Kunstanstalten May Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung 2017

Kunstanstalten May Aktiengesellschaft

Aschaffenburg

Wir laden unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung

am 9.02.2017 um 16.00 Uhr

in die Geschäftsräume der Gesellschaft Weichertstraße 20, 63741 Aschaffenburg ein.
I. Tagesordnung:

TOP 1 Neuwahl des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 95 Satz 1, § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Das Dienstverhältnis des durch die Arbeitnehmer gewählten Aufsichtsratsmitglieds Irene Reis endet zum 31.03.2017.

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau Irene Reis entfällt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, da Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Michael Markert, Bilanzbuchhalter, Kleinwallstadt als Aktionärsvertreter anstelle des Aufsichtsratsmitgliedes Irene Reis mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen,

b)

Herrn Jürgen Jäger, Bilanzbuchhalter, Haibach als Ersatzmitglied für das gem. lit. a) zu wählende Aufsichtsratsmitglied mit der Maßgabe zu wählen, dass er Mitglied des Aufsichtsrates wird, wenn das gem. lit. a) zu wählende Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet; Herr Jürgen Jäger soll seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vorgenommen hat,

c)

Herrn Albert Steigerwald, Kaufmann, Schöllkrippen, als Ersatzmitglied mit der Maßgabe zu wählen, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn eines der Aufsichtsratsmitglieder, Herr Matthias Meder oder Herr Reinhard Golembiewski, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Herr Albert Steigerwald soll seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vorgenommen hat.

Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass die Hauptversammlung bei ihrer Beschlussfassung an die Wahlvorschläge des Aufsichtsrates nicht gebunden ist.

TOP 2 Zustimmung zum Kaufvertrag

Die Gesellschaft hat das Grundstück Flst.Nr. 5900/46 der Gemarkung Hösbach, das einen wesentlichen Teil ihres Vermögens ausmacht mit Urkunde des Notars Dr. Stephan Seidl in Aschaffenburg vom 8.12.2016, URNr. 1991/16 A aufschiebend bedingt mit Zustimmung der Hauptversammlung an die Gesellschaft Chemigraphische Beteiligungs- und Grundstücksgesellschaft Engelhard mbH mit dem Sitz in Aschaffenburg (AG Aschaffenburg HRB 46) verkauft. Der Text des Vertrages lautet:

UR.Nr. 1991/16A
A/ds

Kaufvertrag

Heute, den siebten Dezember
zweitausendsechzehn

– 07.12.2016 –

erschienen vor mir,

Dr. Stephan Seidl

Notar zu Aschaffenburg, in den Amtsräumen
Friedrichstraße 19, Aschaffenburg:

1.

Frau Monique Van den Hurk, geb. am 10.05.1963, wohnhaft Wasserloser Straße 26, 63755 Alzenau,
hier handelnd nicht eigenen Namens sondern als Vorstand für die Gesellschaft

Kunstanstalten May Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Aschaffenburg
(Weichertstraße 20, 63741 Aschaffenburg)

Hierzu bescheinige ich aufgrund Einsicht in das Handelsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg vom 03.11.2016, HR B 1686, dass Frau Monique Van den Hurk als Vorstand der vorgenannten Aktiengesellschaft eingetragen und allein zu deren Vertretung berechtigt ist,

2.

Herr Ulrich Eymann, geb. am 01.06.1966, wohnhaft Bommichring 39, 63864 Glattbach
hier handelnd nicht eigenen Namens sondern als Geschäftsführer der Gesellschaft

Chemigraphische Beteiligungs- und
Grundstücksgesellschaft Engelhard mbH
mit dem Sitz in Aschaffenburg
(Weichertstraße 20, 63741 Aschaffenburg)

Hierzu bescheinige ich aufgrund Einsicht in das Handelsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg vom 17.11.2016, HR B 46, dass Herr Ulrich Eymann als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft eingetragen, allein zu deren Vertretung berechtigt ist und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist,
persönlich bekannt.
Gemäß den Erklärungen der Erschienenen beurkunde ich bei ihrer gleichzeitigen Anwesenheit nach Ermittlung des Grundbuchstandes was folgt:

I. Vorbemerkungen

Die Gesellschaft „Kunstanstalten May Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Aschaffenburg ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Aschaffenburg für Hösbach Blatt 11109 vorgetragenen Grundbesitzes der Gemarkung

Hösbach
Flst.Nr.
5900/46
Zeppelinstraße 6, Gebäude- und Freifläche zu ha.
0,8833,

Der Grundbesitz ist belastet wie folgt:
Abteilung II:
Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück FlNr. 5900/62
Abteilung III:
– lastenfrei –
Der Grundbesitz ist unbebaut.

