Mandarin Capital AG – außerordentliche Hauptversammlung

Mandarin Capital AG

Bremen

– WKN A0TGH0 –

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 5.1.2016 um 10.00 Uhr in den Räumen des Notariats Habekost, Konsul-Smidt-Straße 8 p, 28217 Bremen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1

Beschlussfassung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 200.000,00 um bis zu € 200.000,00 auf bis zu € 400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 200.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 1,00 je Stückaktie gegen Bareinlagen zum Bezugspreis von mindestens € 1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1.7.2015 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 1:1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung zu ändern.

2

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

Das bisherige genehmigte Kapital ist durch Zeitablauf erloschen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Es wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und dementsprechend § 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4.1.2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 200.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu, wobei die Durchführung einer Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Die Gewinnberechtigung der jungen Aktien kann auch bereits laufende und abgelaufene Geschäftsjahre vollständig umfassen, solange noch kein Gewinnverwendungsbeschluss für diese Geschäftsjahre gefasst wurde.“

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

3

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:

a) § 18 der Satzung wird um die Absätze 3 und 4 ergänzt:
„(3) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung haben, werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.
(4) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG an Aktionäre, die es verlangen, werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.“

b) § 19 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
(2) Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz notwendig. Dieser muss der Gesellschaft bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.
(3) Der Einberufende wird ermächtigt, für die Fristen nach Absatz 1 und 2 eine kürzere, in Tagen bemessene Frist in der Einberufung festzusetzen. Die Fristberechnung für die Fristen nach Absatz 1 und 2 erfolgt nach § 121 Abs. 7 Satz 1–3 AktG.“

c) § 22 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der Jahresabschluss ist gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen.“

4

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Fall, dass der Aufsichtsrat die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung beschließt oder diese rechtlich vorgeschrieben ist, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 4.1.2016 bei der Gesellschaft (c/o Carthago Transaction Services EWIV, Häschenstraße 19, 28199 Bremen, Tel.: 0421/5769940, Fax: 0421/5769943, E-Mail info@mandarin-capital.de) angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist der Gesellschaft ein in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen. Der durch das depotführende Institut erstellte Nachweis muss sich auf den Beginn des 16.12.2015 beziehen und der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse bis zum Ablauf des 4.1.2016 zugehen.

Die Mitteilung von Gegenanträgen hat an die oben genannte Anschrift zu erfolgen. Eventuelle Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter http://www.mandarin-capital.de zugänglich gemacht. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen. Soweit die Gesellschaft im Rahmen dieser Einberufung Inhalte mit aufgenommen hat, die gesetzlich nur für börsennotierte Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes rechtlich zwingend sind, so erfolgen die entsprechenden Angaben freiwillig und ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

 

Bremen, im Dezember 2015

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.