mediantis Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

mediantis Aktiengesellschaft

Tutzing

Amtsgericht München, HRB 121 774

ISIN: DE000A1DAG77

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der mediantis Aktiengesellschaft mit Sitz in Tutzing

am Donnerstag, den 28. Januar 2016, um 17:00 Uhr

in die Räume der Gesellschaft, Hauptstraße 2, D-82327 Tutzing, ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014/2015

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014/2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014/2015 in Höhe von EUR 1.500.000,00 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 20,00 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 1.431.820,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 68.180,00
Bilanzgewinn EUR 1.500.000,00

Die Dividende ist bis 25. Februar 2016 zur Zahlung fällig.

Die vorstehende Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt eine Anzahl von insgesamt Stück 71.591 dividendenberechtigter Stückaktien; die verbleibenden insgesamt Stück 521 Stückaktien werden im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten und sind als solche gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Anzahl eigener Aktien der Gesellschaft bis zum Tag der Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, erhöht bzw. vermindert sich bei unverändertem Betrag der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie der Gesamtausschüttungsbetrag entsprechend und vermindert bzw. erhöht sich statt dessen um den Unterschiedsbetrag der Vortrag auf neue Rechnung.

Die vorgeschlagene Dividende soll nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien der Gesellschaft (so genannte Aktiendividende) geleistet werden.

Zu diesem Zweck ist vorgesehen, eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrecht der Aktionäre durchzuführen, in deren Rahmen die Dividendenansprüche von Aktionären, die eine Dividende in Form von Aktien wählen, im Verhältnis von 5 : 2 als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in die Gesellschaft eingebracht werden können. Das heißt, dass Aktionäre der Gesellschaft für je 2,5 Dividendenansprüche aus bestehenden Aktien eine neue Aktie sollen beziehen können. Etwaige aufgrund des ungeraden Bezugsverhältnisses verbleibende (Teil-)Dividendenansprüche bei Wahl einer Dividende in Form von Aktien für eine nicht durch fünf teilbare Anzahl von Dividendenansprüche werden in bar ausgezahlt.

Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl einer Dividende in Form von Aktien werden in einem Dokument erläutert, das den Aktionären vor Beginn des zugehörigen Bezugsangebots auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediantisag.de (dort im Menü „Hauptversammlung 2016“) zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.

Die vorgeschlagene Dividende für das Geschäftsjahr 2014/2015 wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird bei der vorgeschlagenen Dividende kein Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erfolgen. Bei inländischen Aktionären unterliegt die vorgeschlagene Dividende nicht der Besteuerung; dies gilt sowohl für die Barausschüttung als auch bei Wahl einer Dividende in Form von Aktien. Eine Steuererstattung oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die SFI Treuconsult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Gewinnverwendung beschließt, ist vorgesehen, zur Ermöglichung der dort genannten Aktiendividende eine Kapitalerhöhung aus dem bestehenden genehmigten Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung durchzuführen. Hierdurch wird das bestehende genehmigte Kapital voraussichtlich zu einem großen Teil aufgebraucht werden. Damit der Gesellschaft anschließend wieder ein genehmigtes Kapital in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches das bestehende genehmigte Kapital nach erfolgter Ausnutzung für die genannte Aktiendividende ersetzt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 4 Abs. 3 der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben, soweit von dem genehmigten Kapital bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist.

b)

Es wird ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2016) geschaffen. § 4 Abs. 3 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Januar 2021 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 60.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch (ggf. auch nur teilweise) als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:

(i)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

(ii)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

(iii)

Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.“

c)

Der Vorstand wird angewiesen, das neue Genehmigte Kapital 2016 und die Satzungsänderung gemäß vorstehend lit. b) nur und erst dann zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem bestehenden genehmigten Kapital für Zwecke der unter Tagesordnungspunkt 2 genannten Aktiendividende im Handelsregister eingetragen worden ist, durch welche sich das Grundkapital der Gesellschaft auf mindestens EUR 120.000,00 erhöht hat.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6

Es ist vorgesehen, zur Ermöglichung der unter Tagesordnungspunkt 2 genannten Aktiendividende, eine Kapitalerhöhung aus dem bestehenden genehmigten Kapital durchzuführen. Hierdurch wird das in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. März 2015 geschaffene bestehende genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) voraussichtlich zu einem großen Teil aufgebraucht werden.

Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 6 soll das bisherige genehmigte Kapital daher nach dessen Ausnutzung zur Ermöglichung der genannten Aktiendividende aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2016) ersetzt werden.

Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2016 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Januar 2021 (einschließlich) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 60.000,00 zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2016 soll nur und erst dann durch Eintragung im Handelsregister wirksam werden, wenn zuvor das bestehende genehmigte Kapital für Zwecke der unter Tagesordnungspunkt 2 genannten Aktiendividende ausgenutzt worden ist und sich das Grundkapital der Gesellschaft hierdurch auf mindestens EUR 120.000,00 erhöht hat. Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2016 orientiert sich demgemäß am erhöhten Grundkapital von mindestens EUR 120.00,00 nach Durchführung dieser Kapitalerhöhung und beträgt hiervon 50 %. Dies entspricht der in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgesehenen gesetzlichen Volumen-Begrenzung.

Im Übrigen ist das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2016 inhaltlich wie das bestehende genehmigte Kapital aus dem Jahr 2015 ausgestaltet.

Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2016 gestattet eine Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen.

