mutares AG – Hauptversammlung 2018

mutares AG

München

ISIN DE000A0SMSH2
Wertpapier-Kenn-Nr. A0SMSH

Ordentliche Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Freitag, den 20. Juli 2018, 10:00 Uhr (MESZ),

im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5
D-80333 München

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der mutares AG zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter

http://www.mutares.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von € 17.960.337,75 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie: 15.339.548,00
Gewinnvortrag: 2.620.789,75

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 15.496.292,00 und ist eingeteilt in 15.496.292 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Stichtag 10. Juni 2018 Handelsschluss 156.744 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Dividendenberechtigt sind somit insgesamt 15.339.548 Stückaktien.

Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von € 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 25. Juli 2018, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.

6.

Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder; Satzungsänderung

Im Hinblick auf § 95 Satz 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft nunmehr einen Aufsichtsrat wählen, der sich aus mindestens drei Personen zusammensetzt, aber nicht zwingend durch drei teilbar sein muss. Diese Vorschrift wurde im Rahmen der Aktienrechtsnovelle Anfang 2016 geändert und gibt nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Aktiengesellschaften größere Flexibilität in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Derzeit legt die Satzung der Gesellschaft in § 7 Abs. 1 fest, dass der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht. Dies soll geändert und die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf fünf erhöht werden.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“

7.

Wahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung zusammen und besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Soweit die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit beschließt, erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrats endet mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher sind mindestens drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

Wenn bei Tagesordnungspunkt 6 dem Antrag der Verwaltung gefolgt wird, welcher eine Erweiterung des Aufsichtsrats auf fünf Mitglieder vorsieht, sind zwei weitere neue Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt nun vor, die nachfolgend genannten Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen, wobei die unter lit. a), b) und c) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und die unter li. d) und e) genannten Personen mit Wirkung ab Eintragung der in der heutigen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister zu wählen sind. Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

a)

Herr Dr. Lothar Koniarski
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der Elber GmbH
Wohnort: Regensburg

b)

Herr Dr. Ulrich Hauck
Ausgeübter Beruf: selbstständiger Management Consultant
Wohnort: Ottobrunn

c)

Herr Volker Rofalski
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der only natural munich GmbH
Wohnort: München

d)

Herr Professor Dr. Micha Bloching
Ausgeübter Beruf: Steuerberater, Rechtsanwalt, Hochschullehrer,
Wohnort: München

e)

Herr Dr. Axel Müller
Ausgeübter Beruf: selbstständiger Management Consultant
Wohnort: Lahnstein

Mandate:

Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend jeweils unter (i) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

a)

Herr Dr. Lothar Koniarski
(i) stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der SBF AG, Mitglied des Verwaltungsrats der Alfmeier SE, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Cancom SE
(ii) Vorsitzender des Beirats der DV Immobilien Management GmbH, stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung zur Förderung der Hochschule Regensburg

b)

Herr Dr. Ulrich Hauck
(i) keine
(ii) keine

c)

Herr Volker Rofalski
(i) Vorsitzender des Aufsichtsrats der HELIAD Equity Partners GmbH & Co. KGaA, Mitglied des Aufsichtsrats der 4Students AG, Mitglied des Aufsichtsrats der paycentive AG, Mitglied des Aufsichtsrats der Mountain Demekon AG, Mitglied des Aufsichtsrats der Bio-Gate AG, Mitglied des Aufsichtsrats der InterCard AG Informationssysteme, Mitglied des Aufsichtsrats der CYAN AG
(ii) keine

d)

Herr Professor Dr. Micha Bloching
(i) keine
(ii) keine

e)

Herr Dr. Axel Müller
(i) keine
(ii) keine

Weitergehende Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter

http://www.mutares.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Ansicht zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat hat sich entsprechend Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

8.

Vergütung des Aufsichtsrats

Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung wird die Vergütung des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung bestimmt. Zuletzt wurde diese in der Hauptversammlung am 3. Juni 2016 mit Wirkung ab dem Gesamtjahr 2016 aktualisiert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält ab dem Geschäftsjahr 2018 bis auf Weiteres für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von € 40.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine um 100 % höhere Vergütung, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine um 50 % höhere Vergütung. Gehört das Aufsichtsratsmitglied nicht das volle Geschäftsjahr dem Aufsichtsrat an, reduziert sich die Vergütung pro rata temporis. Die Vergütung ist zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer vom Aufsichtsratsmitglied in Rechnung zu stellen und zum Ende eines Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat fällig.

Sollte der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse bilden, gilt zusätzlich Folgendes: Die in Satz 1 genannte jährliche Vergütung erhöht sich für die Tätigkeit in einem oder mehreren Ausschüssen des Aufsichtsrats einmalig um € 5.000,00. Übernimmt das betreffende Aufsichtsratsmitglied in einem oder mehreren Ausschüssen den Vorsitz beträgt die Erhöhung anstelle der € 5.000,00 einmalig € 10.000,00. Satz 3 und 4 gelten insoweit entsprechend.

Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses ein Sitzungsentgelt in Höhe von € 1.000,00 zuzüglich etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer; das Sitzungsentgelt für den Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Ausschussvorsitzenden beträgt für die Teilnahme an einer Präsenzsitzung € 2.000,00 zuzüglich etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.

Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien; Satzungsänderungen

Derzeit ist das Grundkapital der Gesellschaft in Stückaktien, welche auf den Inhaber lauten. Namensaktien haben jedoch Vorteile sowohl bei der Kapitalmarktkommunikation als auch der direkten Aktionärskommunikation. Eine Vinkulierung der Aktien ist nicht vorgesehen. Im Zuge der Umstellung auf Namensaktien sollen auch die Absatznummerierung der einzelnen Kapitalia bereinigt und abgelaufene Ermächtigungen gestrichen werden. Des Weiteren ist eine Anpassung der Einberufungsvorschriften erforderlich.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

a)

§ 4 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Sämtliche Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen.“

b)

§ 3 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um € 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I).“

c)

§ 3 Absatz 8 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

d)

§ 3 Absatz 9 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2020 (einschließlich) einmalig oder mehrmals um bis zu € 5.600.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 5.600.000 auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I).“

e)

§ 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich bei der Gesellschaft angemeldet haben.

f)

§ 16 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Anmeldung nach Absatz 1 erfolgt im Sinne des § 126 Absatz 1 BGB (unter Ausschluss des § 126 Absatz 3 BGB), per Telefax oder auf mit der Einberufung der Hauptversammlung im Gesellschaftsblatt ggf. näher zu bestimmendem elektronischen Wege bei der Gesellschaft oder bei einer sonst mit der Einberufung der Hauptversammlung im Gesellschaftsblatt bezeichneten Stelle in deutscher oder englischer Sprache und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises nicht mitgerechnet.“

Gesamtzahl der Aktien- und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf € 15.496.292,00. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 15.496.292 nennwertlose Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung (Stand: 10. Juni 2018 Handelsschluss) 156.744 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (Stand: 10. Juni 2018 Handelsschluss) somit 15.339.548 Stück. Derzeit läuft noch bis zum 15. Juli 2018 ein Aktienrückkaufprogramm, so dass sich täglich bis zum Ende des Aktienrückkaufprogramms die Anzahl der eigenen Aktien erhöhen und folglich die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien verringern wird.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der unten genannten Adresse zugehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat entsprechend der Satzung durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich dabei auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den

Freitag, 29. Juni 2018
0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),

zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes wird unten gesondert erläutert. Wird der Nachweis des Anteilsbesitzes nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am

Freitag, 13. Juli 2018
(24:00 Uhr MESZ),

unter der Adresse

mutares AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugegangen sein.

Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen (siehe unten „Stimmrechtsvertretung“).

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben „Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts können jedoch auch durch Telefax oder in Form des § 126 a BGB erteilt werden.

Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126 b BGB). Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung können aber auch durch Telefax oder in der Form des § 126 a BGB erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auf schriftliches Verlangen zugesandt.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das Erfordernis der Textform gilt daher hier nicht. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann noch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.

Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung, aus organisatorischen Gründen jedoch spätestens bis zum

19. Juli 2018
(18:00 Uhr MESZ),

auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:

mutares AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben „Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“) zugeschickt wird, und steht auch im Internet unter

http://www.mutares.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der form- und fristgerechten Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben „Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“) zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und stehen auch im Internet unter

http://www.mutares.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum

19. Juli 2018
(18:00 Uhr MESZ)

bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format):

mutares AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG ist für die Stimmrechtsvertretung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 774.815 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital der Gesellschaft erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des

Montag, den 25. Juni 2018
(24:00 Uhr MESZ),

unter folgender Adresse zugehen:

mutares AG
– Vorstand –
Arnulfstraße 19
D-80335 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter

http://www.mutares.de/investor-relations/hauptversammlung

veröffentlicht und so den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung), Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:

mutares AG
c/o Computershare Operations Center
Elsenheimerstraße 61
80687 München
Telefax: +49 89 30903-333
E-Mail: gegenantraege@computershare.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG ist für die Gegenanträge und Wahlvorschläge die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

Donnerstag, den 5. Juli 2018
(24:00 Uhr MESZ)

bei vorstehender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen werden nach ihrem Eingang den anderen Aktionären im Internet unter

http://www.mutares.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern bzw. Aufsichtsratsmitgliedern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats – soweit diese Gegenstand der Tagesordnung sind – sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Mutares AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Mutares AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Mutares AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Mutares AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Mutares AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Mutares AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

mutares AG
Arnulfstraße 19
D-80335 München

Fax: +49 52 48-82 12 06
Datenschutz@mutares.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

mutares AG
Datenschutzbeauftragter
Arnulfstraße 19
D-80335 München

Tel.: +49 52 48 82 12 05 | Fax: +49 52 48-82 12 06
Datenschutz@mutares.de

Veröffentlichung auf der Internetseite / Sonstige Hinweise

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.mutares.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen ebenfalls in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

 

München, im Juni 2018

mutares AG

Der Vorstand

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