LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Garbsen

ISIN DE 0006450000

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 2. Juni 2016

Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 2. Juni 2016, um 10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1–3, 30175 Hannover.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Berichts über die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von € 4.333.645,77 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 11 zur Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und in § 17 zur Stimmabgabe im Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Nach § 95 Satz 2 AktG kann die Satzung eine bestimmte höhere Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats festsetzen, die seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in § 95 Satz 3 AktG durch die Aktienrechtsnovelle 2016 am 31. Dezember 2015 nur dann durch drei teilbar sein muss, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Da die Gesellschaft keinen mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben unterliegt, soll die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf vier erhöht werden. Die Schaffung einer weiteren Position im Aufsichtsrat würde diesen noch besser in die Lage versetzen, bei seiner Zusammensetzung und seinen Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern an die Hauptversammlung ein möglichst breites Spektrum an Sachverstand und Erfahrungen aus verschiedenen für das Unternehmen relevanten Bereichen zu spiegeln und die vom Aufsichtsrat festgelegte Zielgröße von 25% für den Anteil von Frauen im Aufsichtsrat zu berücksichtigen. Daneben soll eine Regelung für die Auflösung einer etwaigen Stimmengleichheit im Aufsichtsrat eingeführt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 11 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung unberührt.

b)

§ 17 der Satzung wird in Abs. 2 und Abs. 4 geändert und wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (§ 108 Abs. 2 und 3 AktG). Ein Aufsichtsratsmitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes bestimmen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters, den Ausschlag.“

Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung unberührt.

7.

Wahl eines weiteren neuen Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, deren Amtszeiten bis zum Ablauf der Hauptversammlung laufen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt. Mit dem Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 6 a) zur Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung wird sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen setzen und gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern bestehen. Für die hiernach neu geschaffene Position im Aufsichtsrat ist eine Neuwahl vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für eine Amtszeit beginnend mit dem Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 6 a) zur Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung und endend mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt,

Frau Tina Voß, wohnhaft in Isernhagen, Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Tina Voß GmbH, Hannover

in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat bei seinem Wahlvorschlag an die Hauptversammlung die von ihm für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele berücksichtigt.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen Unternehmen Frau Voß Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und unter b), in welchen Unternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums ist:

a)

keine

b)

keine

Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt.

Weitere Informationen zu der Kandidatin für die Wahl zum Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm.
8.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 20 zur Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats sowie über eine Neufestsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats soll von der derzeit bestehenden Vergütung mit festen und variablen Bestandteilen auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Zudem soll auch mit Blick auf die zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats die feste Grundvergütung des einzelnen Mitglieds des Aufsichtsrats, die zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2011 auf einen Betrag von € 40.000,00 p.a. festgesetzt wurde, auf € 32.000,00 p.a. herabgesetzt werden.

8.1

Änderung der Satzung in § 20

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 20 Abs. 1 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Grundvergütung, die von der Hauptversammlung durch Beschluss festgelegt wird und zahlbar ist nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten und der Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der festen Grundvergütung.“

Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unberührt.

b)

Vorstehende Vergütungsregelung soll erstmals für das am 1. Januar 2016 begonnene Geschäftsjahr Anwendung finden.

8.2

Neufestsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die feste jährliche Grundvergütung des einzelnen Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird mit Wirkung ab dem am 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahr auf einen Betrag von € 32.000,00 festgesetzt.

b)

§ 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung findet Anwendung, d.h. der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten und der Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der festen jährlichen Grundvergütung.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der LPKF WeldingQuipment GmbH mit Sitz in Fürth

Die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft hält unmittelbar sämtliche Geschäftsanteile an der LPKF WeldingQuipment GmbH mit Sitz in Fürth, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 14026. Um die steuerliche Situation des Konzerns zu optimieren, hat die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft als Organträgerin mit der LPKF WeldingQuipment GmbH als Organgesellschaft am 08.03.2016 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.

Da die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft die alleinige Gesellschafterin der LPKF WeldingQuipment GmbH ist, sind von der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für außenstehende Gesellschafter der LPKF WeldingQuipment GmbH keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer entbehrlich.

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der LPKF WeldingQuipment GmbH und der Eintragung in das Handelsregister der LPKF WeldingQuipment GmbH. Die Gesellschafterversammlung der LPKF WeldingQuipment GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem am 08.03.2016 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft als Organträgerin und der LPKF WeldingQuipment GmbH mit Sitz in Fürth als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die LPKF WeldingQuipment GmbH („WQ GmbH“) verpflichtet sich, während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages ihren gesamten Gewinn, d.h. den sich nach den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer jeweils gültigen Fassung als höchstens abführbaren Gewinn ergebenden Betrag an die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft („LPKF AG“) abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages).