Bei Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll allerdings ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten, im Beschlussvorschlag näher bezeichneten Fällen ganz oder teilweise auszuschließen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht zunächst vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für so genannte Spitzenbeträge ausschließen kann. Spitzenbeträge entstehen, wenn bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts der Betrag, um den das Grundkapital erhöht wird, gegenüber dem Betrag des Grundkapitals, der auf die unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, geeignet aufgerundet wird, um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet und die zugehörigen, vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien als freie Spitzen. Um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der alten Aktien, die für den Bezug einer neuen Aktie benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals runde Kapitalerhöhungsbeträge bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und der Spitzenbetrag damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bzw. die Anzahl der freien Spitzen im Verhältnis zur Gesamtzahl der neuen Aktien gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Kapitalerhöhung grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung in die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel auszunutzen, um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse demgegenüber nicht zu. Ferner kann wegen der Volatilität der Aktienmärkte ein marktnaher Ausgabepreis in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis indes spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung ist daher regelmäßig ein entsprechender Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu nicht marktnahen Konditionen und damit einem geringeren Mittelzufluss für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Derzeit verfügt die Gesellschaft über keine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht; eine Ausgabe solcher Schuldverschreibungen bedürfte daher ggf. noch eines gesonderten Hauptversammlungsbeschlusses. Die vorstehende Anrechnung dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Da der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf und die Ermächtigung zu dieser Form des Bezugsrechtsauschlusses nur ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Sie haben so grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Ferner wird durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenkurs eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien vermieden. Der Vorstand wird den Abschlag gegenüber dem Börsenkurs unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich halten.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen. Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und soll daher jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen Fall an den Veräußerer Aktien der Gesellschaft ausgegeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2016 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre trägt diesem Bedürfnis Rechnung und versetzt die Gesellschaft in die Lage, einen entsprechenden Erwerb auch ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts schnell und flexibel anbieten zu können. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich entsprechende Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 255 Abs. 2 AktG) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Soweit das Bezugsrecht nicht in Ausnutzung der vorstehend erläuterten Ermächtigungen ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. In diesem Fall werden die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Dabei soll es dem Vorstand gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Zeichnung einer festen Anzahl von Aktien im Voraus zugesagt hat, diese Aktien unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für Aktionäre, denen die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.

Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss – wie der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgelegte – sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaften national und international üblich. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals:

Zur Durchführung der von der letzten Hauptversammlung vom 11. März 2015 beschlossenen Dividende, die nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien gewährt wurde, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 (Genehmigtes Kapital 2014) Gebrauch gemacht. Dabei wurde das Grundkapital von EUR 65.351,42 um EUR 24.068,75 auf EUR 89.420,17 durch Ausgabe von insgesamt 19.410 Stück neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sacheinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre erhöht. Die Sacheinlage bestand in den Dividendenansprüchen derjenigen Aktionäre, die eine Dividende in Form von Aktien gewählt hatten; sie konnten für je 2,5 Dividendenansprüche aus bestehenden Aktien eine neue Aktie beziehen. Die Kapitalerhöhung ist am 9. April 2015 mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden.

Das verbliebene Genehmigte Kapital 2014 wurde mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft vom 17. April 2015 durch das durch die Hauptversammlung vom 11. März 2015 beschlossene neue Genehmigte Kapital 2015 ersetzt. Vom Genehmigten Kapital 2015 hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien:

Von der von der letzten Hauptversammlung vom 11. März 2015 erneuerten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien hat die Gesellschaft im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger durch börslichen Erwerb von insgesamt 9 Stückaktien Gebrauch gemacht. Auf die erworbenen Aktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt rund EUR 11,16; dies entspricht rund 0,012 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Der Erwerbspreis der Aktien (ohne Nebenkosten) betrug insgesamt EUR 1.800,00; dies entspricht einem durchschnittlichen Erwerbspreis (ohne Nebenkosten) von EUR 200,00 je Aktie. Der Rückerwerb erfolgte am 29. September 2015 ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck. Die erworbenen eigenen Aktien befinden sich sämtlich noch im Anteilsbesitz der Gesellschaft; zusammen mit bereits früher erworbenen eigenen Aktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger insgesamt 521 Stückaktien.

Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
(Hauptstr. 2, D-82327 Tutzing) folgende Unterlagen aus:

der festgestellte Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014/2015;

der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands;

der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6;

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals; sowie

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur Aktionäre berechtigt, die sich wie folgt zur Teilnahme an der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben; die Berechtigung ist dabei auf den Anteilsbesitz beschränkt, auf den sich der Nachweis bezieht:

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter Beifügung des Nachweises der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch einen durch das depotführende Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zu führen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. auf Donnerstag, den 7. Januar 2016, 00:00 Uhr, beziehen.

Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 21. Januar 2016, unter folgender Adresse zugehen:

mediantis Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, D-81241 München
Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Nach Erfüllung der vorstehend genannten Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihre Depotbank Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

Nach den Regelungen der Satzung gilt für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft die Schriftform (§ 126 BGB). Die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG bleiben unberührt; sie betreffen Stimmrechtsvollmachten, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung erteilt werden. Bei diesen Stimmrechtsvollmachten können daher Besonderheiten (einschließlich Formerleichterungen gegenüber der durch die Satzung vorgeschriebenen Schriftform) bestehen; nähere Informationen hierzu sollten ggf. bei dem betreffenden Bevollmächtigten erfragt werden.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung über ihre Depotbank.

Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben oder Wahlvorschläge unterbreiten wollen, bitten wir, diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

mediantis Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, D-81241 München
Telefax: +49 (0)89 / 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de

Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG werden, sofern sie spätestens am Mittwoch, den 13. Januar 2016, bei der oben genannten Adresse eingehen, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

www.mediantisag.de
(dort im Menü „Hauptversammlung 2016“)

zugänglich gemacht; die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 und 3 AktG und des § 127 Satz 3 AktG bleiben unberührt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

 

Tutzing, im Dezember 2015

Der Vorstand

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