MagForce AG Berlin – Hauptversammlung

MagForce AG

Berlin

ISIN: DE000A0HGQF5
WKN: A0HGQF

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Dienstag, den 19. August 2014, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr)
im dbb forum berlin GmbH, Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MagForce AG nebst Lagebericht zum 31. Dezember 2013 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013

Die vorgenannten Unterlagen liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der MagForce AG, Max-Planck-Straße 3, 12489 Berlin, zur Einsicht durch die Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Kopie überlassen.

Die vorgenannten Unterlagen sind für denselben Zeitraum auch im Internet unter

http://www.magforce.de/presse-investoren/hauptversammlung

zugänglich und werden zudem während der Hauptversammlung ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.

5.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

5.1

Das Aufsichtsratsmitglied Bernd Förtsch hat sein Amt mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 19. August 2014 niedergelegt. Es ist ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat der MagForce AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor:

Dr. med. Wiebke Rösler,
Ärztin,
geboren am 24. Juni 1978,
wohnhaft in Goslar,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. August 2014 für die satzungsgemäße Amtszeit, d.h. gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes Herrn Förtsch und damit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

5.2

Das Aufsichtsratsmitglied Stephan Jakober wurde, nachdem das ehemalige Aufsichtsratsmitglied Dr. Jan zur Hausen sein Amt als Aufsichtsrat niedergelegt hatte, mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. Oktober 2013 als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.

Aufgrund seiner gerichtlichen Bestellung als Aufsichtsratsmitglied soll Herr Stephan Jakober erneut ordentlich durch die Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor:

Herrn Stephan Jakober,
Chief Financial Officer bei der Film House Germany AG, Berlin,
geboren am 27. Januar 1977,
wohnhaft Zürich, Schweiz,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. August 2014 für die satzungsgemäße Amtszeit, d.h. gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes Herrn Dr. Jan zur Hausen und damit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung des Aktienoptionsprogramms 2013

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 6. August 2013 das Aktienoptionsprogramm 2013 und mit diesem die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. des Aufsichtsrats bei Ausgabe von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder zur Ausgabe von bis zu 2.142.271 Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen („Bezugsberechtigte„), nach Maßgabe der Bedingungen des Hauptversammlungsbeschlusses vom 6. August 2013 beschlossen.

Gemäß der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 6. August 2013 zu Tagesordnungspunkt 7, 4) (1) wurde die folgende gruppenmäßige Verteilung hinsichtlich des Gesamtvolumens der Bezugsrechte auf die berechtigten Personengruppen beschlossen:

An die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sollen höchstens 85 % der Bezugsrechte ausgegeben werden.

An die Mitglieder von Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sollen höchstens 5 % der Bezugsrechte ausgegeben werden.

An Arbeitnehmer der Gesellschaft sollen höchstens 10 % der Bezugsrechte ausgegeben werden.

Der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, und der Aufsichtsrat haben bisher auf der Basis des Aktienoptionsprogramms 2013 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. August 2013 insgesamt 213.618 Bezugsrechte an Arbeitnehmer, 81.186 Bezugsrechte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen und 1.485.362 Bezugsrechte an Vorstandsmitglieder ausgegeben.

Für die verbleibenden bis zu 362.105 Bezugsrechte, die auf der Basis des Aktienoptionsprogramms 2013 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. August 2013 noch ausgegeben werden können, streben Vorstand und Aufsichtsrat eine stärkere Berücksichtigung der Arbeitnehmer an.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

1)

Änderung der gruppenmäßigen Verteilung des Gesamtvolumens der Bezugsrechte des Aktienoptionsprogramms

Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich unter Berücksichtigung der bereits gewährten Bezugsrechte und bezogen auf das Gesamtvolumen der Bezugsrechte nach dem Aktienoptionsprogramm 2013 auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

An die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sollen höchstens 70 % der Bezugsrechte ausgegeben werden.

An die Mitglieder von Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sollen höchstens 5 % der Bezugsrechte ausgegeben werden.

An Arbeitnehmer der Gesellschaft sollen höchstens 25 % der Bezugsrechte ausgegeben werden.

Freiwillige Hinweise der Gesellschaft

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern:

I. Vorlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der MagForce AG, Max-Planck-Straße 3, 12489 Berlin, sowie während der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus und können im Internet unter

www.magforce.de/presse-investoren/hauptversammlung

eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenfrei und unverzüglich eine Kopie dieser Unterlagen:

festgestellter Jahresabschluss der MagForce AG nebst Lagebericht zum 31. Dezember 2013

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

II. Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 12. August 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse angemeldet haben:

MagForce AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 29. Juli 2014 (0.00 Uhr), zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 12. August 2014 (24.00 Uhr) zugegangen sein.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär von der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts ausschließen.

III. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck, den sie mit der Eintrittskarte nach Anmeldung erhalten, benutzen. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend; es ist ebenfalls möglich, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die beabsichtigen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen zu bevollmächtigen, sollten daher die Form der Vollmacht vorab mit dem Bevollmächtigten abstimmen.

Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht, bzw. deren Widerruf muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:

MagForce AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21 027 289
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de

Ergänzend bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen ausüben. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft mit der Vollmacht bis spätestens Montag, den 18. August 2014, 12:00 Uhr MESZ, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an:

MagForce AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21 027 289
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de

zugehen. Gleiches, einschließlich der vorgenannten Frist, gilt für die Änderung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den Widerruf der Vollmacht.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse www.magforce.de/presse-investoren/hauptversammlung zur Verfügung.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

IV. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht derzeit einem Anteil am Grundkapital von aufgerundet EUR 1.196.136,00), vorliegend somit 1.196.136 Stückaktien der Gesellschaft (aufgerundet auf die nächst höhere volle Aktienzahl) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 80 AktG verwiesen. Danach haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren halten werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss daher bis spätestens Freitag, den 25. Juli 2014, 24:00 Uhr MESZ zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsanträge werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist von allen Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.

Ein solches Verlangen ist schriftlich ausschließlich zu richten an:

MagForce AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21 027 289

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und unter der Internetadresse

www.magforce.de/presse-investoren/hauptversammlung

veröffentlicht.

2. Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen. Die Anträge der Aktionäre müssen mit einer Begründung versehen sein. Die Anträge von Aktionären sind einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

Ein solcher Antrag muss daher bis spätestens Montag, den 4. August 2014, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Ein solcher Antrag ist in Textform zu richten an:

MagForce AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21 027 289
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu unter der Internetadresse

www.magforce.de/presse-investoren/hauptversammlung

veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden.

Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

3. Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG

Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (sofern diese jeweils Gegenstand der Tagesordnung sind) sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

4. Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Die Satzung oder die Geschäftsordnung kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu bestimmen. Danach hat der Versammlungsleiter der Hauptversammlung gemäß § 13 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.

V. Grundkapital und Stimmrechte gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 23.922.711,00 und ist eingeteilt in 23.922.711 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

Alle 23.922.711 Stückaktien sind teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

 

Berlin, im Juli 2014

MagForce AG

Der Vorstand

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