Mologen AG – Außerordentliche Hauptversammlung 2019

MOLOGEN AG

Berlin

Stammaktien
– Wertpapierkennnummer A2L Q90 –
– ISIN DE 000 A2L Q900 –

Einladung
zu einer außerordentlichen Hauptversammlung

Auf Verlangen der Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, ABC Beteiligungen AG und
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG
laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am

26. Februar 2019, 10:00 Uhr,

in den Räumlichkeiten des Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Minderheitsaktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft (die „Antragsteller“) haben von der MOLOGEN AG (die „Gesellschaft“) gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit den in Abschnitt II unter Ziffer 1 bis 6 a) genannten Tagesordnungspunkten verlangt. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen kommt der Vorstand diesem Einberufungsverlangen hiermit nach.

Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge sachlich für unzutreffend und unterstützen die Beschlussvorschläge der Antragsteller inhaltlich nicht. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären daher aus den nachstehend in Abschnitt I dargelegten Gründen, die Beschlussvorschläge der Antragsteller abzulehnen. Die aufgrund des Einberufungsverlangens einzuberufende Hauptversammlung nehmen Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zum Anlass, die im nachstehenden Abschnitt II unter den Tagesordnungspunkten 6 b) bis 11 genannten Beschlussvorschläge den Aktionärinnen und Aktionären zur Abstimmung vorzulegen.

Inhaltsübersicht

I.

Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen

1.

Zur Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller

a)

Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024

b)

Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025

c)

Zur drohenden Fälligstellung infolge Kapitalherabsetzung

d)

Zum angeblichen Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

e)

Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen der Restrukturierung

2.

Zu den Beschlussvorschlägen der Antragsteller

a)

Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3

b)

Tagesordnungspunkte 4 und 5

c)

Tagesordnungspunkt 6 a)

II.

Tagesordnung

1.

Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid

2.

Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller

3.

Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

4.

Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG

5.

Bestellung eines Sonderprüfers

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals

a)

Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft

b)

Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft

7.

Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bisherigen Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 und Satzungsänderung

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung

9.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung

10.

Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-2 und die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015

11.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 und Satzungsänderung

1.

Zu Tagesordnungspunkt 6.b)

2.

Zu Tagesordnungspunkt 8

3.

Zu Tagesordnungspunkt 9

4.

Zu Tagesordnungspunkt 11

III.

Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG

1.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 1

2.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 2

3.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 3

4.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 4

5.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 6

I.

Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen

Zu den (nachstehend unter Abschnitt III abgedruckten) Begründungen der Antragsteller für ihre Beschlussvorschläge nehmen der Vorstand und der Aufsichtsrat wie folgt Stellung:

1.

Zur Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller

Die von den Antragstellern in der Begründung zum Einberufungsverlangen vorgebrachten Anschuldigungen gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen sind sachlich unzutreffend. Insbesondere liegt weder eine pflichtwidrige Bevorzugung einzelner Aktionäre der Gesellschaft einschließlich der Großaktionärin Global Derivative Trading GmbH („GDT“) durch die Gesellschaft oder ihre Organe, noch eine Informationspflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer Organe gegenüber den Aktionären oder dem Kapitalmarkt vor. Im Einzelnen:

a)

Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024

Mit Beschluss vom 23. September 2016 entschied der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf Basis der durch die Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung (die „Ermächtigung 2014“) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine € 2.540.000 6 % Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (die „Wandelschuldverschreibung 2016/2024“) zu begeben. Die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurde sodann vollständig von der GDT gezeichnet.

Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe € 1,50. Dieser Betrag lag deutlich über (i) dem Bezugspreis in Höhe von € 1,20 für die gleichtägig beschlossene Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre (entsprach einer Prämie von 25 % auf den Bezugspreis) sowie (ii) dem damaligen volumengewichtigen 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien in Höhe von € 1,44 (entsprach einer Prämie von 4,5 % auf den Durchschnittskurs). Insoweit lag objektiv also keine preisliche Bevorzugung (sondern sogar eine Schlechterstellung) der GDT vor.

Zudem sehen die Anleihebedingungen keine Anpassung (im Sinne einer Verringerung) des Wandlungspreises im Falle von Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht (also keinen sogenannten Verwässerungsschutz) vor. Insofern liegt eine für die GDT negative (und umgekehrt für die anderen Aktionäre vorteilhafte) Abweichung von der marktüblichen Gestaltung vor. Zulasten der GDT sehen die Anleihebedingungen jedoch eine Anpassung (im Sinne einer Erhöhung) des Wandlungspreises für den Fall einer von der Gesellschaft durchgeführten Kapitalherabsetzung vor. Als Kompensation für diese einseitige Anpassungsregelung (kein Verwässerungsschutz bei Kapitalerhöhungen, aber Verschlechterung des Wandlungsverhältnisses bei Kapitalherabsetzungen) gewähren die Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Kapitalherabsetzung durch Aktienzusammenlegung. Dieses besondere Kündigungsrecht ist im Übrigen identisch auch in den Anleihebedingungen der allen Aktionären zum Bezug angebotenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (wie unten definiert) enthalten (dazu sogleich). Insofern lag mithin ebenfalls keine Bevorzugung der GDT vor.

Darüber hinaus war nicht zuletzt auch der Bezugsrechtsauschluss zulässig und angemessen. Denn die wirtschaftlichen Parameter der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 waren für die Gesellschaft vorteilhat und auch die weiteren Voraussetzungen eines Bezugsrechtsauschlusses waren erfüllt. Hierüber hat der Vorstand pflichtgemäß einen ausführlichen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 28. April 2017 erteilt, der auf der Internetseite der Gesellschaft als Teil der Einberufungsunterlagen für die Aktionäre zugänglich war.

Auch im Übrigen hat die Gesellschaft jederzeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften den Inhalt der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 veröffentlicht und die Anleihebedingungen für jedermann verfügbar gehalten. Denn die Gesellschaft hat die Anleihebedingungen beim Handelsregister hinterlegt, wo sie seit Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 jederzeit einsehbar waren und weiterhin sind. Auf die Hinterlegung hat die Gesellschaft mittels der am 1. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Mitteilung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG öffentlich hingewiesen. Jeder Aktionär hatte und hat also jederzeit die Möglichkeit, sich über die Einzelheiten der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 zu informieren.

b)

Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 entschied der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf Basis der Ermächtigung 2014 unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts der Aktionäre eine € 4.999.990 6 % Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (die „Wandelschuldverschreibung 2017/2025“) zu begeben. Sämtlichen Aktionären der Gesellschaft wurde mittels eines am 27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebots die Möglichkeit eingeräumt, die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu zeichnen.

Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe € 1,60. Dies entsprach einem Abschlag von 2,5 % auf den damaligen volumengewichtigen 10-Tages-Durchschnittskurs der bestehenden Aktien in Höhe von € 1,64. Mit anderen Worten war der Wandlungspreis der mit Bezugsrecht begebenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (der einen Abschlag auf den Börsenkurs enthielt) für die zeichnungsberechtigten Aktionäre wirtschaftlich vorteilhafter als derjenige der ohne Bezugsrecht an die GDT begebenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (der einen Aufschlag auf den Börsenkurs enthielt).

Gleiches gilt für die Regelungen zur Anpassung des Wandlungspreises: Während die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wie erläutert keinerlei Verwässerungsschutz zugunsten der Anleihegläubiger im Falle von Kapitalmaßnahmen vorsehen, enthalten die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 umfassende Klauseln zur Herabsetzung des Wandlungspreises im Falle von Kapitalerhöhungen und anderen Maßnahmen. Dementsprechend wurde der Wandlungspreis für die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 infolge der beiden am 24. März 2018 und am 1. Oktober 2018 in das Handelsregister eingetragenen Bezugsrechtskapitalerhöhungen jeweils zugunsten der Anleihegläubiger herabgesetzt. Demgegenüber blieb der Wandlungspreis für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 insoweit jeweils unverändert, d.h. es fand keine Herabsetzung und damit auch keine Bevorteilung der GDT statt.

Zusätzlich gewährt auch die allen Aktionären angebotene Wandelschuldverschreibung 2017/2025 ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Kapitalherabsetzung. Hierauf wurde in dem am 27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebot unter der Überschrift „Ausgewählte Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe 2017/2025 – Kündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlung“ ausdrücklich hingewiesen:

Ein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger besteht zudem unter anderem dann, wenn eine Kapitalherabsetzung erfolgt. In den Anleihebedingungen näher bestimmte Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von 25%. Dies bedeutet, es müssen Kündigungserklärungen im Umfang von mindestens 25% des Nennbetrags der Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit eine hierauf gestützte Kündigung wirksam wird.“

Im Übrigen waren (und sind weiterhin) die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Mit anderen Worten hat – anders als die Antragsteller meinen – zu jederzeit Transparenz hinsichtlich des konkreten Inhalts der Anleihebedingungen einschließlich des Kündigungsrechts im Falle von Kapitalherabsetzungen bestanden. Dementsprechend hätte sich jeder Aktionär und jeder Anleihegläubiger entsprechend informieren können.

c)

Zur drohenden Fälligstellung infolge Kapitalherabsetzung

Zum 31. Dezember 2017 wies die Gesellschaft einen Bilanzverlust in Höhe von € 146.962.453,27 aus. Zur Deckung dieser Verluste beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juni 2018 mit einer Mehrheit von 96,57 % eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5:1 (d.h. von € 37.686.435 auf € 7.537.287), die am 9. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde (die „Kapitalherabsetzung“). Infolge der Kapitalherabsetzung wurde der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von € 1,50 auf € 7,50 und der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 von € 1,59 auf € 7,95 erhöht und das vorbeschriebene Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ausgelöst.