Die WQ GmbH kann mit Zustimmung der LPKF AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der LPKF AG aufzulösen und, soweit im Rahmen der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung gesetzlich zulässig, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Beträge aus vorvertraglich gebildeten anderen Gewinnrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 3 HGB oder aus anderen als den im vorstehenden Satz genannten Rücklagen – insbesondere aus der Kapitalrücklage – dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages).

Die LPKF AG ist gegenüber der WQ GmbH während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit und in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 des Gewinnabführungsvertrages).

Die WQ GmbH hat den Jahresabschluss zur Ermittlung des Gewinns bzw. des Verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und etwaiger Richtlinien der LPKF AG aufzustellen und vor seiner Feststellung der LPKF AG zur Kenntnisnahme und Abstimmung vorzulegen. Dies gilt auch für den bei Beendigung des Gewinnabführungsvertrages aufzustellenden Jahresabschluss sowie für einen Zwischenabschluss. Der Jahresabschluss der WQ GmbH ist vor dem Jahresabschluss der LPKF AG aufzustellen und festzustellen (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gewinnabführungsvertrages).

Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages entsteht und wird fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres der WQ GmbH. Der Anspruch auf Verlustübernahme nach § 2 des Gewinnabführungsvertrages entsteht ebenfalls und wird fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres der WQ GmbH (§ 3 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrages).

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der WQ GmbH sowie der Zustimmung durch die Hauptversammlung der LPKF AG und der Eintragung in das Handelsregister der WQ GmbH (§ 5 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages).

Der Gewinnabführungsvertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des bei seiner Eintragung in das Handelsregister der WQ GmbH laufenden Geschäftsjahres der WQ GmbH (§ 5 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages).

Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres der WQ GmbH, in dem er nach § 5 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages erstmals gilt, fest abgeschlossen. Sofern das Ende dieser Mindestvertragsdauer nicht auf das Ende des Geschäftsjahres der WQ GmbH fällt, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ende dieses Geschäftsjahres. Sofern der Gewinnabführungsvertrag nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt wird, verlängert sich der Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahrs der WQ GmbH gekündigt werden (§ 5 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrages).

Das Recht zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund des Gewinnabführungsvertrages bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen (§ 297 Abs. 1 Satz 2 AktG), wenn sämtliche Anteile oder jedenfalls Anteile an der WQ GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrags veräußert oder übertragen werden mit der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der WQ GmbH in die LPKF AG nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr vorliegen, oder im Übrigen auch, aber nicht abschließend, im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden Vertragsparteien oder einer Einbringung der Beteiligung an der WQ GmbH durch die LPKF AG, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines Geschäftsjahrs der WQ GmbH erfolgen. Als wichtiger Grund gelten ferner die in Abschnitt 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe (§ 5 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrages).

Die LPKF AG ist im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich an den anteiligen Gewinnen der WQ GmbH berechtigt bzw. zum Ausgleich der anteiligen Verluste der WQ GmbH verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund handelsrechtlich entstanden sind. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wenn der Vertrag endet, hat die LPKF AG den Gläubigern der WQ GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten (§ 5 Abs. 5 bis 7 des Gewinnabführungsvertrages).

Die folgenden Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zugänglich gemacht:

Gewinnabführungsvertrag zwischen der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft und der LPKF WeldingQuipment GmbH vom 08.03.2016;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft sowie Konzernabschlüsse und Berichte über die Lage des Konzerns der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft, jeweils für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;

Jahresabschlüsse der LPKF WeldingQuipment GmbH (vormals: LPKF Grundstücksverwaltungs GmbH) für die Geschäftsjahre 2013 (Rumpfgeschäftsjahr), 2014 und 2015;

Gemeinsamer schriftlicher Bericht des Vorstands der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der LPKF WeldingQuipment GmbH vom 08.03.2016 nach § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag vom 08.03.2016.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft zugänglich sein.

II.

Weitere Angaben zur Einberufung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist

Donnerstag, der 12. Mai 2016, 00:00 Uhr,
(sog. „Nachweisstichtag“).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Donnerstag, den 26. Mai 2016, 24:00 Uhr,

unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
– DSHAV –
Landsberger Str. 187
80687 München
Telefax: +49 69 5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung € 22.269.588,00 und ist in 22.269.588 auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die alle in gleichem Umfang stimm- und dividendenberechtigt sind und jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 22.269.588.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung der Textform, wobei der Widerruf jedoch auch durch persönliches Erscheinen zur Hauptversammlung erfolgen kann. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können hiervon abweichende Regelungen zu beachten sein; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Wir bitten unsere Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis 1. Juni 2016, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Ein solches steht auch unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 1. Juni 2016, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

einsehbar.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 2. Mai 2016, 24:00 Uhr,

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Vorstand
Osteriede 7
30827 Garbsen

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden, soweit eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Vor der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Mittwoch, den 18. Mai 2016, 24:00 Uhr,

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 24 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm.

 

Garbsen, im April 2016

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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