Lotto24 AG – Genehmigtes Kapital 2015

Lotto24 AG
Hamburg
– ISIN DE000LTT0243 –
Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG
Vereinbarung von Bezugsrechten im Hinblick auf genehmigtes Kapital

Die ordentliche Hauptversammlung der Lotto24 AG hat am 12. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, ein neues Genehmigtes Kapital 2015 zu schaffen und die Satzung entsprechend zu ändern:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 11. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.391.798 (in Worten: vier Millionen dreihunderteinundneunzigtausendsiebenhundertachtundneunzig Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
(b)

für Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 2.195.899 bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen) sowie gegen Bar- oder Sacheinlagen zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
(c)

für die Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Optionen, Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten;
(d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Das bisher in § 4 Absatz 2 der Satzung geregelte, bis zum 20. Mai 2019 befristete Genehmigte Kapital 2014 ist mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung sowie der entsprechenden Satzungsänderung aufgehoben worden.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 ergibt sich aus der im Bundesanzeiger vom 30. März 2015 veröffentlichten Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Lotto24 AG.

Der entsprechende Beschluss über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2015 wurde am 3. Juni 2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg (HRB 123037) eingetragen.

Hamburg, im Juni 2015

Lotto24 AG

– Der Vorstand –

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