In diesem Zusammenhang weist die Gesellschaft klarstellend darauf hin, dass die GDT gegenüber der Gesellschaft die Ausübung des durch die Kapitalherabsetzung entstehenden Kündigungsrechts zunächst in keiner Weise angedeutet oder in Aussicht gestellt hatte. Die Gesellschaft wurde vielmehr erstmals am 8. Oktober 2018 von der GDT darüber informiert, dass diese eine Kündigung sowohl der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 in Erwägung ziehe und das erforderliche Kündigungsquorum erreicht würde.

Zuvor hatten übrigens die Antragsteller ihrerseits die von ihnen jeweils gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 gekündigt. Im Gegensatz zur GDT haben die Antragsteller die Kündigung mithin nicht nur in Aussicht gestellt, sondern sogar tatsächlich erklärt und die Rückzahlung des Nennbetrags verlangt (allerdings wurden diese Kündigungen mangels Erreichens des Quorums nicht wirksam). Vor diesem Hintergrund verwundert die Rechtsauffassung der Antragsteller, dass die Anleihekündigung gegen die aktienrechtliche Treuepflicht verstoßen solle. Denn immerhin sind die Antragsteller selbst signifikant an der Gesellschaft beteiligt und unterliegen damit denselben aktienrechtlichen Treuepflichten wie die GDT.

Tatsächlich hat die Gesellschaft die Wirksamkeit einer etwaigen Kündigungserklärung der GDT in Bezug auf die von ihr gehaltenen Wandelschuldverschreibungen rechtlich geprüft und ist auf Basis der herrschenden Auffassung in der juristischen Fachliteratur zu der Einschätzung gelangt, dass ein hohes Risiko besteht, dass eine etwaige Kündigungserklärung als wirksam anzusehen wäre. Damit bestand nach Einschätzung der Gesellschaft ein hohes rechtliches Risiko, dass die Kündigung eine sofort fällige Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft in Höhe von rund € 6,4 Millionen ausgelöst hätte. Eine solche Konsequenz hätte potentiell existenzbedrohende Auswirkungen für die Gesellschaft gehabt. Es entsprach daher der Pflichtenlage der Organe der Gesellschaft, umgehend in Verhandlungen mit der Hauptanleihegläubigerin einzutreten und darüber hinaus weitere Handlungsoptionen zu evaluieren, um ein konkret drohendes Existenzrisiko von der Gesellschaft abzuwenden. Genau dies haben die Organe der Gesellschaft pflichtgemäß getan.

Nach intensiven Verhandlungen gab die Gesellschaft mit Ad-hoc-Mitteilung vom 26. Oktober 2018 eine Einigung mit der Hauptanleihegläubigerin bekannt: Als Gegenleistung für die Nicht-Ausübung des Kündigungsrechts bietet die Gesellschaft den Anleihegläubigern eine Verringerung des infolge der Kapitalherabsetzung um den Faktor fünf erhöhten Wandlungspreises an. Hierdurch soll zudem – insbesondere im Interesse der Gesellschaft an der Verringerung der Rückzahlungslast – die Wandlungsoption für die Anleihegläubiger künftig wieder attraktiv gestaltet werden. Ohne eine solche einvernehmliche Lösung hätte aus Sicht der Gesellschaft eine außerordentliche Kündigung der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 sowie der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 und die damit einhergehende wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in der konkreten Verhandlungssituation nicht verhindert werden können.

d)

Zum angeblichen Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Dabei hat die Gesellschaft alternative (Re-)Finanzierungsstrategien erwogen und insbesondere auch ein von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angekündigtes Finanzierungsangebot zur Beseitigung der Liquiditätslücke berücksichtigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist sachlich unzutreffend:

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft teilte der Gesellschaft mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 (21:38 Uhr) mit, dass sie bereit sei, (i) die Vollzeichnung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung im Umfang von 6.181.088 neuen Aktien (Bezugsverhältnis 3:2) zum Bezugspreis von € 1,14 je neuer Aktie zu garantieren und (ii) bis zum Mittelzufluss aus der vorstehenden Kapitalerhöhung bestehende „Liquiditätsengpässe […] zu marktüblichen Konditionen zu überbrücken“. Dieser Vorschlag war hinsichtlich der weiteren Konditionen nicht näher konkretisiert und stand zudem noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft.

Die E-Mail der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft beantwortete der Finanzvorstand der Gesellschaft, Herr Walter Miller, umgehend mit folgender E-Mail vom 25. Oktober 2018 (23:02 Uhr):

„Hallo Herr Birkert,

Zuerst vielen Dank für das unterbreitete Angebot. Wie Sie wissen läuft morgen 24.00 Uhr die Kündigungsfrist aus, d.h. bis dahin brauchen wir eine umgesetzte Lösung. Um dies zu gewährleisten benötigen wir bis morgen spätestens 12.00 Uhr die Informationen wie schnell und zu welchen Konditionen (Zins, Laufzeit, Besicherung) die Balaton 7M€ als Darlehen bereitstellen kann. Sofern die WAs gekündigt würden, wäre eine sofortige Fälligkeit gegeben. Es müsste also Montag spätestens die Liquidität bereitstehen.

Hinsichtlich einer ao HV folgenden Gedanken, eine KE ist eine Satzungsänderung die mit 75% Präsenzmehrheit beschlossen werden müsste. Da Herr Wagner mindestens 16% hält, wäre er sehr schnell in der Position einen Beschluss zu verhindern. Wie ist hier die Überlegung dies sicherzustellen? Sofern es nicht beschlossen würde, hätte Balaton faktisch ein unbefristetes Gesellschafterdarlehen gegeben.

Schließlich scheint mir der Verwässerungseffekt mit mehr als 6 Mio zusätzlichen Aktien für eine reine Refinanzierung ohne zusätzliche Liquidität für die Gesellschaft schwierig.

Gerne können wir hierzu morgen früh telefonieren.“

Die Gesellschaft signalisierte mithin sofortige Gesprächsbereitschaft, setzte sich mit dem Vorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unmittelbar inhaltlich auseinander und wog unterschiedliche Handlungsoptionen gegeneinander ab. Dabei hatte der Vorstand ausschließlich das Gesellschaftsinteresse im Fokus, nämlich die rechtssichere Beseitigung eines potentiell existenzbedrohenden Risikos.

Am folgenden Vormittag des 26. Oktober 2018 fand dann ein Gespräch zwischen Vertretern der Gesellschaft und Vertretern der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft statt. In diesem Gespräch konkretisierte die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihren Vorschlag nicht weiter. Insbesondere wurde kein konkretes Angebot für eine Zwischenfinanzierung im Falle der – von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zuvor ja bereits erklärten – Kündigung der Wandelschuldverschreibungen seitens der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unterbreitet. Im Gegenteil zog die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihren ursprünglichen Vorschlag im Verlaufe des Gesprächs sogar wieder zurück.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Antragsteller falsch, dass die Gesellschaft ein Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt habe. Im Gegenteil forderte die Gesellschaft die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft sogar ausdrücklich auf, den Vorschlag weiter zu konkretisieren, damit dieser mit Blick auf die Bedürfnisse konkret bewertet werden kann. Eine solche Konkretisierung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erfolgte indes nicht. Der Vorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft stellte in der Situation der Gesellschaft somit keinen gangbaren Weg zur pflichtgemäßen Existenzsicherung dar.

e)

Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen der Restrukturierung

Um im Gesellschaftsinteresse Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, hat die Gesellschaft mit der GDT am 26. Oktober 2018 eine Restrukturierungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die GDT, keine auf die Kapitalherabsetzung bezogene Kündigungsrechte auszuüben. Im Gegenzug hat die Gesellschaft den Anleihegläubigern bestimmte Anpassungen der Anleihebedingungen angeboten.

Konkret wurde unter anderem der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von € 7,50 € auf € 2,74 herabgesetzt (entspricht 89 % des volumengewichteten 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien vor der Einigung über die Restrukturierungsvereinbarung) und derjenige der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 soll von € 7,61 auf € 2,46 abgesenkt werden (entspricht 80 % des volumengewichteten 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien vor der Einigung über die Restrukturierungsvereinbarung). Zudem wurde der jährliche Zinssatz der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 8 % erhöht. Vor der Beschlussfassung über den Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung hat sich die Gesellschaft durch Anwendung finanzmathematischer Berechnungsmodelle davon überzeugt, dass der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 auch nach den genannten Anpassungen ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.

Die Restrukturierung der beiden Wandelschuldverschreibungen bewegt sich damit innerhalb des von der Ermächtigung 2014 vorgegebenen rechtlichen Rahmens und die Organe haben ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Dabei wurde die GDT nicht bevorzugt behandelt. Dies zeigt auch die geringere Herabsetzung des Wandlungspreis für die von der GDT gehaltenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (Herabsetzung von € 7,50 um € 4,76 auf € 2,74) im Vergleich zur Herabsetzung des Wandlungspreises der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (von € 7,61 um € 5,15 auf € 2,46) – die auch durch die Erhöhung des Zinssatzes der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 8 % gerade nicht vollständig kompensiert wird.

2.

Zu den Beschlussvorschlägen der Antragsteller

a)

Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3

Wie vorstehend dargelegt, bestehen nach Einschätzung der Gesellschaft keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten einer oder mehrerer Organmitglieder der Gesellschaft. Dies schließt den Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Oliver Krautscheid, und den Finanzvorstand, Herrn Walter Miller, mit ein. Beide Personen haben sich vielmehr stark für die Belange der Gesellschaft, insbesondere die Beseitigung des Risikos einer Existenzgefährdung, eingesetzt. Aus diesem Grund besteht nach Ansicht der Gesellschaft auch kein Anlass, Herrn Oliver Krautscheid aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft abzuberufen und ein neues Mitglied zu wählen. Aus den dargelegten Gründen ist es nach Auffassung der Gesellschaft ebenso wenig angezeigt, Herrn Walter Miller das Vertrauen als Mitglied des Vorstands zu entziehen. Da ein sachlich begründeter Anlass für die Abberufung bzw. den Vertrauensentzug mithin fehlt, ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die Gesellschaft schädigen, da sie das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit herabsetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Umständen begründet werden, die nicht nur ersichtlich falsch, sondern nach dem Willen der Antragssteller erst im Rahmen der ebenfalls vorgeschlagenen Sonderprüfung überprüft werden sollen.

