Medtron Aktiengesellschaft -außerordentliche Hauptversammlung 2017

Medtron Aktiengesellschaft

Saarbrücken

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre der MEDTRON AG werden zu einer außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 21. März 2017, ab 10.00 Uhr, eingeladen. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der AD-PART Beteiligungen Geschäftsführungs AG, Münchener Straße 1, 66673, Dillingen, statt.

Tagesordnung

1.

Regularien

2.

Wahl eines Mitglied des Aufsichtsrates

3.

Beschluss über die Änderung von § 15 der Satzung

4.

Sonstiges

Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind beigefügt. Die Hinterlegungs- und Teilnahmebedingungen sind bei der Gesellschaft erhältlich.
Post erbitten wir an die Anschrift der Gesellschaft.

 

Saarbrücken, 16. Februar 2017

Der Vorstand

Martin Bartels
Vorstandsvorsitzender

 

EMPFEHLUNG DES AUFSICHTSRATES

zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung der MEDTRON AG
am 21. März 2017

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.
Gemäß § 7 der Satzung der MEDTRON AG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern.
Die Aufsichtsratsmitglieder

1.

Herr Wolfgang Koch, Spiesen-Elversberg

2.

Herr Gernot Rischmann, Davos Dorf, Schweiz

haben mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ihre Mandate niedergelegt.
Für die notwendige Neuwahl empfiehlt der Aufsichtsrat
Herrn Dr. Jörg Blumentritt, Kaufmann, AD-PART Beteiligungen Geschäftsführungs-AG, wohnhaft in Köln.

 

Saarbrücken, 16. Februar 2017

Der Aufsichtsrat

Professor Dr. Dr. Günter Brill
Vorsitzender des Aufsichtsrates

 

BESCHLUSSVORLAGE

zu Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung der MEDTRON AG
am 21. März 2017

Die Hauptversammlung wolle beschließen:
„Die Bestimmung des § 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
In der Hauptversammlung gewährt je ein EURO Nennbetrag der Aktien eine Stimme. Gehören einem Aktionär mehrere Aktien, ist das Stimmrecht nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz eine Mehrheit des Grundkapitals vorschreibt, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst.

Die Hauptversammlung kann Satzungsänderungen – soweit gesetzlich zulässig – mit einfacher Mehrheit der Stimmen und soweit das Gesetz eine Mehrheit des Grundkapitals vorschreibt, mit einfacher Kapitalmehrheit fassen.“
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen die Annahme des Beschlusses.

 

Saarbrücken, 16. Februar 2017

Der Vorstand

Martin Bartels
Vorstandsvorsitzender

Der Aufsichtsrat

Professor Dr. Dr. Günter Brill
Vorsitzender des Aufsichtsrates

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