Marenave Schiffahrts AG – Erwerb eigener Aktien / Wandel- und Optionsschuldverschreibungen

Marenave Schiffahrts AG
Hamburg
HRB: 96057
ISIN: DE000A0H1GY2
WKN: A0H1GY
Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
(Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung / Wandel- und Optionsschuldverschreibungen)

Die ordentliche Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG hat am 11. Juni 2015 beschlossen, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 10. Juni 2020 Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und zu verwenden, und zwar nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 5. Mai 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Punktes 6 der Tagesordnung. Die aufgrund dieses Beschlusses erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendet oder eingezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG vom 11. Juni 2015 verwiesen, der am 5. Mai 2015 im Bundesanzeiger veröffentlich wurde.

Des Weiteren hat die Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG am 11. Juni 2015 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 15.005.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen.

Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 5. Mai 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Punkts 7 Buchstabe a) der Tagesordnung der Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG vom 11. Juni 2015 auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG vom 11. Juni 2015 verwiesen, der am 5. Mai 2015 im Bundesanzeiger veröffentlich wurde,

Hamburg, im Juni 2015

Marenave Schiffahrts AG

Der Vorstand

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