Unabhängig davon wäre ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung zur Vorbereitung einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG) nach Einschätzung der Gesellschaft schon deshalb unverhältnismäßig, weil die Bestellung von Herrn Walter Miller als Vorstandsmitglied zum 31. März 2019 ohnehin turnusgemäß ausläuft. Herr Miller hat der Gesellschaft bereits am 22. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung stehe. Gerade auch dieser Umstand belegt eine die Gesellschaft schädigende Motivation, weil der Vertrauensentzug damit nur noch der Reputationsschädigung dienen kann.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 3 unter Berücksichtigung der aktionärsseitigen Treuepflicht abzulehnen.

b)

Tagesordnungspunkte 4 und 5

Nach Auffassung der Gesellschaft besteht vorliegend kein Bedarf für eine Sonderprüfung, weil aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der Organmitglieder bestehen. Eine gleichwohl beschlossene Sonderprüfung würde erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen innerhalb der Gesellschaft binden und die Mitarbeiter von ihren eigentlichen Aufgaben ablenken. Dies liegt nicht im wohlverstandenen Unternehmensinteresse der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 abzulehnen.

c)

Tagesordnungspunkt 6 a)

Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen den Beschlussvorschlag der Antragsteller zu Tageordnungspunkt 6 a) nicht. Nach Einschätzung der Verwaltung würde eine Kapitalerhöhung zu einem Bezugspreis von lediglich € 1,10 voraussichtlich zu einem starken Verfall des Börsenkurses und der damit verbundenen Gefahr führen, dass die Gesellschaft danach am Kapitalmarkt nicht mehr finanzierungsfähig ist, weil sich der Börsenkurs im Bereich von (knapp über) € 1,00 einpendelt. Damit befände sich die Gesellschaft wieder in einer Situation, die durch die Kapitalherabsetzung im Unternehmensinteresse beseitigt werden sollte.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, den Beschlussvorschlag der Antragsteller zu Tagesordnungspunkt 6 a) abzulehnen.

II.

Tagesordnung

1.

Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen:

„Das Aufsichtsratsmitglied Herr Oliver Krautscheid wird mit Beendigung dieser Hauptversammlung als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen.“

Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen.

2.

Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen:

„Dem Vorstandsmitglied Herrn Walter Miller wird das Vertrauen entzogen.“

Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen.

3.

Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen:

„Für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid wird Frau Eva Katheder, von Beruf Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad Vilbel, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid gewählt.“

Die vorschlagenden Aktionäre führen weiter aus:

„Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Investunity AG, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats)
S&O Agrar AG i. I., Leipzig (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Strawtec Group AG, Heidelberg (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Balaton Agro Invest AG, Heidelberg
CARUS AG, Heidelberg
Mistral Media AG, Frankfurt am Main.

Frau Eva Katheder ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.“

Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter

www.mologen.com

als weitere Information zu der Kandidatin ein Kurzlebenslauf von Frau Katheder, wie er von den vorschlagenden Aktionären zur Verfügung gestellt wurde, zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich derzeit gemäß §§ 95 ff. AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat wird nach den Regelungen der § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 der Satzung der Gesellschaft gewählt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen.

4.

Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen:

„Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016 hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines möglichen Zusammenwirkens der Organe der Mologen AG (die „Gesellschaft“) und der Hauptaktionärin Global Derivative Trading GmbH („GDT“) untersucht werden hinsichtlich der

Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024

Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025

Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen

Kapitalerhöhung 2018

Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum Oktober 2018

Anpassung der Bezugspreise nach den Wandelschuldverschreibungen

zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten Wandelschuldverschreibung in erster Linie zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum Schaden der Gesellschaft. […]

Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende Fragen untersuchen:

1)

Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024

a)

Auf welcher Grundlage, auf Basis welcher Informationen und Beurteilungen, entstand der Beschluss zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung?

b)

Von wem ging die Initiative hinsichtlich der Ausgabe aus?

c)

Wann hat der Vorstand von der geplanten Ausgabe erfahren bzw. sich damit beschäftigt?

d)

Wann hat sich der Aufsichtsrat, wann einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit der Ausgabe beschäftigt?

e)

Wie hat sich die Entstehungsgeschichte der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gestaltet?

f)

Wer wurde in das Verfahren zur Festlegung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen wann einbezogen?

g)

Wem wurden die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen oder deren Entwurf wann gezeigt?

h)

Wurden die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen oder deren Entwurf mit einem Dritten abgestimmt?

i)

Von wem kam wann der Vorschlag hinsichtlich einer Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibung?

j)

Inwieweit wurde insbesondere diese Klausel wann im Aufsichtsrat, wann im Vorstand diskutiert?

k)

Welche Investoren für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurden wann durch wen kontaktiert, auf welcher Basis fiel die Entscheidung für GDT als exklusiven Zeichner?

2)

Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025

a)

Auf welcher Grundlage entstand der Beschluss zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung?

b)

Von wem ging die Initiative hinsichtlich der Ausgabe aus?

c)

Wann hat der Vorstand von der geplanten Ausgabe erfahren bzw. sich damit beschäftigt?

d)

Wann hat sich der Aufsichtsrat, wann einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit der Ausgabe beschäftigt?

e)

Von wem kam wann der Vorschlag hinsichtlich einer Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibung?

f)

Inwieweit wurde diese Klausel wann im Aufsichtsrat, wann im Vorstand diskutiert?

g)

Welche Investoren für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurden wann durch wen kontaktiert?

h)

In welchem Umfang hat GDT die Zeichnung garantiert?

i)

Gab es andere Investoren, die trotz Interesse keine Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zugeteilt bekommen haben bzw. nicht bei einer Backstop-Vereinbarung eingebunden wurden?

3)

Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen

a)

Auf wessen Initiative wurde wann die Herabsetzung des Grundkapitals in welchen Gremien diskutiert?

b)

Wann fanden erstmals Gespräche mit der Hauptaktionärin GDT hinsichtlich einer geplanten Kapitalherabsetzung statt? Wann fanden diese Gespräche zwischen Vorstand und GDT, wann zwischen Aufsichtsrat und GDT und wann zwischen Aufsichtsrat und Vorstand statt?

c)

Inwieweit wurde im Vorstand die durch die Kapitalmaßnahme entstehende Kündigungsmöglichkeit mit deren möglichen Konsequenzen diskutiert? Ist dies protokolliert?

d)

Inwieweit wurde im Aufsichtsrat die durch die Kapitalmaßnahme entstehende Kündigungsmöglichkeit mit deren möglichen Konsequenzen diskutiert? Ist dies protokolliert?

e)

Inwieweit wurde im Vorstand und/oder Aufsichtsrat diskutiert, diese Konsequenzen der Kapitalmaßnahme auf die Gesellschaft der Hauptversammlung mitzuteilen? Ist dies protokolliert?

f)

Weshalb hat der Vorstand nicht vor der Hauptversammlung, die über die Herabsetzung des Grundkapitals zu entscheiden hat, mit GDT einen Verzicht auf die Kündigungen der Wandelschuldverschreibungen vereinbart?

4)

Kapitalerhöhung 2018

a)

Auf wessen Initiative wurde wann die Kapitalerhöhung in welchen Gremien diskutiert?

b)

Wann fanden erstmals Gespräche mit der Hauptaktionärin GDT hinsichtlich einer geplanten Kapitalerhöhung statt?

c)

Wann fanden diese zwischen Vorstand und GDT, wann zwischen Aufsichtsrat und GDT und wann zwischen Aufsichtsrat und Vorstand statt?

d)

Seit wann wusste der Vorstand, seit wann wusste der Aufsichtsrat, dass die Hauptaktionärin GDT ihre Bezugsrechte nicht wahrnehmen wird?

e)

Inwieweit und wann wurde im Aufsichtsrat, inwieweit und wann im Vorstand das durch geringen Liquiditätszufluss aus der Kapitalerhöhung und dem Kündigungsrecht bestehende Insolvenzrisiko der Gesellschaft diskutiert? Ist dies protokolliert?

f)

Inwieweit wurde das mögliche Insolvenzrisiko als möglicher Insidertatbestand klassifiziert? Wann wurde dies erstmals dokumentiert?

g)

Welche Rechtsberater haben hierbei unterstützt?

5)

Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum Oktober 2018

a)

Von wem ging jeweils die Initiative für die Kapitalmarktmeldungen im Oktober 2018 aus?

b)

Wann wurden diese im Vorstand, wann wurden diese im Aufsichtsrat diskutiert?

c)

Wann führte GDT mit dem Aufsichtsrat, wann mit dem Vorstand entsprechende Diskussionen zu den Kapitalmarktmeldungen?

d)

Wann wurden die jeweiligen Meldungen vorbereitet?

e)

Welche Personen haben bei der Formulierung der Meldungen mitgewirkt?

f)

Wann hat die Gesellschaft von den Kündigungen der Wandelschuldverschreibungen durch GDT erfahren? Wer hat hier mit wem wie kommuniziert?

g)

Wann wurde der Gesamtvorstand, wann der Gesamtaufsichtsrat informiert?

h)

Wann wurde im Aufsichtsrat, wann wurde im Vorstand diskutiert, dass die Meldungen geeignet sind, den Kurs der Mologen AG beeinflussen zu können und damit die Verhandlungssituation der GDT verbessert wird? Warum wurde keine Selbstbefreiung zur Abwendung eines Schadens zur Veröffentlichung gewählt? Inwieweit hat GDT die Entscheidung beeinflusst?

i)

Welche Rechtsberatung wurde hierzu eingeholt?

