Methauer AGRO-Aktiengesellschaft – 2. außerordentlichen Hauptversammlung

Methauer AGRO-Aktiengesellschaft
Straße der Jugend 34, 09306 Zettlitz OT Methau

Die Aktionäre der Methauer AGRO-Aktiengesellschaft in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 34 (eingetragen beim Amtsgericht Chemnitz unter HRB 4388) werden hiermit zu der am
Donnerstag, dem 05. Februar 2015, um 9:00 Uhr,
in der Sportarena „Arche“, in 04680 Colditz OT Hausdorf, Hauptstraße 34 c,

stattfindenden
2. außerordentlichen Hauptversammlung

herzlich eingeladen.

Tagesordnung:
1.

Erweiterter Bericht des Vorstandes zum abgelaufenen Geschäftsjahr 01.07.2013 bis 30.06.2014. Aussichten des laufenden Geschäftsjahres 01.07.2014 bis 30.06.2015
2.

Bericht des Aufsichtsrates zum Jahresabschluss per 30.06.2014 und künftige Erwartungen.
3.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung des § 28 Abs. 1 der gegenwärtig gültigen Satzung der Methauer AGRO-AG, betreffend „Niederschrift über die Hauptversammlung“.
Gegenwärtig gültige Satzung verlangt ausnahmslos eine notarielle Niederschrift über die Verhandlung in der Hauptversammlung. Demgegenüber lässt § 130 des Aktiengesetzes Abs. 1 ergänzt durch Abs. 5 eine Ausnahmeregelung für nichtbörsennotierte Gesellschaften, wie z.B. die Methauer AGRO-AG, zu.
§ 130 AktG Abs. 1 und Abs. 5 lauten in der Gesamtheit:
„§ 130 Niederschrift. (1)Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Absatz 1 Satz 2, § 137.Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.“
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, in Würdigung der Ausnahmeregelung lt. AktG § 130 Abs. 1 und 5 nichtbörsennotierte Gesellschaften betreffend, diese Regelung zu nutzen.
In Anlehnung an AktG § 130 Abs. 1 Satz 3 reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnende Niederschrift über die Verhandlung in der Hauptversammlung aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt. Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Hauptversammlung möge Folgendes beschließen:
Beschluss: § 28 Abs. 1 der Satzung der Methauer AGRO-AG in der jetzigen Fassung wird gestrichen; sie lautet: „1. Über die Verhandlungen in der Hauptversammlung wird eine notarielle Niederschrift aufgenommen und vom dem Notar und dem Vorsitzenden unterschrieben.“

Die neue zu beschließende Fassung lautet: „1. Die Niederschrift richtet sich nach § 130 AktG in der derzeitig gültigen Fassung zum 01.01.2015. Für die Gesellschaft Methauer AGRO-AG sind die Erleichterungen für nichtbörsennotierte Gesellschaften nach AktG § 130 Abs. 1 Satz 3 maßgeblich; danach reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnete Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.“

Für Aktionäre liegen zur Einsichtnahme vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen und während der Hauptversammlung aus:

die gegenwärtig gültige Satzung der Methauer AGRO-AG (Aktionäre können die gegenwärtige Satzung auch bei der Verwaltung der Methauer AGRO-AG in Papierform anfordern.)

die vorgesehene geänderte Satzung der Methauer AGRO-AG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind. Der Aktionär muss bei Teilnahme an der Hauptversammlung seine Identität nachweisen. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist an eine rechtzeitige schriftliche Anmeldung, die nicht später als drei Tage vor der Versammlung erfolgt, gebunden. Die Aktionäre erhalten hierzu mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eine Rückantwortkarte zugestellt.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Bevollmächtigten, der mehr als zwei Aktionäre vertritt, ist im Rahmen der Bevollmächtigung auf einen Aktienanteil begrenzt, der 5 % der insgesamt ausgegebenen und stimmberechtigten Aktien ausmacht.
Das Stimmrecht des Bevollmächtigten aus den eigenen Aktien bleibt dabei unberücksichtigt.

Methau, Dezember 2014

Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
U. Böhme / G. Wingeyer S. Teubner

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