Leonhard Moll Aktiengesellschaft – Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Leonhard Moll Aktiengesellschaft

München

AG München HRB, 97994

Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG



Hiermit wird bekanntgemacht, dass die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger beabsichtigt, das Vermögen der LM KF Verwaltungs-GmbH als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG zu übernehmen. Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung ab dem Beginn (0:00 Uhr) des 1. Januar 2015 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung wird die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt.

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen die folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

1. Verschmelzungsvertrag,

2. Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre,

Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der Gesellschaft eingereicht. Da die Gesellschaft sämtliche Geschäftsanteile am übertragenden Rechtsträger hält, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG sowie die Erstellung einer Zwischenbilanz gem. § 63 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 UmwG nicht erforderlich. Der Vorstand beabsichtigt daher, die Verschmelzung ohne Einholung eines Verschmelzungsbeschlusses durchzuführen.

Der Vorstand weist die Aktionäre darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss abweichend vom vorstehenden Absatz nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 dann erforderlich ist, wenn Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung über die Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die Gesellschaft zu richten.

 

Der Vorstand

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