II. Verkauf

Die Gesellschaft „Kunstanstalten May Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Aschaffenburg
– nachfolgend als „der Verkäufer“ oder „der Veräußerer“ bezeichnet –
verkauft den unter Ziffer I. näher bezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und dem Zubehör

an

die Gesellschaft „Chemigraphische Beteiligungs- und Grundstücksgesellschaft Engelhard mbH“ mit dem Sitz in Aschaffenburg
– nachfolgend als „der Käufer“ oder „der Erwerber“ bezeichnet –

– zum Alleineigentum -.

Der schuldrechtliche Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt mit Fassung eines Zustimmungsbeschlusses durch die Hauptversammlung der Kunstanstalten May Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Aschaffenburg. Vollmachten, Bewilligungen und Auflassung sind unbedingt.

III. Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt 150,00 €/m2
somit insgesamt 1.324.950,00 €

– eine Million dreihundertvierundzwanzigtausendneunhundertfünfzig Euro -.
Der Kaufpreis ist fällig vierzehn Tage, nachdem die nachstehende Fälligkeitsvoraussetzung vorliegt.
Fälligkeitsvoraussetzung ist der Zugang der Mitteilung des Notars über den Eintritt folgender Voraussetzungen:

Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Dem Notar liegt das Vorkaufsrechtsnegativzeugnis nach dem Baugesetzbuch vor.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft Kunstanstalten May Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Aschaffenburg hat den Vereinbarungen in dieser Urkunde zugestimmt.

Der Notar wird beauftragt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen mitzuteilen.

Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Er muss dann insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen zahlen.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Empfängerkonto maßgeblich.
Der Kaufpreis ist auf folgendes Konto des Veräußerers zu überweisen:
IBAN: DE27 7955 0000 0000 0348 35.

IV. Zwangsvollstreckung, Haftung

Wegen der in Ziffer III. eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises unterwirft sich der Erwerber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf jederzeit nach Maßgabe der Fälligkeitsmitteilung des Notars, im übrigen ohne weitere Nachweise erteilt werden. Mehrere Erwerber haften als Gesamtschuldner.

V. Besitz, Rechte, Nutzungen und Lasten

1.
Besitzübergang

Besitz, Rechte, Nutzungen, Lasten, Verkehrssicherungspflichten und Gefahr gehen auf den Erwerber ab vollständiger Kaufpreiszahlung über.
Soweit derzeit für den Vertragsgrundbesitz Sachversicherungen bestehen, hat der Veräußerer diese bis zum Eigentumsübergang aufrechtzuerhalten.

2.
Miet- und Pachtverhältnisse

Der Vertragsgegenstand ist weder vermietet noch verpachtet.

VI. Erschließungskosten

Erschließungskosten, Beiträge und Kostenerstattungsforderungen einschließlich Kosten für Naturschutzmaßnahmen für den Kaufgegenstand nach dem Baugesetzbuch und Kommunalabgabengesetz, für die ein Bescheid bis gestern zugegangen ist, trägt der Veräußerer, im übrigen der Erwerber. Dem Erwerber ist bekannt, dass Bescheide auch für Aufwand aus früherer Zeit ergehen können. Vorausleistungen kommen dem Erwerber bis zur Höhe des endgültigen Beitrags zugute; diesbezügliche Ansprüche werden an ihn abgetreten.

Der Veräußerer versichert, dass ihm unbezahlte Bescheide oder durchgeführte, aber noch nicht abgerechnete Maßnahmen nicht bekannt sind und ihm keine neuen Maßnahmen angekündigt wurden.

VII. Rechts- und Sachmängel

Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit von im Grundbuch eingetragenen Belastungen, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist.

Der Veräußerer erklärt, dass ihm übernommene Abstandsflächen, Baulasten, altrechtliche Dienstbarkeiten, Nutzungsbeschränkungen und offenbarungspflichtige Mängel, insbesondere Verunreinigungen mit umweltgefährdenden Stoffen, das Vorliegen einer Altlast oder diesbezüglicher Verdachtsflächen, nicht bekannt sind.

Im übrigen sind Rechte des Erwerbers wegen eines Mangels des Vertragsgegenstands, insbesondere die Haftung für Sachmängel betreffend Flächengröße, Bodenbeschaffenheit, Verwendbarkeit, Ertrag und Bauzustand, ausgeschlossen. Dies gilt auch für diesbezügliche Leistungsverweigerungs- und Anfechtungsrechte und für alle Rückgriffs-, Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Veräußerer arglistig oder vorsätzlich handelt. Beschaffenheitsvereinbarungen bestehen nicht.

Soweit sich das Vertragsobjekt jedoch ab heute bis zum Besitzübergang über die gewöhnliche Abnutzung hinaus verschlechtert, stehen dem Erwerber alle gesetzlichen Rechte zu; sie verjähren aber spätestens drei Monate nach Besitzübergang.

