Uhr, an die nachstehend genannte Adresse der Kofler Energies AG zu übermitteln:

Kofler Energies AG
Investor Relations
Geneststraße 5
10829 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 233 2112 9100
E-Mail: investorrelations@koflerenergies.com

Die vorherige Zusendung der Vollmacht und der Weisung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Der Stimmrechtsvertreter ist durch die Vollmacht nur insoweit zur Stimmausübung befugt, als ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,– erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Kofler Energies AG, Vorstand, Geneststraße 5, 10829 Berlin) zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 10. Mai 2018 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 AktG) sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

Kofler Energies AG
Investor Relations
Geneststraße 5
10829 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 233 2112 9100
E-Mail: investorrelations@koflerenergies.com

Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens am 20. Mai 2018 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.koflerenergies.com/hauptversammlung.htm

unter dem Link „Nachgeholte Jahreshauptversammlung 2017“ veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand der Kofler Energies AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern (Punkt 4 der Tagesordnung) gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht (§ 127 AktG). Der Vorstand der Kofler Energies AG braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag zur Wahl von Prüfern nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw.im Falle des Vorschlags einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft deren Firma und Sitz enthält.

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

 

Berlin, im April 2018

Kofler Energies AG

– Der Vorstand –

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