6)

Anpassung Bezugspreise Wandelschuldverschreibungen

a)

Wer hat wann die Verlängerung der Kündigungsfristen aus den Wandelschuldverschreibungen beschlossen? Wann wurde der Aufsichtsrat, wann der Vorstand mit dem Thema befasst? Inwieweit hat GDT die Entscheidung der Verlängerung durch Gespräche mit Vorstand und Aufsichtsrat beeinflusst?

b)

Wer hat wann mit wem die Verhandlungen mit GDT hinsichtlich der Anpassung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen geführt?

c)

Wann wurde der Vorstand, wann wurde der Aufsichtsrat hinsichtlich der Verhandlungen informiert?

d)

Welche ersten Vorschläge hat der Vorstand GDT hinsichtlich der neuen Konditionen gemacht?

e)

Welche ersten Vorschläge hat GDT gegenüber der Gesellschaft gemacht?

f)

Inwieweit und seit wann waren GDT, inwieweit waren dem Aufsichtsrat, inwieweit waren dem Vorstand die Vorschläge und die Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zur Beseitigung einer Insolvenzgefahr für die Gesellschaft bekannt?

g)

Wann wurden diese Vorschläge und die Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Vorstand diskutiert?

h)

Wann wurden diese Vorschläge und die Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Aufsichtsrat diskutiert?

i)

Warum wurden diese Vorschläge nicht weiterverfolgt? Gibt es hierzu jeweils schriftliche Protokollierungen und Begründungen durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat?

j)

Inwieweit wurde geprüft, ob die Kündigung der Wandelschuldverschreibungen durch GDT treu- und damit pflichtwidrig ist, insbesondere aufgrund der Unzeit, aber auch aufgrund der Gesellschafterstellung der Wandelschuldverschreibungsgläubigerin GDT und der hiermit gegebenenfalls ohnehin verbundenen Nachrangigkeit der Forderungen der GDT?

k)

Welche Rechtsberatung wurde von wem für die oben genannten Punkte eingeholt?“

Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen.

5.

Bestellung eines Sonderprüfers

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen:

„Zum Sonderprüfer für die unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Sonderprüfung wird bestellt:

Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan
Kempter Gierlinger und Partner
Barer Straße 48
80799 München

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen.

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals

a)

Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen:

„aa)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 9.271.632,00 Euro, eingeteilt in 9.271.632 auf den Inhaber lautenden Stückaktien wird gegen Bareinlagen um bis zu 9.271.632,00 Euro auf bis zu 18.543.264,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 9.271.632 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab 1. Januar 2018 gewinnberechtigt.

bb)

Die neuen Aktien sind ausschließlich den Aktionären zum Ausgabebetrag von 1,10 Euro je Aktie gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten. Den Aktionären wird das Bezugsrecht auf die neuen Aktien entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital angeboten, was einem Verhältnis von 1:1 entspricht. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes.

cc)

Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich von Zeichnern der Kapitalerhöhung, die aufgrund ihres Bezugsrechts aus Aktien bereits gezeichnet haben, gezeichnet werden (Überbezug). Das Angebot zum Überbezug wird die Gesellschaft nach dem Ablauf der Bezugsfrist zur Zeichnung von Aktien aus der Ausübung von Bezugsrechten veröffentlichen. Die Möglichkeit zur Anmeldung von Überbezugswünschen wird auf das Zweifache der bezogenen Aktien im Rahmen des unter bb) beschlossenen Bezugsrechts begrenzt. Ein Überbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Dieses Angebot wird, im Falle der Anmeldung von Überbezugswünschen, die in der Summe die Anzahl der übrig gebliebenen Aktien übersteigen, eine Zuteilung eine Zuteilung im Verhältnis des angemeldeten Überbezugswunsches zu der Summe aller Überbezugswünsche vorsehen. Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Überbezugszeichnungen ausgegeben, sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Überbezugszeichnungen nicht sämtliche neuen Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten Aktien nicht ausgegeben.

dd)

Die Gesellschaft wird einen Bezugsrechtshandel organisieren.

ee)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.

ff)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absätze 1 und 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.

gg)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Tag der Hauptversammlung, die über die Kapitalerhöhung beschließt, in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.“

Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aus den unter Abschnitt I genannten Gründen vor, den Beschlussvorschlag abzulehnen und stattdessen den unter Tagesordnungspunkt 6 b) vorgeschlagenen Beschluss zu fassen.

b)

Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

„aa)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 9.271.632,00, eingeteilt in 9.271.632 auf den Inhaber lautenden Stückaktien wird gegen Bareinlagen um bis zu € 4.635.816,00 auf bis zu € 13.907.448,00 durch Ausgabe von bis zu 4.635.816 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 je Stückaktie, erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt € 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin bis zu € 4.635.816,00. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt.

bb)

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gewährt. Die Bezugsfrist wird mindestens zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots betragen. Das Bezugsverhältnis beträgt 2:1, das heißt, für zwei alte Aktien kann eine neue Aktie bezogen werden. Für Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

cc)

Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen gegen Bareinlagen zugelassen mit der Maßgabe, die neuen Aktien den bisherigen Aktionären zu einem noch festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) und den Erlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes – nach Abzug von Kosten und Gebühren – an die Gesellschaft abzuführen. Der Spitzenbetrag sowie etwaige nicht bezogene Aktien können nach Weisung des Vorstands der Gesellschaft verwertet werden. Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens jedoch zum Bezugspreis zu erfolgen.

dd)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Bezugspreis und die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Der Bezugspreis soll innerhalb einer Bandbreite bestehend aus (i) dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum der zehn Börsenhandelstage unmittelbar vor der Festlegung des Bezugspreises und (ii) dem letztverfügbaren Aktienkurs im XETRA-Handelssystem vor dem Tag der Festlegung des Bezugspreises, jeweils abzüglich eines incentivierenden Abschlags in Höhe von bis zu 30 %, ermittelt und festgelegt werden.

ee)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien mit Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

ff)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Barkapitalerhöhung in Höhe von mindestens EUR 500.000,00 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 6 b) erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten (i) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden bzw. (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.“

7.

Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bisherigen Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 und Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die derzeit gemäß § 4 Abs. 3 c) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhung in Höhe von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der entsprechenden unter Tagesordnungspunkt 9 neu zu schaffenden Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhung in Höhe von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals aufgehoben.

b)

§ 4 Abs. 3 c) der Satzung sowie der auf § 4 Abs. 3 d) folgende Unterabsatz der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung werden gestrichen. § 4 Abs. 3 c) der Satzung bleibt einstweilen frei.

§ 4 Abs. 3 der Satzung lautet in der geänderten Fassung damit wie folgt:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 2.034.298,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

c)

gestrichen

d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 30 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2019-1). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2019-1 soll € 1.674.355,00 (entspricht etwa 18 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) betragen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 1.674.355,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-1) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine „Emissionsbank“) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019-1 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b)

Änderung der Satzung

Der derzeit gestrichene § 4 Abs. 4 der Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung wird wie folgt neu geschaffen:

„(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 1.674.355,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-1) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine „Emissionsbank“) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019-1 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

9.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, ein weiteres neues genehmigtes Kapital zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2019-2). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2019-2 soll 10 % des derzeitigen Grundkapitals, d.h. € 927.163,00, betragen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 927.163,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-2) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine „Emissionsbank“) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen

aa)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

bb)

soweit das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet („Höchstbetrag“) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.

Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstaben bb) sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019-2 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b)

Änderung der Satzung

Nach § 4 Abs. 4 der Satzung in ihrer Fassung nach Änderung der Satzung wie unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließen, wird ein neuer § 4 Abs. 4a eingefügt (für den Fall, dass die Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 8 nicht beschlossen wird, wird dieser Abs. zu § 4 Abs. 4):

„(4a)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 927.163,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-2) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine „Emissionsbank“) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

soweit das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet („Höchstbetrag“) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.

Auf den Höchstbetrag nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c) der Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

10.

Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-2 und die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015

Das derzeit noch bestehende Bedingte Kapital 2012, das Bedingte Kapital 2013-1, das Bedingte Kapital 2014-1, das Bedingte Kapital 2014-2 und das Bedingte Kapital 2015 soll insoweit aufgehoben werden, als diese noch nicht durch Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) oder durch die Ausgabe von Aktienoptionen verbraucht worden sind.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung

aa)

Das derzeit gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2012 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2012 nicht der Bedienung von Wandel- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechten ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Juli 2012 (Tagesordnungspunkt 5 a)) bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von € 109.247,00.

bb)

§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu € 109.247,00, eingeteilt in 109.247 Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012).“

b)

Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung

aa)

Das derzeit gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2013-1 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2013-1 nicht der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Juli 2013 (Tagesordnungspunkt 6 b)) – in der von der Hauptversammlung vom 13. August 2014 (Tagesordnungspunkt 9a)) geänderten Fassung – bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von € 64.586,00.

bb)

§ 4 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu € 64.586,00 durch Ausgabe von bis zu 64.586 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013-1).“

c)

Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung

aa)

Das derzeit gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2014-1 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2014-1 nicht der Bedienung von Wandel- oder Bezugsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 13. August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 b)) bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von € 2.646.382,00.

bb)

§ 4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu € 2.646.382,00 durch Ausgabe von bis zu 2.646.382 neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktie) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2014-1“).“

d)

Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-2 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung

aa)

Das derzeit gemäß § 4 Abs. 9 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2014-2 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2014-2 nicht der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 13. August 2014 (Tagesordnungspunkt 8 a)) bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von € 31.402,00.

bb)

§ 4 Abs. 9 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu € 31.402,00 durch Ausgabe von bis zu 31.402 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014-2).“

e)

Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung

aa)

Das derzeit gemäß § 4 Abs. 10 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2015 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2015 nicht der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Juli 2015 (Tagesordnungspunkt 8 a)) bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von € 148.265,00.

bb)

§ 4 Abs. 10 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu € 148.265,00 durch Ausgabe von bis zu 148.265 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015).“

11.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 und Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019

Der Vorstand (bzw. bei Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat) wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener Unternehmen (die „Berechtigten“) bis zum 25. Februar 2021 einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf Aktien mit einer Laufzeit von längstens sieben Jahren zu gewähren, die insgesamt zum Bezug von bis zu 128.000 neuen Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag von € 1,00 nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigen (die „Mitarbeiteroptionen“).