Der Veräußerer tritt dem Erwerber aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung alle etwaigen Ansprüche einschließlich Versicherungsleistungen gegen Dritte wegen Schäden oder Mängel am Vertragsgegenstand ab. Soweit der Verkäufer auch hierfür haftet, wird die Abtretung erst wirksam, wenn keine durchsetzbaren Ansprüche mehr gegen ihn bestehen oder er mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.

VIII. Grundbuchlasten

Das in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Geh- und Fahrtrecht wird vom Erwerber unter Eintritt in die zugrunde liegenden Verträge zur weiteren dinglichen Duldung übernommen.
Allen Lastenfreistellungserklärungen wird unter Vollzugsantrag des Veräußerers zugestimmt.

IX. Geldwäschegesetz und Verbraucher

Jeder Erschienene erklärt im Hinblick auf § 8 Geldwäschegesetz, auf eigene Rechnung bzw. bei angegebener Stellvertretung auf Rechnung des Vertretenen zu handeln.
Laut Angabe schließen der Veräußerer und der Erwerber diesen Vertrag jeweils im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

X. Auflassung und Bewilligungen

Die Vertragsteile sind über den Eigentumsübergang auf den Erwerber – bei mehreren im angegebenen Anteilsverhältnis – einig. Sie bewilligen und der Erwerber beantragt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Es wird bewilligt und der Erwerber beantragt

die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Erwerbers – bei mehreren im angegebenen Anteilsverhältnis -,

die Löschung dieser Vormerkung bei Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen bestehen, denen der Erwerber nicht zugestimmt hat.

XI. Aussetzung des Vollzugs

Diese Urkunde ist dem Grundbuchamt zur Eintragung der Vormerkung sofort vorzulegen, zur Umschreibung des Eigentums erst, wenn der Veräußerer damit einverstanden oder die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt verzichten die Vertragsteile auf Erteilung von beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen, in denen die Auflassung enthalten ist, sowie auf ihr eigenes Antragsrecht.

XII. Mitwirkung bei der Bestellung von Grundpfandrechten

Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung der zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Grundpfandrechte – auch vollstreckbarer nach § 800 ZPO – samt Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zugunsten deutscher Kreditinstitute und Versicherer am Kaufgegenstand als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken, ohne eine persönliche Haftung für die Schuld zu übernehmen.
Der Grundpfandrechtsgläubiger wird hiermit unwiderruflich angewiesen, Zahlungen gemäß der Fälligkeitsmitteilung des Notars zu leisten; Zahlungen des Finanzierungsgläubigers sind unabhängig von der Wirksamkeit des Darlehensvertrags als Zahlungen des Käufers auf dessen Kaufpreisschuld zu bestimmen. Hierauf ist in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde hinzuweisen.
Dem Käufer werden ab Zahlung des Kaufpreises für diese zu übernehmenden Grundpfandrechte entstandene Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche abgetreten und entsprechende Grundbucheintragung bewilligt.
Die Mitwirkungspflicht des Verkäufers und nachstehende Vollmacht bestehen im übrigen nur, wenn in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde sinngemäß folgende Sicherungsabrede enthalten ist:
„Der Gläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen gelten daher erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, in jedem Fall aber ab Eigentumsumschreibung.“
Der Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten. Die Vollmacht kann nur bei den Notaren Dr. Seidl/Dr. Bergerhoff in Aschaffenburg oder deren Amtsnachfolgern ausgeübt werden.

XIII. Ermächtigung

Die Vertragsteile ermächtigen den Notar, alle erforderlichen Genehmigungen, Bescheide, Lastenfreistellungserklärungen und sonstigen Erklärungen unter Fertigung von Entwürfen einzuholen, entgegenzunehmen und zu verwenden. Beschwerende Bescheide einschließlich Erklärungen über die Ausübung eines Vorkaufsrechts sind den Beteiligten selbst zuzustellen; an den Notar wird nur eine Abschrift erbeten.
Frau Tanja Kopp, Frau Carolin Haun und Frau Annika Rückert, jeweils Angestellte an der Notarstelle in Aschaffenburg, werden je einzeln unter Befreiung vom Verbot des § 181 BGB bevollmächtigt, Nachtragserklärungen aller Art abzugeben. Die Vollmacht ist dem Grundbuchamt gegenüber unbeschränkt.

XIV. Vorkaufsrechte

Über die gesetzlichen Vorkaufsrechte wurde belehrt. Bei Ausübung eines Vorkaufsrechts sind die Kaufvertragsparteien zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt und tritt der Verkäufer seinen Zahlungsanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten in Höhe des geleisteten Kaufpreises an den Käufer ab. Notar- und Grundbuchkosten sind dem Käufer dann zu erstatten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

XV. Behördliche Genehmigungen

Zu diesem Vertrag ist keine behördliche Genehmigung erforderlich.

