Musterverfahrensantrag: Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG

Landgericht Hamburg Beschluss

Az.: 328 OH 2/16

In der Sache

Rainer Probst, Olbersstraße 6c, 28307 Bremen

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin, Gz.: 519/15 TT03

gegen

Wölbern Treuhand GmbH i.L., vertreten durch den Liquidator Carsten Riemer, Palmaille 33, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöllath + Partners, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin, Gz.: 285210-0062

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 28 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Maatsch, den Richter am Landgericht Loßmann und die Richterin Bassen am 30.09.2016:

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:

1. Beklagte:

Wölbern Treuhand GmbH i.L., vertreten durch d. Liquidator Carsten Riemer, Palmaille 33, 22767 Hamburg.

2. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG

3. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

4. Aktenzeichen:

328 OH 2/16, 328 O 437/15

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

5.1 Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG in der Fassung vom 16.10.2007 (Prospektaufstellungsdatum) unrichtig, irreführend und unvollständig ist. Insbesondere wird festgestellt, dass

a) der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten Feedback Beteiligungen GmbH informiert und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

b) der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber informiert, dass die Andienungsverpflichtete Feedback Beteiligungen GmbH zum Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um ihre Verpflichtungen aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht zu erfüllen, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

c) der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber informiert, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht durch die Andienungsverpflichtete Feedback Beteiligungen GmbH voraussetzt, dass diese sich über den Zweitmarkt refinanzieren kann, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d) der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber informiert , dass die Andienungsverpflichtete Feedback Beteiligungen GmbH erst durch die von ihr zum Zeitpunkt der Emission beabsichtigte zukünftige Tätigkeit die finanziellen Mittel erwirtschaften wollte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht erforderlich waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

5.2 Es wird festgestellt, dass die Vermutung, dass die in Ziffer 5.1 a) bis 5.1 d) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren, auch in den Fällen gilt, in denen der Anleger von seinem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

5.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich ist.

5.4 Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung nicht schon allein dadurch widerlegt ist, dass der Anleger im Jahr 2011 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat.

5.5 Es wird festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich aus den unter 5.1 a)-d) festgestellten Prospektfehlern ergeben, nicht durch den von der Feedback Beteiligungen GmbH am 20.5.2011 übersandten Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft für das Geschäftjahr 2009 in Gang gesetzt wurde, dieser Geschäftsbericht insbesondere keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der diesbezüglichen Unrichtigkeit des Emissionsprospektes begründet.

6. Lebenssachverhalt:

Der Musterverfahrensantragsteller (Kläger des Hauptsacheverfahrens) nimmt die Antragsgegnerin (Beklagte des Hauptsacheverfahrens) mit der bei der Kammer anhängigen Klage zu dem o.g. Aktenzeichen auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch.

Der Antragsteller beteiligte sich zu Kapitalanlagezwecken mittelbar an der Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG (Emittentin), deren Gründungskommanditistin die Beklagte ist. Hinsichtlich der Beteiligung des Antragstellers fungierte sie zudem als Treuhandkommanditistin. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bediente die Antragsgegnerin sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Rechte der Anleger als Treugeber sind in einem Treuhandvertrag geregelt, der vorsieht, dass die Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Treugebers dessen Weisungen unterliegt und der Treugeber berechtigt ist, selbst an schriftlichen Abstimmungen und Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Weiter ist in dem Vertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Treuhänderin auf schweres Verschulden vorgesehen, die sich jedoch nicht auf die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag bezieht.

In dem Emissionsprospekt wird ausgeführt, dass die geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin, die Feedback Beteiligungsgesellschaft GmbH (im Folgenden Feedback), sich zur Übernahme von Beteiligungen von Investoren verpflichtet habe; den Anlegern stehe ein Andienungsrecht zu, welches erlösche, wenn Feedback 20 % der gesamten Zeichnungsbeträge bei Schließung der Beteiligungsgesellschaft übernommen habe.

Im Mai 2011 erhielt der Antragsteller den Geschäftsbericht der Emittentin für das Jahr 2009. Darin wurde mitgeteilt, dass nicht sicher sei, ob die Feedback die ihr angedienten Beteiligungen übernehmen könne. Die Gesellschafter/Anleger beschlossen mehrheitlich eine Änderung der Geschäftsführungsregelung im Gesellschaftsvertrag. Im September 2011 nahm der Antragsteller an einer Kapitalerhöhung der Emittentin teil. Im Dezember 2011 erhielt er den Geschäftsbericht für das Jahr 2010, dem ein Informationsblatt zum Andienungsrecht beigefügt war.

Der Antragsteller hat das Andienungsrecht nicht ausgeübt.

7. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

15.4.2016.

Dr. Maatsch
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Loßmann
Richter
am Landgericht
Bassen
Richterin
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