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Mitarbeiteroptionen sind den Berechtigten zur Umsetzung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft anzubieten.

aa)

Kreis der Berechtigten, Aufteilung auf Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer

Bis zu 50 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und bis zu 50 % auf Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener Unternehmen. Der Kreis der Berechtigten und der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, durch den Aufsichtsrat festgelegt.

bb)

Bezugsrecht, bedingtes Kapital

Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer neuen Inhaberstückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag von € 1,00. Die neuen Aktien werden aus dem von der Hauptversammlung am 26. Februar 2019 zu beschließenden Bedingten Kapital 2019 gemäß § 4 Abs. 12 der Satzung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Mitarbeiteroptionen wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann. Soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat hierüber jeweils allein der Aufsichtsrat zu entscheiden. Die Barzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem Ausübungspreis. Der Ausübungskurs ist der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der Mitarbeiteroptionen („Ausübungskurs“).

cc)

Ausgabefenster

Die Zuteilungen von Mitarbeiteroptionen kann nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung eines Quartalsberichts oder Halbjahresberichts bzw. einer Zwischenmitteilung der Gesellschaft sowie in einem Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie in einem Zeitraum von vier Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft („Ausgabefenster“) erfolgen. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch bleiben unberührt.

dd)

Ausübungspreis

Die Ausübung der Mitarbeiteroptionen ist gegen Zahlung des Ausübungspreises möglich, der – unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG – für jede zu beziehende Aktie dem maßgeblichen Aktienkurs der Gesellschaft bei Zuteilung der Bezugsrechte an den Berechtigten entspricht („Ausübungspreis“). Der für die Bestimmung des Ausübungspreises maßgebliche Aktienkurs ist der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) an den letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung („maßgeblicher Aktienkurs“). Der Ausübungspreis ist jedoch mindestens € 4,70.

ee)

Erfolgsziele

Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und soweit die nachfolgenden Erfolgsziele erreicht wurden:

Das erste Erfolgsziel (absolute Kurshürde) ist erreicht, wenn bei Ausübung der Mitarbeiteroptionen der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung der Mitarbeiteroptionen den Ausübungspreis übersteigt.

Das zweite Erfolgsziel (relative Kurshürde) ist erreicht, wenn sich der Aktienkurs der Gesellschaft besser entwickelt hat als der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse. Für die erforderliche Vergleichsrechnung werden als jeweilige Referenzwerte (100 %) definiert (i) der maßgebliche Aktienkurs sowie (ii) der arithmetische Mittelwert der Tagesendstände des DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung der Mitarbeiteroptionen. Auf dieser Grundlage muss sich der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) zwischen dem Tag der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und dem Tag ihrer jeweiligen Ausübung gemessen an den jeweiligen Referenzwerten prozentual besser entwickelt haben als der DAXsubsector Biotechnology (Performance). Die vorstehende Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen mit entsprechend angepassten Referenzwerten durchzuführen.

Wird der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse während der Laufzeit des Mitarbeiteroptionsprogramms oder der Mitarbeiteroptionen, die unter ihm ausgegeben wurden, beendet oder in seiner Zusammensetzung wesentlich geändert, wird er durch einen anderen Index ersetzt, dessen Zusammensetzung dem DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse in seiner bis dahin bestehenden Zusammensetzung möglichst nahekommt; gibt es einen solchen Index nicht, wird ein neuer Vergleichsindex durch eine von der Gesellschaft beauftragte Bank mit möglichst vielen Einzelkursen in seiner bis dahin bestehenden Zusammensetzung so berechnet, dass er dem DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse möglichst nahekommt.

ff)

Begrenzungsmöglichkeit (Cap)

Für Mitarbeiteroptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen.

gg)

Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz

Der Ausübungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer (auch umgekehrten) Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats) angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zur Ausübung des Bezugsrechts ihr Kapital erhöht, herabsetzt (auch durch Zusammenlegung von Aktien) oder die Einteilung ihres Grundkapitals ändert. Im Falle einer solchen Anpassung soll damit sichergestellt werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist.

hh)

Unverfallbarkeit

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener Unternehmen werden 50 % der Mitarbeiteroptionen unverfallbar. Nach Ablauf von drei Jahren nach Ausgabe werden insgesamt 75 % und nach Ablauf von vier Jahren werden 100 % der Mitarbeiteroptionen unverfallbar. Bruchteile von Mitarbeiteroptionen werden kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.

An ein Mitglied des Vorstands ausgegebene Mitarbeiteroptionen verfallen nach Maßgabe der Bestimmungen des mit dem Vorstandsmitglied abgeschlossenen Dienstvertrags.

ii)

Wartefrist und Ausübungszeiträume sowie Mindesthaltefrist für Mitglieder des Vorstands

Die Mitarbeiteroptionen können erstmalig vier Jahre nach dem Tag ihrer Zuteilung von den Berechtigten ausgeübt werden („Wartefrist“).

Die Mitarbeiteroptionen können – nach Ablauf der Wartefrist und soweit sie unverfallbar geworden sind – nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts oder Halbjahresberichts bzw. der jeweils letzten Zwischenmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten in einem Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses, (vorbehaltlich der Bestimmungen des Insiderrechts) außerdem in einem Zeitraum von vier Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch bleiben unberührt. Bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen des Insiderrechts zu beachten.

Bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen durch die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gilt jeweils für 50 % der daraus erhaltenen Aktien ab deren Einbuchung in das Depot des jeweiligen Vorstandsmitglieds eine Mindesthaltefrist von 18 Monaten, während der das Vorstandsmitglied über diese Aktien nicht verfügen darf. Diese Mindesthaltefrist entfällt bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und zwar auch für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits mit einer Mindesthaltefrist belegt waren.

jj)

Übertragbarkeit

Die Mitarbeiteroptionen sind – abgesehen vom Erbfall – nicht veräußerbar, übertragbar, verpfändbar oder anderweitig wirtschaftlich verwertbar. Der Abschluss von Gegengeschäften, die wirtschaftlich eine Verwertung darstellen, vor der Ausübung der Mitarbeiteroptionen führt zu deren Verfall, auch wenn sie unverfallbar geworden sind.

Im Falle des Todes eines Berechtigten können unverfallbare Mitarbeiteroptionen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ablauf der Wartefristen ausgeübt werden; andernfalls entfallen auch diese Bezugsrechte entschädigungslos. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können die Bezugsrechte nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Die Bevollmächtigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

kk)

Ausübung und Verfall bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses

Mitarbeiteroptionen, die noch nicht unverfallbar geworden sind, erlöschen mit Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des Berechtigten mit der Gesellschaft. Unverfallbar gewordene Mitarbeiteroptionen eines ausgeschiedenen Berechtigten können vom Berechtigten ungeachtet des Ausscheidens bis zum Ende ihrer Laufzeit jeweils während der Ausübungszeiträume ausgeübt werden, wenn die Wartefristen abgelaufen sind, es sei denn, das Dienst- oder Anstellungsverhältnis wurde aus einem vom Berechtigten gesetzten wichtigen Grund beendigt oder die Ausübungsberechtigung wurde bei Zuteilung oder Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend geregelt. Nicht innerhalb dieser Fristen ausgeübte Mitarbeiteroptionen verfallen entschädigungslos.

Für Sonderfälle des Ausscheidens Berechtigter, insbesondere für den Todesfall, für das Ausscheiden aufgrund Erwerbsminderung oder betriebsbedingter Kündigung oder aufgrund eines Kontrollwechsels sowie für das Ausscheiden von Betrieben oder Betriebsteilen aus der Gesellschaft können Sonderregelungen getroffen werden.

ll)

Regelung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und die weiteren Bedingungen der Mitarbeiteroptionen festzulegen; hiervon abweichend entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit der Aufsichtsrat.

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019

Das Grundkapital wird um bis zu € 128.000,00 durch Ausgabe von bis zu 128.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Februar 2019 unter Tagesordnungspunkt 11 a). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. Februar 2019 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.

c)

Änderung der Satzung

Nach § 4 Abs. 11 (Bedingtes Kapital 2018) der Satzung in ihrer jetzigen Fassung wird Abs. 12 der Satzung wie folgt neu gefasst (Abs. 12 der Satzung in ihrer jetzigen Fassung wird zu § 13):

„(12)

Das Grundkapital ist um bis zu € 128.000,00 durch Ausgabe von bis zu 128.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Februar 2019 unter Tagesordnungspunkt 11 a). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. Februar 2019 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.“

„(13)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang einer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze durchgeführten Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder bedingtem Kapital zu ändern.“

Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung am 26. Februar 2019

1.

Zu Tagesordnungspunkt 6.b)

(Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals) hat der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die

Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes

erstattet:

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2.

Zu Tagesordnungspunkt 8

(Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die

Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes

erstattet:

Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Februar 2024 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 1.674.355,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-1), soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung im Umfang von etwa 18 % des derzeit bestehenden nominalen Grundkapitals zu erteilen.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 8 erteilten Ermächtigungen berichten.