XVI. Belehrungen

Der Notar belehrte insbesondere über folgendes:

1.

Das Eigentum kann erst umgeschrieben werden, wenn erforderliche Genehmigungen, das Vorkaufsrechtszeugnis und die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen und Gebühren bezahlt sind.

2.

Vereinbarungen müssen richtig und vollständig beurkundet sein.

3.

Der Grundbesitz haftet für etwa rückständige öffentliche Lasten einschließlich Erschließungsbeiträge. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Gemeinde zu erkundigen.

4.

Die Vertragsteile haften gesamtschuldnerisch für die Grunderwerbsteuer und die Kosten.

5.

Einseitige Vorausleistungen eines Vertragsteils können für ihn gefährlich sein. Daher sollte der Käufer erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung und Vorliegen der Genehmigungen und des Vorkaufsrechtszeugnisses zahlen. Der Verkäufer sollte bis zur Bezahlung die Auflassung zurückstellen oder eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Dem Käufer sollte die Benutzung des Vertragsobjekts erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung gestattet werden.

6.

Die Risiken bei der Durchsetzung von Ansprüchen, z.B. bei Insolvenz des Schuldners, die erst nach der eigenen Leistung fällig werden, können durch Sicherheitsleistung, wie z.B. Bankbürgschaft, vermieden werden.

Eine steuerliche Beratung hat der Notar nicht übernommen, jedoch auf die Grunderwerbsteuerpflicht und die mögliche Einkommensteuerpflicht privater Veräußerungsgewinne gem. § 23 Einkommensteuergesetz und bei Betriebsvermögen hingewiesen

XVII. Kosten und Steuern

Die Kosten dieses Vertrages, der Genehmigungen, des Vollzugs und die Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber.
Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der Veräußerer, soweit sie über eine Vollzugsgebühr hinausgehen.

XVIII. Abschriften

Abschriften erhalten:
der Veräußerer
der Erwerber
das Grundbuchamt
die Grunderwerbsteuerstelle
die Gutachterstelle
die vorkaufsberechtigte Gemeinde – auf Anforderung –
der Finanzierungsgläubiger des Erwerbers
Die Beteiligten haben Entwurf erhalten.

Vorgelesen,
von den Beteiligten genehmigt
und eigenhändig unterschrieben:

gez. Monique Van den Hurk
gez. Ulrich Eymann
gez. Dr. Stephan Seidl, Notar

(LS)“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Kaufvertrag zur Urkunde des Notars Dr. Stephan Seidl in Aschaffenburg vom 8.12.2016, UR.Nr. 1991/2016A zuzustimmen.

TOP 3 Auflösung der Gesellschaft

Die Verwaltung sieht keine wirtschaftliche Grundlage für die Fortführung des Geschäftsbetriebes und empfiehlt den Anteilseignern die Auflösung der Gesellschaft. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen und einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Die Gesellschaft wird aufgelöst. Abwicklungsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Abwicklungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2017.

2.

Herr Ulrich Eymann, Dipl.-Ing., Glattbach wird zum Abwickler bestellt.

Ist nur ein Abwickler bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Abwickler bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Abwickler oder durch einen Abwickler zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, das einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.

Herr Ulrich Eymann vertritt als Abwickler die Gesellschaft stets allein.

Der Aufsichtsrat wird beauftragt und ermächtigt, mit dem Abwickler Vereinbarungen über die Einzelheiten seines Vertragsverhältnisses zu treffen.

Die Gesellschaft ist eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinn des § 267a HGB; eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht danach für die Abwicklungseröffnungsbilanz und den Jahresabschluss nicht (§ 270 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 316 Abs. 1 HGB). Ein Abschlussprüfer ist danach nicht zu bestellen.

II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 6.02.2017, 24.00 Uhr, unter folgenden Adressen zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Kunstanstalten May Aktiengesellschaft
Weichertstraße 20, 63741 Aschaffenburg
Telefax: 06021 396 396
Mail: sales@may-ag.de

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Für Vollmachten ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; sie verbleiben in der Verwahrung der Gesellschaft.

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Kunstanstalten May Aktiengesellschaft
Weichertstraße 20, 63741 Aschaffenburg
Telefax: 06021 396 396
Mail: sales@may-ag.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Die Gesellschaft wird bis spätestens am 25.01.2017, 24.00 Uhr, eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internet-Adresse www.may-ag.de unter dem Link »Außerordentliche Hauptversammlung 2017« zugänglich machen.

III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 1.300.000,– und ist eingeteilt in 20.800 stimmberechtigte Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 20.800.

 

Aschaffenburg, den 19.12.2016

Kunstanstalten May Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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