KROMI Logistik AG – Hauptversammlung 2016

KROMI Logistik AG

Hamburg

ISIN DE000A0KFUJ5

Sehr geehrte Aktionärin,

sehr geehrter Aktionär,

hiermit laden wir Sie zu der am

Donnerstag, dem 08. Dezember 2016, um 11:00 Uhr
(Einlass ab 10:00 Uhr)
im Steigenberger Hotel Hamburg
8. Etage, Saal „Über den Dächern Hamburgs“
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg

stattfindenden

Ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015/2016. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015/2016. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015/2016

Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/2016 in Höhe von EUR 5.007.556,68 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG auf vier zu erhöhen und demgemäß § 9 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.“

Mitbestimmungsrechtliche Vorgaben, nach denen die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch drei teilbar sein muss, bestehen bei der Gesellschaft nicht.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 10. Dezember 2014 aktuell aus drei Mitgliedern, die von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt werden, zusammen.

Unter der Voraussetzung des Beschlusses der Hauptversammlung zur Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder wie unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagen, ist ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu wählen.

Ferner endet mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung turnusgemäß die Bestellung des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Wilhelm Hecking, der durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung im Dezember 2011 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. Juni 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der KROMI Logistik AG gewählt worden war. Herr Hecking steht als Aufsichtsrat nicht mehr zur Verfügung. Vorstand und Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG danken Herrn Hecking für seinen Einsatz und seine Verdienste für die Gesellschaft in den fünf Jahren seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates.

Schließlich hatte Herr René Dannert, der ebenfalls durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung im Dezember 2011 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden war, sein Mandat zum 31. August 2016 niedergelegt, wodurch der Aufsichtsrat gem. § 108 Abs. (2) Satz 3 AktG beschlussunfähig wurde. Auf Antrag der Gesellschaft hat daher das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss gem. § 104 Abs. (1) AktG vom 02. September 2016 Herrn Ulrich Bellgardt zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Diese gerichtliche Bestellung endet beschlussgemäß nach § 104 Abs. (5) AktG, sobald die mangelnde Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates behoben ist, spätestens aber mit Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, auf der ein Ersatzmitglied für den ausgeschiedenen Herrn Dannert gewählt werden kann, mithin mit Ablauf der Hauptversammlung, die Gegenstand dieser Einladung ist.

Demnach sind mindestens zwei, in Abhängigkeit von der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 gegebenenfalls drei Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Ulrich Bellgardt, wohnhaft in CH-4535 Hubersdorf, Schweiz,

für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr beschließt, als neues Mitglied in den Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG zu wählen.

Herr Ulrich Bellgardt (59), Dipl.-Ingenieur (TU-Clausthal), ist seit 2003 geschäftsführender Gesellschafter der Strategie- und Managementberatungsgesellschaft ubc GmbH mit Sitz in Solothurn, Schweiz. Zuvor war er seit 1983 in verschiedenen Führungsaufgaben des heute zur Caterpillar-Gruppe gehörenden Bergbauzulieferers Eisenhütte Westfalia Lünen und seiner Nachfolgegesellschaften tätig, zwischen 1991 und 1998 alleiniger Geschäftsführer der Maschinenfabrik Scharf GmbH (heute: SMT Scharf Gruppe), eines Anbieters schienengebundener Transportsysteme, und zwischen 1998 und 2003 CEO der Surface Technology, einer Division der damaligen Saurer AG, Schweiz.

Es ist vorgesehen, dass Herr Bellgardt vom Aufsichtsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat als Aufsichtsratsvorsitzender gewählt wird.

Herr Bellgardt ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

WashTec AG, Augsburg (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)

Herr Ulrich Bellgardt ist unabhängig und verfügt ebenfalls über Sachverstand auf den Gebieten der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. (5) AktG.

b)

Herrn Jens Große-Allermann, wohnhaft in Köln, Deutschland,

für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr beschließt, als neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Herr Große-Allermann (49) ist beruflich als Vorstandsmitglied der in Bonn ansässigen, wesentlich an der KROMI Logistik AG beteiligten Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV und der Fiducia Treuhand AG tätig.

Ferner ist er Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen, Frankfurt am Main

WashTec AG, Augsburg

Sparta AG, Hamburg

Herr Jens Große-Allermann verfügt ebenfalls über den erforderlichen Sachverstand nach § 100 Abs. 5 AktG.

c)

Herrn Stephan Kleinmann, wohnhaft in Berlin, Deutschland,

aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung durch deren Eintragung in das Handelsregister, für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr beschließt, als neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Herr Kleinmann (59) ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Diplom-Kaufmann, und als Partner der Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft beruflich tätig.

Herr Stephan Kleinmann ist Mitglied des Partnerrats der Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, dem Aufsichtsgremium der deutschen Mazars Organisation, jedoch nicht Mitglied gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Stephan Kleinmann ist unabhängig und verfügt über den erforderlichen Sachverstand nach § 100 Abs. 5 AktG.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen.

Unterlagen

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die Tagesordnung der Hauptversammlung sowie die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kromi.de im Bereich „KROMI Investor Relations“ unter der Rubrik „AGM“ zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 22419 Hamburg, Tarpenring 11, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt EUR 4.124.900,- und ist eingeteilt in 4.124.900 Inhaber-Stückaktien ohne Nennwert. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft besitzt keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 4.124.900.

Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet wird, d.h. bis spätestens 1. Dezember 2016 (24:00 Uhr) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben:

KROMI Logistik AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS CA / CS
Am Markt 14–16
28195 Bremen

Telefax: +49 (0) 421 – 36 03 – 153

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, dies ist der 17. November 2016, 0:00 Uhr, (Record Date) beziehen und muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese sind reine Organisationsmittel und sollen den Aktionären die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erleichtern.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung; für diese ist der tatsächliche Aktienbesitz am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Aktionäre können zur Vollmachterteilung die Formulare verwenden, die sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.

Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit diesen abzustimmen.

Vollmachten, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per E-Mail an die im Formular genannte Adresse übermittelt werden.

Diese Adresse lautet:

Hauptversammlung2016@kromi.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind bis zum Ablauf des 07. Dezember 2016 (eingehend) an die im Formular genannte Anschrift zu senden. Diese Anschrift lautet:

KROMI Logistik AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 – 30 90 37 – 4675
E-Mail: Hauptversammlung2016@kromi.de

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Stimmrechtsvertretung sinngemäß.

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 07. November 2016 (24:00 Uhr) zugehen. Ein etwaiges Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

KROMI Logistik AG
Tarpenring 11
22419 Hamburg

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.kromi.de im Bereich „KROMI Investor Relations“ unter der Rubrik „AGM“ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten

KROMI Logistik AG
Tarpenring 11
22419 Hamburg

Telefax: +49 (0) 40 – 53 71 51 97

E-Mail: Hauptversammlung2016@kromi.de

Bis spätestens zum Ablauf des 23. November 2016, 24:00 Uhr, unter vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie evtl. Stellungnahmen der Verwaltung werden im Internet unter www.kromi.de im Bereich „KROMI Investor Relations“ unter der Rubrik „AGM“ unverzüglich zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.

 

Hamburg, im Oktober 2016

DER VORSTAND

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