3.

Zu Tagesordnungspunkt 9

(Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die

Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes

erstattet:

Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Februar 2024 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 927.163,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-2), soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung im Umfang von 10 % des derzeit bestehenden nominalen Grundkapitals zu erteilen.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Das Genehmigte Kapital 2019-2 umfasst darüber hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch für Fälle, in denen das Grundkapital um nicht mehr als 10 % erhöht wird, zu entscheiden.

Die unter Buchstabe aa) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.

Die unter Buchstabe bb) zudem vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine Barkapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 9 vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital 2019-2 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2019-2 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist – soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden – in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.

Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beiden Fällen der Buchstaben a) und b) von § 4 Abs. 4a der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigungen berichten.

4.

Zu Tagesordnungspunkt 11

(Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 und Satzungsänderung) hat der Vorstand analog § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die

Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes

erstattet:

Das bedingte Kapital 2019 tritt im Falle der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung neben die bereits bestehenden Bedingten Kapitalia 2011, 2012, 2013-1, 2014-2 und 2015 die von den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 7. Juni 2010, 7. Juni 2011, 19. Juli 2012, 16. Juli 2013, 13. August 2014 und 29. Juli 2015 geschaffen wurden. Diese Hauptversammlungen haben jeweils den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. den Aufsichtsrat ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechte ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. Das Bedingte Kapital 2011 besteht noch in Höhe von € 238.393,00. Das Bedingte Kapital 2012 besteht noch in Höhe von € 209.234,00, es soll nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 a) bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe von € 109.247,00 aufgehoben werden. Das Bedingte Kapital 2013-1 besteht noch in Höhe von € 328.672,00, es soll nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 b) bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe von € 64.586,00 aufgehoben werden. Das Bedingte Kapital 2014-2 besteht noch in Höhe von € 176.051,00, es soll nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 d) bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe von € 31.402,00 aufgehoben werden. Das Bedingte Kapital 2015 besteht noch in Höhe von € 700.649,00, es soll nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 e) bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe von € 148.265,00 aufgehoben werden. Daneben besteht noch ein Bedingtes Kapital 2014-1 in Höhe von € 4.468.800,00, welches nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 c) bis auf einen zur Bedienung von Wandlungsrechten benötigten Betrag in Höhe von € 2.646.382,00 aufgehoben werden soll. Zudem ist zu Tagesordnungspunkt 11 b) vorgesehen, ein neues Bedingtes Kapital 2019 in Höhe von € 128.000,00 zu schaffen.

Es ist international und in Deutschland weithin üblich, den Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit und Entscheidungen für die Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize zu bieten, die sie auch noch näher an ihr Unternehmen binden. Wie bereits in den Vorjahren vom Vorstand erläutert, ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Den Führungskräften und Mitarbeitern der Gesellschaft soll eine entsprechende Vergütungskomponente durch die Ausgabe von Aktienoptionen (nachfolgend gemeinsam „Mitarbeiteroptionen“) angeboten werden. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter weiter gefördert und gesteigert werden. Durch die Gewährung der Mitarbeiteroptionen soll ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab sich der im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktien sowie eine Steigerung eines etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und damit etwaig einhergehende höhere Dividendenausschüttungen zugute. Durch die Wahrnehmung der Mitarbeiteroptionen können die Mitarbeiter hieran partizipieren.

Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre verbunden. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Auffassung, dass die Rahmenbedingungen des vorgelegten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms einen ausreichenden Schutz gegen eine übermäßige Verwässerung bieten, da diese anspruchsvolle Erfolgsziele beinhalten und der festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung darüber hinaus ein relativ detailliertes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zur Beschlussfassung vor, um die Aktionäre über die wesentlichen Rahmenbedingungen selbst entscheiden zu lassen.

Die Rahmenbedingungen sind die Folgenden:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms in der Zeit bis zum 25. Februar 2021 an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener Unternehmen Bezugsrechte auf bis zu 128.000 Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.

Bis zu 50 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf Mitglieder des Vorstands und bis zu 50 % auf die übrigen Berechtigten. Die Entscheidung über die Gewährung von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand obliegt allein dem Aufsichtsrat. Im Übrigen werden die Berechtigten und der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.

Die Mitarbeiteroptionen können nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG erst nach einer Sperrfrist von vier Jahren nach Zuteilung der Mitarbeiteroptionen ausgeübt werden. Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von € 1,00 zum Aktienkurs der Gesellschaft bei Ausgabe der Mitarbeiteroption. Maßgeblicher Aktienkurs ist der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung.

Die Mitarbeiteroptionen können nur dann ausgeübt werden, wenn sich – unter Berücksichtigung der Sperrfrist von vier Jahren – der maßgebliche Aktienkurs zwischen der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und der Ausübung tatsächlich erhöht hat. Maßgeblicher Aktienkurs ist dabei das arithmetische Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung der Mitarbeiteroptionen. Daneben werden die Mitarbeiteroptionen mit einem relativen Erfolgsziel ausgestattet. Danach können sie nur dann ausgeübt werden, wenn sich der Kurs der Aktie der Gesellschaft im Referenzzeitraum (Zeitraum zwischen Zuteilung und Ausübung der Mitarbeiteroptionen) prozentual besser entwickelt hat als der DAXsubsector Biotechnology (Performance). Damit soll sichergestellt werden, dass die Bezugsberechtigten nicht allein von einem positiven Marktumfeld profitieren und – im Hinblick auf den Vorstand – die aktienkursbezogene Vergütung auf anspruchsvolle und relevante Vergleichsparameter bezogen ist. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse die beste Vergleichsgröße für die Aktie der Gesellschaft. Insgesamt trägt das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm damit dem gesetzlichen Erfordernis Rechnung, bei der Begebung von Mitarbeiteroptionen ein Erfolgsziel vorzugeben.

Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Vermögensvorteile des Vorstands aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bei außerordentlichen Entwicklungen nach oben begrenzt werden und nicht unangemessen hoch werden können.

Die Mitarbeiteroptionen können mit einem besonderen Verwässerungsschutz bei Kapitalmaßnahmen ausgestattet werden, der dazu führt, dass auch nach Durchführung von Kapitalmaßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist.

Die Mitarbeiteroptionen können nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten innerhalb von vier Wochen jeweils nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses und nach der Hauptversammlung. Bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen des Insiderrechts zu beachten.

Bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen durch die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gilt jeweils für 50 % der daraus erhaltenen Aktien ab deren Einbuchung in das Depot des jeweiligen Vorstandsmitglieds eine Mindesthaltefrist von 18 Monaten, während der das Vorstandsmitglied über diese Aktien nicht verfügen darf. Diese Mindesthaltefrist entfällt bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und zwar auch für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits mit einer Mindesthaltefrist belegt waren.

Die Mitarbeiteroptionen sind grundsätzlich nicht übertragbar und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass lediglich die Berechtigten selbst von den Vorteilen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms profitieren. Gewisse Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch vorgesehen, z. B. im Falle des Versterbens, um im Einzelfall die Berechtigten bzw. deren Erben nicht unangemessen zu benachteiligen.

Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird durch die damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, angesichts der Unternehmenswertsteigerung, die mit der Anreizwirkung der Mitarbeiteroptionen verbunden ist, relativ gering ist. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat davon überzeugt, dass das vorgeschlagene Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Mitarbeiter der Gesellschaft zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer signifikanten Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den bei der Umsetzung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auf der Grundlage des vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2019 eintretenden gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts und den Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:

MOLOGEN AG
c/o Quirin Privatbank AG
– Hauptversammlungen –
Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin
Telefax: +49 (0) 421 / 897604 – 44
E-Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“ oder „Record Date“), somit auf den Beginn des 05. Februar 2019, 0:00 Uhr (MEZ), beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 19. Februar 2019, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

2.

Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können dagegen nur an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie hierzu von einem Aktionär bevollmächtigt werden, der einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch für die Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich sind.

Bevollmächtigung eines Dritten

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgen. Zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung kann der entsprechende Abschnitt auf der Eintrittskarte verwendet werden, die den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung durch das depotführende Institut übersandt wird.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die formgerecht ausgefüllte Vollmacht bis spätestens 24. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), an die nachstehende genannte Anschrift senden oder an die angegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermitteln.

MOLOGEN AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Telefax: 09628 9299 871
E-Mail: info@c-hv.com

Vollmachten

Auf Verlangen stellt die Gesellschaft Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung zur Verfügung. Anforderungen zur Übersendung von Vordrucken sind zu richten an: MOLOGEN AG, Fabeckstr. 30, 14195 Berlin, Fax (030) 84 17 88 50. Des Weiteren kann der Vordruck auch von unserer Internetseite

www.mologen.com

abgerufen und ausgedruckt werden.

Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mologen.com

hinterlegten näheren „Erläuterungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung“ entnehmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

4.

Rechte der Aktionäre

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 26. Januar 2019, 24.00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und die betreffenden Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren halten.

Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

MOLOGEN AG
– Der Vorstand –
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
E-Mail: info@c-hv.com

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen (§ 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 127 AktG) unterbreiten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 11. Februar 2019, 24.00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet unter

www.mologen.com

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG).

Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

MOLOGEN AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Telefax: 09628 9299 871
E-Mail: info@c-hv.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrechte der Aktionäre

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an vorgenannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mologen.com

zur Verfügung.

5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung € 9.271.632,00 und ist eingeteilt in 9.271.632 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

6.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mologen.com

zugänglich.

7.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre

Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden Sie unter dem folgenden Link:

www.mologen.com.

Berlin, im Dezember 2019

Der Vorstand

 

III.

Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Nachfolgend wird die Begründung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung für die Beschlussvorschläge ihres Einberufungsverlangens abgedruckt. Die Gesellschaft macht sich die Begründung ausdrücklich nicht zu eigen.

1.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 1

„Herr Oliver Krautscheid hat sich als ungeeignet für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Mologen AG (die „Gesellschaft“) erwiesen. Der Verfall des Börsenkurses der Mologen AG bestätigt dies. Im Übrigen steht er Herrn Thorsten Wagner zu nahe, der über die ihm gehörende Global Derivative Trading GmbH („GDT“) größter Aktionär und Hauptgläubiger aus den Wandelschuldverschreibungen der Mologen AG ist. Wie Vorstand Walter Miller hat Herr Krautscheid entweder kollusiv mit der GDT Maßnahmen geplant oder ihr zumindest ermöglicht, dass der Großaktionär über die Wandelschuldverschreibungen 6 Jahre lang billig an eine bedeutende Anzahl Aktien der Gesellschaft kommen kann und sich erst zu einem Zeitpunkt zum Bezug von Aktien entscheiden kann, wenn der Erfolg der Mologen AG bereits feststeht.“

2.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 2

„Der Vorstand Miller hat als Finanzvorstand die nicht erfolgreich durchgeführte Kapitalerhöhung und die daraus resultierende drohende Insolvenz der Mologen AG zu vertreten. Die drohende Insolvenz ist maßgeblich auch durch die zur Unzeit und nach unserer Einschätzung treuwidrig angedrohte Kündigung der Wandelschuldverschreibungen entstanden. Durch diese hat die Großaktionärin und Großgläubigerin GDT zur Unzeit unter Ausnutzung der aufgrund der nicht erfolgreichen Kapitalmaßnahmen herbeigeführten Liquiditätssituation diese, unserer Einschätzung nach treuwidrig, herbeigeführt und dahingehend ausgenutzt, für die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 2017/2025 bzw. 2016/2024, die die GDT zur Hälfte selbst besitzt, bessere Bedingungen zu erzwingen, die es GDT ermöglichen, Aktien der Mologen AG zu nunmehr 2,46 Euro je Aktie statt zuvor 7,61 Euro je Aktie zu erwerben. 2,46 Euro je Aktie entsprechen hierbei unter Berücksichtigung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibung von Bezugspreis und Zinssatz auf nunmehr 8% p.a. wirtschaftlich einem Bezugspreis von rd. 1,64 Euro je Aktie nach ursprünglich wirtschaftlich 3,90 Euro. Ein Bezugspreis von 2,46 Euro bzw. 1,64 Euro bei Berücksichtigung der Zinszahlungen liegen deutlich unter dem bereits durch negative Unternehmensmeldungen und durch die nicht erfolgreich durchgeführte Kapitalerhöhung gedrückten Börsenkurs von 3 Euro je Aktie.

Der Vorstand Miller hat bei der Bevorteilung der Großaktionärin GDT als Hauptgläubigerin der Wandelschuldverschreibungen sogar ein Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zur Beseitigung der Liquiditätslücke durch eine alternative Kapitalmaßnahme nicht berücksichtigt. Die Annahme des Angebots hätte das Druckpotential der GDT beseitigt. Bei der Ablehnung des Angebots hat der Vorstand dem Druck der Hauptaktionärin GDT nachgegeben, um GDT, die an der erst im September 2018 abgeschlossenen Kapitalerhöhung mit einem Bezugspreis 4,70 Euro je Aktie nicht teilgenommen hat, eine „billige Anteilserhöhung“ in Zukunft zu ermöglichen, und zwar dann, wenn der Erfolg der Mologen AG bereits feststeht.“

3.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 3

„Für das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid ist ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Frau Eva Katheder hat die Annahme ihrer Wahl für den Fall der Wahl erklärt. Sie hat mitgeteilt, ein Aufsichtsratsmandat oder einen Vorsitz für den Fall ihrer Wahl niederzulegen. Die Amtsdauer der für den ausgeschiedenen Herrn Oliver Krautscheid zu wählenden Person erfolgt gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung für dessen restliche Amtsdauer.“

4.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 4

„Der GDT wurde vermutlich mit Hilfe pflichtwidriger Entscheidungen der Geschäftsführung und unter Einsatz ihres Einflusses auf die Gesellschaft über die Kündigung der Wandelschuldverschreibungen und Anpassung derer Bedingungen, die Möglichkeit eingeräumt, deutlich unter jetzigem Börsenkurs Aktien der Mologen AG zu einem zukünftigen Zeitpunkt in bis zu 6 Jahren zu erwerben, an dem der Erfolg der Mologen AG bereits feststeht. Bis dahin soll die Gesellschaft außerdem, trotz anhaltender Verlustsituation, von 6% p.a. auf 8% p.a. erhöhte Zinsen an die Inhaber der Wandelschuldversschreibungen bezahlen. Es liegen erhebliche Verdachtsmomente dafür vor, dass mindestens der Vorstand Walter Miller, das Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid, gegebenenfalls aber auch weitere Organmitglieder, hierzu mit der Hauptaktionärin GDT die Situation zur Bevorteilung der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen und dies ist in erster Linie die Hauptgläubigerin GDT, bewusst herbeigeführt haben und hierbei auch die Alternativmöglichkeit einer weiteren Kapitalerhöhung trotz anhaltender Verlustsituation nicht ernsthaft in Betracht gezogen haben, diese garantiert oder zwischenfinanziert durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft:

Im Oktober 2016 wurde von der Gesellschaft eine Wandelschuldverschreibung mit einer Laufzeit bis zum 29. Oktober 2024 im Gesamtnennbetrag von 2.540.000,00 EUR mit einer jährlichen Verzinsung von 6,0 % und einem anfänglichen Wandlungspreis von 1,50 EUR begeben (nachfolgend „Wandelschuldverschreibung 2016/2024„). Diese wurde unter Ausschluss aller übrigen Aktionäre vollständig von der GDT übernommen.

Im Dezember 2016 wurde ein Bezugsangebot für eine weitere Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von 4.999.990,00 EUR, einer Laufzeit bis zum 20. Januar 2025, einer jährlichen Verzinsung von 6,0 % und einem anfänglichen Wandlungspreis von 1,60 EUR beschlossen (nachfolgend „Wandelschuldverschreibung 2017/2025„). GDT hat die hierbei nicht bezogenen rund 40 % dieser Wandelschuldverschreibung übernommen.

Von der GDT wurden also mindestens 60 % des Gesamtnominalvolumens der beiden Wandelschuldverschreibungen übernommen, im Falle einer Ausübung der Bezugsrechte durch GDT bei der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 bis zu knapp 80 %. Laut Ad-hoc-Mitteilung vom 26. Oktober 2018 hält GDT derzeit weiterhin sämtliche Wandelschuldverschreibungen 2016/2024 und mehr als 75 % der Wandelschuldverschreibung 2017/2025, so dass GDT derzeit über circa 84 % des ausstehenden Gesamtnominalvolumens der beiden Wandelschuldverschreibungen hält.

Die Hauptversammlung der Mologen AG hat am 8. Juni 2018 die Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 5:1 beschlossen. In den Erläuterungen des Vorstands zum entsprechenden Tagesordnungspunkt heißt es:

„[…] Vor diesem Hintergrund dient die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung einerseits der bilanziellen Bereinigung der in der Vergangenheit aufgelaufenen Verluste und andererseits – insbesondere – der Sicherstellung der Finanzierungsfähigkeit der Gesellschaft für die Zukunft.“

Die Maßnahme bewirkte jedoch das Gegenteil. Sie eröffnete nämlich den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit. Darauf wurde im Bericht an die Hauptversammlung pflichtwidrig nicht hingewiesen.

Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 2016/2024 und 2017/2025 eröffnen den Gläubigern bei einer Anpassung des Wandlungsverhältnisses aufgrund der Reduzierung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien ein Kündigungsrecht, das innerhalb von 90 Tagen ab Eintragung der Maßnahme ausgeübt werden kann, sofern ein Quorum von 10 % bzw. 25 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags erreicht wird. Eine derartige Klausel ist marktunüblich und gefährlich. Des Weiteren führen das erforderliche Quorum und der aktuelle Anteil der GDT an den Wandelschuldverschreibungen dazu, dass der Hauptgläubigerin GDT aufgrund ihres Anteils an der Wandelschuldverschreibung in Bezug auf die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 das alleinige Kündigungsrecht zusteht. Die sonstigen Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 können eine solche Kündigung kaum herbeiführen.

Auch im Geschäftsbericht 2017 wird zu den möglichen Kündigungsrechten lediglich ausgeführt:

„Zu den Kündigungsbedingungen gehören u. a. der Zahlungsverzug der Anleiheschuldnerin aus der Wandelschuldverschreibung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und weitere Pflichtverletzungen der Anleiheschuldnerin im Rahmen der Emission.“

Der Hinweis, dass eine mehr oder weniger technische Maßnahme in Form einer Kapitalherabsetzung durch Aktienzusammenlegung bereits ein Kündigungsrecht auslöst, wird auch an dieser Stelle vorsätzlich, mindestens jedoch grob fahrlässig und pflichtwidrig, unterlassen.

Am 9. Juli 2018 wurde der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 aufgrund der Eintragung der Kapitalherabsetzung von 1,50 EUR auf 7,50 EUR und der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 von 1,590 EUR auf 7,950 EUR angepasst und damit den Gläubigern die Kündigung der Wandelschuldverschreibungen bis spätestens 8. Oktober 2018 ermöglicht.

