Kontron AG – Schaffung von genehmigtem und bedingtem Kapital

KONTRON AG

Augsburg

– ISIN DE0006053952 –

Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG betreffend die Schaffung von genehmigtem und bedingtem Kapital


1.

Die ordentliche Hauptversammlung der KONTRON AG vom 11. Juni 2015 hat beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 27.841.512,00 durch Ausgabe von bis zu 27.841.512 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die von der Hauptversammlung vom 7. Juni 2011 unter Punkt 8 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2011) wurde aufgehoben.

Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, in den in der Ermächtigung im Einzelnen genannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

2.

Die ordentliche Hauptversammlung der KONTRON AG vom 11. Juni 2015 hat beschlossen, das Grundkapital um bis zu EUR 22.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 22.200.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital 2015). Das von der Hauptversammlung vom 7. Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene, in § 4 Absatz 6 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2011 wurde unter gleichzeitiger Aufhebung des § 4 Absatz 6 der Satzung aufgehoben.

Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 begeben werden. Eine Bekanntmachung der Gesellschaft über diese Ermächtigung wurde gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen der Vereinbarung betreffend Bezugsrechte am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Options-/Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

3.

Der vollständige Wortlaut der Ermächtigungen, des Genehmigten Kapitals 2015 und des Bedingten Kapitals 2015 ergibt sich aus den Tagesordnungspunkten 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2011 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 sowie entsprechende Satzungsänderung) und 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2011 gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 sowie entsprechende Satzungsänderung) der am 4. Mai 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur oben genannten Hauptversammlung. Die Beschlüsse wurden am 22. Juli 2015 im Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Augsburg (HRB 28913) eingetragen.

 

Augsburg, im Juli 2015

Kontron AG

– Der Vorstand –

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