Am 1. September 2018 hat die Mologen AG die Durchführung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung im Verhältnis 2:1 (eine neue Aktie für zwei alte Aktien) durch Ausgabe von bis zu 3.768.643 neuen Aktien zum Bezugspreis von 4,70 EUR je Aktie beschlossen. Am 26. September 2018 wurde mitgeteilt, dass insgesamt lediglich 1.734.345 Aktien (entspricht 23 % des Grundkapitals) platziert werden konnten. Mit Eintragung der Kapitalmaßnahme am 1. Oktober 2018 erfolgte auch eine Stimmrechtsmitteilung der GDT, wonach sich deren Anteil von zuletzt 24,94 % (8.541.134 Stimmrechte vor Zusammenlegung, rd. 1.708.227 Stimmrechte unter Berücksichtigung der Aktienzusammenlegung) auf nunmehr 16,42 % (=1.522.710 Stimmrechte, entspricht 20,2 % vor Kapitalerhöhung) reduziert hat. Demnach hat GDT trotz des vermeintlich attraktiven Bezugspreises offenbar bei der Kapitalerhöhung keine Bezugsrechte ausgeübt und seit der Stimmrechtsmeldung über 24,94% ihren Anteilsbesitz außerdem bis zur Kapitalerhöhung im September 2018 um ca. 1 Mio. Aktien verringert.

Erst im Wertpapierprospekt vom 5. September 2018 zu der Kapitalerhöhung im September 2018 findet sich erstmals der Hinweis auf das bestehende Risiko bei einer Kündigung der Wandelschuldverschreibungen (siehe dort Seite 15):

The termination of the Company’s outstanding convertible bonds could Iead to the Company’s insolvency

In 2016 and in 2017 the Company issued convertible bonds, which may be terminated by the bondholders (with a quorum of 25%) within 90 days following the registration of the reduction of the share capital of the Company with the commercial register in July 9, 2018 (i.e. until October 8, 2018). The termination of all of the convertible bonds by the bondholders would result in repayment obligations of the Company in the amount of € 6,940,750 million. Accordingly a termination of both bonds by the band holders could lead to the Company’s insolvency. At the date of this Prospectus, the Company did not receive any termination declaration and no bond holder indicated any intention to terminate any bond yet.“

Dies ist natürlich viel zu spät. Wären die Aktionäre bereits auf der Hauptversammlung am 8. Juni 2018 auf dieses drohende Kündigungsrisiko hingewiesen worden, so hätten sich diese mehrheitlich gegen die Kapitalherabsetzung entschieden bzw. dagegen entscheiden müssen, um nicht mutwillig ein Insolvenzrisiko heraufzubeschwören. Der Vorstand wäre verpflichtet gewesen, vor der Hauptversammlung von der GDT eine bindende Erklärung zu verlangen, auch in diesem Fall der Kapitalherabsetzung die Wandelschuldverschreibung nicht zu kündigen.

Am 8. Oktober 2018 führte die Gesellschaft dann in einer Ad-hoc Mitteilung unter anderem aus:

„Die Gesellschaft wurde von einer wesentlichen Gläubigerin darüber informiert, dass sie plant sowohl die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu kündigen. Zusammen mit anderen Gläubigern, die bereits die Kündigung der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 erklärt haben (aber noch nicht das erforderliche Quorum für eine wirksame Beendigung erreicht haben), würde dies zu einer sofort fälligen Gesamtrückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft in Höhe von ca. 6,6 Mio. € führen. […]

Um eine sofortige Beendigung der Wandelanleihe 2016/2024 und der Wandelanleihe 2017/2025 zu verhindern, hat die Gesellschaft Verhandlungen über eine mögliche Anpassung dieser Instrumente aufgenommen. Unter anderem diskutieren die Parteien derzeit eine Anpassung (Neufestsetzung) des Wandlungspreises sowohl der Wandelanleihe 2016/2024 als auch der Wandelanleihe 2017/2025. Eine endgültige Einigung ist noch nicht erzielt worden und wäre durch die einzuberufende Gläubigerversammlung zu bestätigen. Sollte es zu einer Einigung kommen, beabsichtigt die Gesellschaft, im November 2018 eine Gläubigerversammlung zur Wandelanleihe 2017/2025 einzuberufen, um die vorgeschlagenen Anpassungen den Inhabern der Wandelanleihe 2017/2025 zur Abstimmung vorzulegen.“

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 und in einem nachfolgenden Telefonat mit dem Finanzvorstand Miller am 26. Oktober 2018 teilte die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft der Gesellschaft mit, dass die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Refinanzierung der Wandelschuldverschreibungen 2016/2024 und 2017/2015 eine Bevorzugung der Großaktionärin GDT bzw. der Wandelschuldverschreibungsgläubiger für pflichtwidrig halte, insbesondere hinsichtlich einer Anpassung des Bezugspreises aus der Wandelschuldverschreibung. Weiter hat die Deutsche Balaton AG zur Beseitigung der Situation, der sich die Gesellschaft durch den Druck der Großgläubigerin und Großaktionärin GDT ausgesetzt sah und die man als „Erpressungssituation“ ansehen könnte (unseres Erachtens nach ein treu- und pflichtwidriges Verhalten der Großaktionärin GDT zur Unzeit) Maßnahmen hinsichtlich der Unterstützung einer weiteren Kapitalerhöhung oder anderer Kapitalmaßnahmen angeboten.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, adressiert an den Vorstand Miller sowie das Aufsichtsratsmitglied Krautscheid, und einem nachfolgenden Telefonat mit dem Finanzvorstand Miller am 26. Oktober 2018 unterbreitete die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft der Mologen AG ein Angebot zur Absicherung einer Kapitalerhöhung zur Abdeckung des Kapitalbedarfs aus der Kündigung der Wandelschuldverschreibungen über 7 Mio. Euro. Auch in diesem Schreiben wurden die Organe erneut auf die unrechtmäßige Bevorteilung der Hauptaktionärin hingewiesen, sofern der Wandlungspreis aus den Wandelschuldverschreibungen nach unten angepasst würde und somit die Aktionäre der Gesellschaft vom Bezug dieser preisreduzierten Aktien ausgeschlossen würden. Die Gesellschaft solle die Wandelschuldverschreibungen notfalls zurückbezahlen und sich durch eine neue Wandelschuldverschreibung mit Bezugsrecht für alle Aktionäre oder eine Kapitalerhöhung refinanzieren.

Am 26. Oktober 2018 gab die Mologen AG per Ad-hoc Mitteilung bekannt:

„[…] Am heutigen Tage konnten die Verhandlungen mit dem Hauptanleihegläubiger, der sämtliche Schuldverschreibungen der Wandelanleihe 2016/2024 und mehr als 75 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Wandelanleihe 2017/2025 hält, zu einem Abschluss geführt werden. Nach der erzielten Einigung verzichtet der Hauptanleihegläubiger auf die Ausübung des derzeit bestehenden Sonderkündigungsrechts, welches aufgrund der im Sommer 2018 von der Gesellschaft durchgeführten Kapitalherabsetzung nach den Bedingungen beider Wandelanleihen derzeit besteht. Hierdurch kann die sofortige Fälligstellung beider Wandelanleihen und die damit verbundene sofortige Rückzahlungspflicht in Höhe von rund 6,6 Mio. EUR abgewendet werden. Im Gegenzug bietet die Gesellschaft eine Änderungen der Anleihebedingungen mit folgendem Inhalt an:

Hinsichtlich der Wandelanleihe 2016/2024 soll (i) der Wandlungspreis von 7,50 EUR auf 2,74 EUR herabgesetzt werden (entspricht 89 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Handelstagen), (ii) der Zinssatz von 6 % auf 8 % erhöht und (iii) für den Fall eines Kontrollwechsels in Bezug auf die Gesellschaft den Anleihegläubigem das Recht eingeräumt werden, die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu 103% des Nennbetrags zu verlangen. Dieses im Falle des Kontrollwechsels gewährte Recht entspricht den bereits heute für die Wandelanleihe 2017/2025 geltenden Bedingungen.“

Damit bestätigten sich die Befürchtungen, dass GDT zusammen mit den Organen die oben genannte Situation bewusst herbeigeführt und ausgenutzt hat, um sich die Möglichkeit zu schaffen, zukünftig günstig Aktien der Mologen AG zu erwerben. Dass der Börsenkurs entsprechend durch vorangehende Meldungen der Gesellschaft und durch Verkäufe der GDT beeinflusst wurde, ist selbstredend. Die Gesellschaft wird höhere Zinsen zahlen müssen, von denen im Wesentlichen die GDT profitieren wird. Die GDT hat so ihren Einfluss auf die Verwaltung ausgeübt, um sich künftig billig Aktien der Gesellschaft beschaffen zu können. Als Mehrheitsinhaberin der Wandelschuldverschreibungen wird sie ihren Aktienbesitz somit erheblich ausweiten können, während andere Aktionäre über die teure Kapitalerhöhung zu 4,70 Euro je Aktie an der Gesellschaft beteiligt wurden. Es liegt der Verdacht nahe, dass GDT, das Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid, das Vorstandsmitglied Walter Miller und gegebenenfalls auch weitere Organmitglieder den Sachverhalt und die Kapitalmarktmitteilungen absichtlich so gestaltet haben, damit Aktionäre an der Kapitalerhöhung für teuer Geld teilnehmen, dann eine Warnung vor der Insolvenz bekanntgegeben wird und die GDT sich als Helfer in der von der GDT selbst geschaffenen Not gerieren kann, um deutlich günstiger (nämlich zu nur rd. 1,60 Euro je Aktie nach Zinszahlungen) an eine Vielzahl an Aktien der Gesellschaft herankommen kann.

5.

Begründung zu Tagesordnungspunkt 6

„Die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ist notwendig, um der mit Abstand größten Wandelschuldverschreibungsgläubigerin GDT das Druckpotential auf die Gesellschaft zu nehmen und die Gesellschaft unabhängig mit dem notwendigen Eigenkapital auszustatten.“

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